Norm: StGB §144StGB §216
Rechtssatz: Tateinheit der Zuhälterei mit Nötigung (allenfalls Erpressung) möglich. Entscheidungstexte 11 Os 51/77 Entscheidungstext OGH 24.05.1977 11 Os 51/77 Veröff: SSt 48/44 = EvBl 1977/261 S 641 10 Os 18/78 Entscheidungstext OGH 15.03.1978 10 Os 18/78 Beisatz: Tateinheit ferner auch mit Raub, Erpress... mehr lesen...
Norm: StGB §216
Rechtssatz: Der Begriff "Ausbeutung" darf nicht zu eng ausgelegt werden, insbesondere ist weder die Herbeiführung einer wirtschaftlichen Bedrängnis noch eine "fühlbare Einschränkung" der Lebensführung der ausgebeuteten Person Voraussetzung. Entscheidungstexte 11 Os 51/77 Entscheidungstext OGH 24.05.1977 11 Os 51/77 Veröff: SSt 48/44 = EvBl 1977/261 S 641 ... mehr lesen...
Norm: StGB §216
Rechtssatz: Ausbeutung verlangt eine rücksichtslose Ausnützung, die sich gegen die vitalen Interessen der Prostituierten richtet, so durch Wegnahme des ganzen oder überwiegenden Verdienstes, ferner durch Zwang zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution. Entscheidungstexte 9 Os 185/76 Entscheidungstext OGH 15.02.1977 9 Os 185/76 Veröff: EvBl 1977/213 S 465 = ... mehr lesen...