Norm
StGB §216Rechtssatz
Der Begriff "Ausbeutung" darf nicht zu eng ausgelegt werden, insbesondere ist weder die Herbeiführung einer wirtschaftlichen Bedrängnis noch eine "fühlbare Einschränkung" der Lebensführung der ausgebeuteten Person Voraussetzung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095307Dokumentnummer
JJR_19770524_OGH0002_0110OS00051_7700000_003