Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch (nicht rechtskräftige) Schuldsprüche weiterer Angeklagter enthält, wurde die am ***** geborene ***** Staatsangehörige Gudrun H***** - abweichend von dem wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 (erster Deliktsfall) StGB erhobenen, in der Hauptverhandlung vom 29.4.2005 ausgedehnten Strafantrag (ON 23, AS 8/III) - des Vergehens der Kurpfuscherei nach § 184 StGB schuldig erkannt und nach d... mehr lesen...
Norm: StGB §184
Rechtssatz: Tatbildmäßig iSd § 184 StGB sind nur Tätigkeiten, die in den ärztlichen Vorbehaltsbereich des § 2 Abs 2 ÄrzteG fallen und auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Sie müssen ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweisen. Davon kann bei sog. Geist- und Wunderheilern keine Rede sein. Entscheidungstexte 9 Bs 254/05d Entscheidungstext OLG ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Gem § 2 Abs 2 ÄrzteG 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Nat... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ä*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Kodolitsch und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Hermann H*****, vertreten durch... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen (auch rechtskräftige Teilfreisprüche beider Angeklagten enthaltenden) Urteil wurde Johann K***** des Verbrechens des "teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen" (richtig: gewerbsmäßig schweren - US 3, 16, 26) Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 "erster" (richtig: zweiter) Fall und 15 StGB sowie des Vergehens der Kurpfuscherei nach § 184 StGB und Paula K***** des Vergehens der Kurpfuscherei als Beteiligte nach §§ 12 dritter Fall, ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Reinhard A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 und 15 StGB. (Punkt I/ des Urteilssatzes) sowie der Vergehen der Kurpfuscherei nach § 184 StGB. (II/), der Täuschung nach § 108 Abs. 1 StGB. (III/) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB. (IV/) schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien I/ mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrecht... mehr lesen...
Norm: StGB §9 Abs2StGB §184
Rechtssatz: Leichte Erkennbarkeit des Unrechts der Kurpfuscherei. Entscheidungstexte 9 Os 83/85 Entscheidungstext OGH 09.10.1985 9 Os 83/85 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0089340 Dokumentnummer JJR_19851009_OGH0002_0090OS00083_8500000_001 mehr lesen...
Gründe: Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Enns vom 3. September 1982, GZ 2 U 304/82-6, wurde der jugoslawische Staatsangehörige Ljubomir A von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe das Vergehen der Kurpfuscherei nach dem § 184 StGB begangen, gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Das Bezirksgericht stellte fest, daß Ljubomir A, der seit 1972 als Gastarbeiter in Österreich lebt, keine medizinische Ausbildung genossen hat und in seinem Heimatland Jugoslawien auch nicht als Heil... mehr lesen...
Norm: ÄrzteG §2 Abs2 Z1KAKuG §23 Abs1StGB §184
Rechtssatz: Pönalisiert (im Gegensatz zu § 343 StG 1945) jede Ausübung einer Tätigkeit, die den Ärzten vorbehalten ist, somit auch schon die Untersuchung kranker Menschen durch Personen, welche die zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ausbildung nicht erhalten haben. Entscheidungstexte 11 Os 99/83 Entscheidungstext OGH 28.06.19... mehr lesen...
Norm: StGB §184
Rechtssatz: Daß bei der Vornahme einer den Ärzten vorbehaltenen Tätigkeit nicht nach "medizinisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen" vorgegangen wird, ist für den Tatbestand der Kurpfuscherei unerheblich (hier: "Behandlung" durch Handauflegen und rituelle Bewegungen). Entscheidungstexte 11 Os 99/83 Entscheidungstext OGH 28.06.1983 11 Os 99/83 Veröff: SSt 5... mehr lesen...
Norm: StGB §184
Rechtssatz: Welche Tätigkeit Ärzten vorbehalten ist, ergibt sich aus § 1 a ÄrzteG im Zusammenhalt mit § 1 Abs 2 und 3 ÄrzteG. Entscheidungstexte 11 Os 99/83 Entscheidungstext OGH 28.06.1983 11 Os 99/83 Veröff: SSt 54/52 = EvBl 1984/88 S 327 = JBl 1984/329 (zustimmend Pfersmann) = RZ 1984/35 S 100 European Case Law... mehr lesen...