Norm
StGB §323Rechtssatz
Es gereicht dem Verurteilten nicht zum Nachteil, wenn das Gericht in einem nach dem 01.01.1975 gefällten Urteil, in dem die Strafdrohung des StG zu Recht angewendet wurde, entgegen § 323 Abs 1 nicht § 28 StGB, sondern § 34 StG herangezogen und überdies anstatt der richtigerweise zu verhängenden Strafart "schwerer Kerker" auf "Freiheitsstrafe" erkannt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0096469Dokumentnummer
JJR_19750516_OGH0002_0130OS00048_7500000_001