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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
HDG 2002 §2 Abs4;Rechtssatz
Die im Strafgesetzbuch verankerte, mit besonderen Rechtsproblemen verbundene Konstruktion der "Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung" ist dem HDG 2002 fremd, wohingegen das Gesetz in § 2 Abs. 4 das Schuldprinzip hervorhebt und u.a. § 11 StGB für anwendbar erklärt. Daraus ergibt sich, dass primär darauf abzustellen ist, welchen Vorwurf die Herbeiführung der Berauschung selbst den konkreten Umständen nach begründet (vgl. in diesem Zusammenhang auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflage (2003), 32).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005090105.X05Im RIS seit
28.02.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013