Norm
MRK Art9Rechtssatz
Der religiöse Frieden, der einen Teil des öffentlichen Friedens ausmacht und im friedlichen Nebeneinander der verschiedenen Kirchen und Religionsgesellschaften untereinander und mit denjenigen, die keiner solchen Institution angehören, besteht, stellt das von § 188 StGB geschützte Rechtsgut dar. Die Eignung der Verletzung des religiösen Friedens bildet kein eigenes Tatbestandsmerkmal. Ganz allgemein ist die (konkrete) Eignung, den religiösen Frieden zu stören, im Fall unsachlicher und diffamierender Äußerungen bereits aufgrund der dadurch bewirkten Förderung von Intoleranz gegenüber Anhängern des beschimpften Bekenntnisses zu bejahen. Insoweit hat die von § 188 StGB geforderte Eignung, berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine strafbarkeitsbeschränkende Funktion.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129166Im RIS seit
11.02.2014Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017