Norm
ÄrzteG §2 Abs2 Z1Rechtssatz
Pönalisiert (im Gegensatz zu § 343 StG 1945) jede Ausübung einer Tätigkeit, die den Ärzten vorbehalten ist, somit auch schon die Untersuchung kranker Menschen durch Personen, welche die zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ausbildung nicht erhalten haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0095000Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.02.2013