RS OGH 1975/5/16 13Os48/75

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Veröffentlicht am 16.05.1975
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Norm

StGB §323

Rechtssatz

Es gereicht dem Verurteilten nicht zum Nachteil, wenn das Gericht in einem nach dem 01.01.1975 gefällten Urteil, in dem die Strafdrohung des StG zu Recht angewendet wurde, entgegen § 323 Abs 1 nicht § 28 StGB, sondern § 34 StG herangezogen und überdies anstatt der richtigerweise zu verhängenden Strafart "schwerer Kerker" auf "Freiheitsstrafe" erkannt hat.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 48/75
    Entscheidungstext OGH 16.05.1975 13 Os 48/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0096469

Dokumentnummer

JJR_19750516_OGH0002_0130OS00048_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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