Norm
StGB §216Rechtssatz
Ausbeutung verlangt eine rücksichtslose Ausnützung, die sich gegen die vitalen Interessen der Prostituierten richtet, so durch Wegnahme des ganzen oder überwiegenden Verdienstes, ferner durch Zwang zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095207Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008