RS OGH 2013/12/11 15Os52/12d, 15Os82/16x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2013
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Norm

MRK Art9
MRK Art10
StGB §188

Rechtssatz

Der religiöse Frieden, der einen Teil des öffentlichen Friedens ausmacht und im friedlichen Nebeneinander der verschiedenen Kirchen und Religionsgesellschaften untereinander und mit denjenigen, die keiner solchen Institution angehören, besteht, stellt das von § 188 StGB geschützte Rechtsgut dar. Die Eignung der Verletzung des religiösen Friedens bildet kein eigenes Tatbestandsmerkmal. Ganz allgemein ist die (konkrete) Eignung, den religiösen Frieden zu stören, im Fall unsachlicher und diffamierender Äußerungen bereits aufgrund der dadurch bewirkten Förderung von Intoleranz gegenüber Anhängern des beschimpften Bekenntnisses zu bejahen. Insoweit hat die von § 188 StGB geforderte Eignung, berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine strafbarkeitsbeschränkende Funktion.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 52/12d
    Entscheidungstext OGH 11.12.2013 15 Os 52/12d
  • 15 Os 82/16x
    Entscheidungstext OGH 15.02.2017 15 Os 82/16x
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129166

Im RIS seit

11.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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