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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §107 Abs1;Rechtssatz
Die bloße Möglichkeit, dass sich etwas ereignen könnte (hier:
theoretische Möglichkeit, dass jemand, der eine gefährliche Drohung ausstößt, diese auch verwirklichen könnte), ist keine konkrete Darlegung einer besonderen Gefahrenlage iSd § 22 Abs 2 WaffG. (Hier: Der Bf hat die Ausstellung eines Waffenpasses mit der Begründung beantragt, er sei mit dem Tod durch Erschießen bedroht worden.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030066.X03Im RIS seit
15.11.2005