Norm
MRK Art9Rechtssatz
Bei Anwendung der Strafbestimmung des § 188 StGB (als Eingriffstatbestand iSd Art 10 Abs 2 MRK) sind die sich aus den Art 9 und 10 MRK ergebenden Grundsätze insbesondere bei Prüfung der Eignung, berechtigtes Ärgernis zu erregen, zu berücksichtigen. So folgt aus dem Merkmal „berechtigt“, dass die Ärgerniseignung und dadurch die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes immer dann zu verneinen ist, wenn die Meinungsäußerung im Einklang mit den Art 9 und 10 MRK steht. In tatsächlicher Hinsicht sind daher zunächst der Bedeutungsinhalt der Äußerung, die Frage nach dem Vorliegen einer Tatsachenmitteilung oder eines Werturteils sowie (allenfalls) die zur Beurteilung der Grenzen kritischer Werturteile notwendigen Umstände zu klären und ist daran anknüpfend die (Rechts-)Frage der Eignung, berechtigtes Ärgernis zu erregen, zu beantworten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129165Im RIS seit
11.02.2014Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017