RS Vwgh 2005/10/18 2005/03/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2005
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StGB §107 Abs1;
StGB §287 Abs1;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/20/0563 E 18. Juli 2002 RS 2 Hier: Durch die Kenntnis des Namens und der Anschrift des Bf würde dem Täter zwar die Verwirklichung seiner Drohung ermöglicht bzw erleichtert. Eine konkrete Gefährdung wird dadurch aber nicht aufgezeigt. Das Bedrohungsbild des Bf unterscheidet sich nicht von dem anderer Opfer von Straftaten gegen § 107 StGB; es ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass Ausgangspunkt eine Zufallsbegegnung war und der Täter im Zustand voller Berauschung handelte, was eine - weitere - Gefährdung des Bf unwahrscheinlich macht.

Stammrechtssatz

Zwar darf die Behörde bei der Beurteilung der besonderen Gefahr keinen überspitzt strengen Maßstab anlegen, jedoch muss für die Annahme des als Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruches auf Ausstellung eines Waffenpasses erforderlichen Bedarfes im Sinne des § 22 Abs 2 WaffG 1996 immerhin das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann außerhalb seines Wohn- und Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaften ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt (vgl. die noch zu § 18 WaffG 1986 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 1998, Zl. 96/20/0742, vom 2. April 1998, Zl. 96/20/0792, und vom 7. November 1990, Zl. 90/01/0030).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030066.X02

Im RIS seit

15.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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