RS Vwgh 2005/10/18 2005/03/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2005
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StGB §107 Abs1;
StGB §287 Abs1;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

Rechtssatz

Die bloße Möglichkeit, dass sich etwas ereignen könnte (hier:

theoretische Möglichkeit, dass jemand, der eine gefährliche Drohung ausstößt, diese auch verwirklichen könnte), ist keine konkrete Darlegung einer besonderen Gefahrenlage iSd § 22 Abs 2 WaffG. (Hier: Der Bf hat die Ausstellung eines Waffenpasses mit der Begründung beantragt, er sei mit dem Tod durch Erschießen bedroht worden.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030066.X03

Im RIS seit

15.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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