Norm: EO §47StGB §288 Abs2
Rechtssatz: Die bloße Tatsache, daß ein Offenbarungseid bewußt falsch geschworen wird, macht diesen bereits iS des § 288 Abs 2 StGB strafbar. Entscheidungstexte 11 Os 173/75 Entscheidungstext OGH 17.02.1976 11 Os 173/75 12 Os 43/77 Entscheidungstext OGH 28.04.1977 12 Os 43/77 Beisatz: Schädigun... mehr lesen...
Norm: EO §47StGB §288 Abs2
Rechtssatz: Der Tatbestand nach § 288 Abs 2 StGB durch Ablegung eines falschen Offenbarungseides setzt in subjektiver Hinsicht voraus, daß der Verpflichtete mit dem Vorsatz handelt, das Vorhandensein einer Sache, die (zumindest wirtschaftlich) zu seinem Vermögen gehört, zu verschweigen (hier: "Sicherungseigentum" an PKW). Entscheidungstexte 11 Os 162/75 Entsc... mehr lesen...
Norm: StGB §37StGB §288 Abs2
Rechtssatz: Bei jenen Delikte, die sich, wie das Verbrechen der falschen Beweisaussage (§ 288 Abs 2 StGB), gegen die Rechtssicherheit richten und die die Durchführung eines ordnungsgemäßen, auf die Erforschung der Wahrheit gerichteten Verfahrens in Frage stellen, erscheint zumindest die Androhung einer Freiheitsstrafe im allgemeinen erforderlich, um der Begehung derartiger strafbarer Handlungen durch andere entgegen... mehr lesen...