TE OGH 1985/10/9 9Os83/85

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.10.1985
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Oktober 1985 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, Dr. Lachner, Dr. Felzmann und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wolf als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Reinhard A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 und 15 StGB. sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12.November 1984, GZ. 5 e Vr 842/84-38, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Strasser, und des Verteidigers Dr. Leitner, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die Freiheitsstrafe

auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird.

Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Reinhard A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 und 15 StGB. (Punkt I/ des Urteilssatzes) sowie der Vergehen der Kurpfuscherei nach § 184 StGB. (II/), der Täuschung nach § 108 Abs. 1 StGB. (III/) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB. (IV/) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien

I/ mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, Duldungen und Unterlassungen verleitet, die diese oder andere um einen 100.000 S übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen schädigten, und zwar

1. im Dezember 1980 Bedienstete der Firma B

C. durch die Vortäuschung, an der Adresse Wien 11,

Gräßlplatz 1, ein Gastlokal gemietet zu haben und dort ein Gasthaus zu eröffnen, zur Herausgabe von 141.600 S;

2. im Jahr 1981 Angestellte der D E durch

die Vorspiegelung, Renate F als Angestellte der

A & G GesmbH zu beschäftigen, zur Gewährung von Leistungen aus der Sozialversicherung zu verleiten versucht;

II/ in der Zeit von 1981/82 bis zu seiner Verhaftung im Jahr 1984 ohne die zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ausbildung erhalten zu haben, eine Tätigkeit, die den örzten vorbehalten ist, nämlich zu untersuchen, zu diagnostizieren, Behandlungen durchzuführen, insbesondere intravenös zu injizieren, Medikamente, zum Teil rezeptpflichtige, zu verordnen, in bezug auf eine größere Anzahl von Personen gewerbsmäßig ausgeübt; III/ in der Zeit von 1981/82 bis zu seiner Verhaftung 1984 der Irene H, der Eva I, dem Andreas J, der Gertrude

K, der Margit L und der Brigitte M in ihren Rechten absichtlich dadurch einen Schaden zugefügt, daß er die Genannten unter der Vorgabe, Arzt zu sein, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Duldung von medizinischen Untersuchungen und Behandlungen verleitete;

IV/ am 15.September 1984 die Rosina F durch die öußerung:

'Eines Tages werde ich dich auch noch erwischen, dann ist es aus', mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z. 5 und 9 lit. a (der Sache nach auch Z. 9 lit. b) des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Den Schuldspruch wegen Betruges an der BN

C. (I/1) rügt der Beschwerdeführer als unvollständig begründet (Z. 5), zugleich aber auch mit einem Feststellungsmangel (Z. 9 lit. a) behaftet, weil das Erstgericht sich nicht mit der relevanten Frage befaßt habe, ob er im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags nicht der Meinung sein durfte, tatsächlich Mieter des Lokals auf dem Gräßlplatz zu werden; es sei bereits Vermittlungsprovision auf die Anmietung bezahlt worden, was die Zuversicht des Beschwerdeführers auf den künftigen Abschluß eines Mietvertrages gerechtfertigt habe, weshalb weder Täuschungs- noch Schädigungsvorsatz angenommen werden könne.

Damit ist der Beschwerdeführer aber nicht im Recht. Das Schöffengericht hat ausdrücklich und durch die Verfahrensergebnisse gedeckt (S. 139, 140; 200 ff., 206) festgestellt, daß nicht nur kein (rechtswirksamer) Mietvertrag vorlag, sondern daß es auch nicht einmal zu einer mündlichen Vertragsabsprache (ohne Bindungswirkung) gekommen ist. Der gegenteiligen Darstellung des Angeklagten (S. 190), er sei 'im Bewußtsein dieser Vereinbarung' (gemeint: im Vertrauen auf diese) an die B C. herangetreten, hat es, gestützt auf

die Aussagen der Zeugen N und Dkfm. O, den Glauben versagt (US. 11). Somit kann aber weder die Rede davon sein, daß das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten in diesem entscheidenden Punkt unerörtert gelassen hätte, noch daß durch das Beweisverfahren indizierte relevante Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht getroffen worden wären.

In seiner auf die Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Rechtsrüge gegen den Schuldspruch wegen versuchten Betruges an der E (I/2) wendet der Beschwerdeführer ein, es habe sich bei der Behauptung, Renate F sei bei der A & G GesmbH beschäftigt, um bloßes

unrichtiges Parteivorbringen gegenüber einer zur Nachprüfung verpflichteten Behörde (vgl. Klecatsky-Morscher, Bundesverfassungsrecht, E 3 zu Art. 109 B.P.) gehandelt, weshalb mangels zusätzlicher Täuschungsmittel von einem strafbaren Betrugsversuch (noch) nicht gesprochen werden könne. Hiebei übersieht der Beschwerdeführer, daß nach den Bestimmungen des Ersten Teiles, Abschnitt IV, des ASVG. über 'Meldungen und Auskunftspflicht' die Sozialversicherungsträger keineswegs zur amtswegigen überprüfung von Meldeangaben verpflichtet sind, sondern gemäß § 41 Abs. 1 ASVG. Anmeldungen zur Pflichtversicherung dann als ordnungsgemäß erstattet gelten, wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind und den bezüglichen Richtlinien entsprechen. Ein Ermittlungsverfahren wird - wie sich aus den Bestimmungen über die Auskünfte zwischen Versicherungsträgern und Dienstgebern (§ 42 ASVG.) ergibt - erst bei unvollständigen oder zweifelhaften Angaben des Dienstgebers durchgeführt. Im Regelfall findet somit ein solches Verfahren, in das allenfalls die Bezirksverwaltungsbehörde eingeschaltet werden kann (§ 42 Abs. 2 ASVG.), zur überprüfung der Meldeangaben nicht statt, es werden vielmehr grundsätzlich die Auskünfte der insoweit unter Wahrheitspflicht (vgl. §§ 42 Abs. 1 und 111 ASVG.) stehenden Dienstgeber den weiteren Entscheidungen oder Verfügungen der Sozialversicherungsträger zugrundegelegt. Auch im vorliegenden Fall wurde nach den auf die Aussage des Zeugen Josef Q (S. 142) gestützten Feststellungen die Anmeldung der Renate F zur Sozialversicherung ab Anfang Jänner 1981

(2.Jänner 1981) zunächst ohne weiteres zur Kenntnis genommen (US. 8); die Unrichtigkeit der Angaben wurde erst im Zuge des Vollstreckungs-(im Urteil irrtümlich: Verwaltungs-)verfahrens und zwar Monate später festgestellt, nachdem der Angeklagte keine Sozialversicherungsbeiträge geleistet hatte (vgl. S. 143), also nicht etwa im Zuge einer überprüfung bereits auf Grund der Anmeldung als solcher.

Rechtliche Beurteilung

Bei der gegebenen Sachlage kann mithin - mangels einer ab ovo bestehenden amtswegigen Überprüfungspflicht - von einer zur Täuschung einer Behörde ungeeigneten unwahren Parteibehauptung nicht gesprochen werden (vgl. ÖJZ-LSK. 1984/10), sodaß dem bekämpften Schuldspruch ein Rechtsirrtum nicht anhaftet.

Die Verurteilung wegen Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB. bezeichnet der Beschwerdeführer deshalb als rechtlich verfehlt (Z. 9 lit. a), weil die öußerung gegenüber der Zeugin Rosina F ('eines Tages werde ich dich auch noch erwischen, dann ist es aus') nicht als gefährliche Drohung, sondern nur als milieugemäße Unmutsäußerung im Zuge einer erregten Debatte, bei der der Angeklagte noch dazu alkoholisiert war, aufzufassen sei. Demgegenüber bringt aber das Urteil mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, daß es sich bei der inkriminierten öußerung nach überzeugung der Tatrichter um eine durchaus ernstgemeinte Drohung gehandelt hat, durch die im übrigen die Bedrohte tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wurde (US. 11). Indem die Beschwerde diese Konstatierungen übergeht, ist sie nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.

Der Sache nach aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO. bemängelt der Beschwerdeführer schließlich mit Beziehung auf den Schuldspruch wegen Kurpfuscherei, das Schöffengericht habe die Frage eines entschuldbaren Rechtsirrtums des unter der Aufsicht und nach den Weisungen einer ausgebildeten und praktizierenden örztin handelnden Angeklagten nicht geprüft. Auch dieser Einwand versagt, hat sich doch der Angeklagte in Ansehung des Vergehens der Kurpfuscherei schuldig bekannt und ausdrücklich eingestanden, daß die von ihm insoweit entfaltete Tätigkeit weit über den Rahmen des Aufgabenbereiches eines Ordinationsassistenten hinausgegangen ist (S. 210), ohne sich dabei auf mangelndes Unrechtsbewußtsein zu berufen. Im übrigen hat das Schöffengericht, gestützt auf die Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Polizei, festgestellt, daß die von ihm nach seinem Gutdünken vorgenommenen Behandlungen (lediglich) gelegentlich im nachhinein von Dr. R gutgeheißen oder auch abgelehnt worden sind (US. 15). Hierin liegt aber keineswegs eine wirksame Beaufsichtigung und überwachung des Beschwerdeführers, der solcherart, wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, eine Tätigkeit, die den örzten vorbehalten ist, ohne jede Kontrolle und ohne jede Weisung ausgeübt hat. Dieses Umstandes war sich der Angeklagte aber auch, wie aus seinem Schuldbekenntnis abzuleiten ist, wohl bewußt, weshalb zur Erörterung der Frage eines allfälligen Rechtsirrtums umsoweniger Anlaß bestanden hat, als infolge der für ihn wie für jedermann leichten Erkennbarkeit des Unrechts ein solcher Irrtum vorwerfbar und demnach nicht entschuldbar wäre (§ 9 Abs. 2 StGB.). Die Duldung seines Verhaltens durch Dr. R hinwieder ändert nichts an seiner eigenen Verantwortlichkeit, sondern kann nur im Rahmen der Strafbemessung Berücksichtigung finden.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten gemäß §§ 28 Abs. 1, 147 Abs. 3 StGB. zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Hiebei wertete es die mehreren einschlägigen Vorstrafen, die Tatwiederholung im Rahmen der Täuschung, des Betruges und der Kurpfuscherei, den relativ langen Deliktszeitraum bei letzterem Vergehen, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, den rechtlich geschützte Werte ablehnenden Charakter des Angeklagten und die teilweise Tatbegehung innerhalb offener Probezeit als erschwerend; als mildernd berücksichtigte es den Umstand, daß es im Faktum I/2 beim Versuch geblieben ist, weiters eine gewisse alkoholbedingte Enthemmung im Zusammenhang mit der gefährlichen Drohung und das Anerkenntnis der Forderung der Privatbeteiligten. Gegen diesen Strafausspruch richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit welcher er unter Hinweis darauf, daß er die örzten vorbehaltene Heiltätigkeit immerhin unter der Aufsicht und Weisung eines Arztes ausgeübt hat und der Betrug zum Nachteil der BN C. erst durch die auffallende

Sorglosigkeit deren Organe ermöglicht worden ist, eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren bedingte Nachsicht anstrebt. Die Berufung ist zum Teil berechtigt.

Den Milderungsgründen ist noch hinzuzufügen, daß das strafsatzbestimmende Verbrechen des Betruges zum Nachteil der BN C. tatsächlich durch die weisungswidrige

Nachlässigkeit deren Angestellten (S. 206) und die Kurpfuscherei und Täuschung von Patienten durch die Duldung seitens der ärztlichen Dienstgeberin des Angeklagten entscheidend gefördert worden sind. Keine mildernde Wirkung entfaltet allerdings das Anerkenntnis der Forderung der Privatbeteiligten (ÖJZ-LSK. 1978/276) sowie die 'gewisse' alkoholbedingte Enthemmung (Faktum IV), weil die dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit durch den Vorwurf aufgewogen wird (§ 35 StGB.), daß der Angeklagte sich bereits am frühen Nachmittag betrunken und solcherart die Auseinandersetzung mit Rosina F geradezu provoziert hat (S. 210 f. iVm der Anzeige ON. 28). Demgegenüber haben die Tatwiederholung und der längere Deliktszeitraum beim Vergehen der Kurpfuscherei als Erschwerungsgrund zu entfallen, da diese Umstände mit Rücksicht auf die - die Strafbarkeit erst begründende - gewerbsmäßige Begehungsweise in bezug auf eine größere Anzahl von Menschen bereits vom Tatbestand erfaßt werden. Desgleichen kommt eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende Einstellung des Angeklagten als besonderer Erschwerungsgrund nicht in Betracht, wie auch die Begehung von strafbaren Handlungen innerhalb einer Probezeit nicht gesondert als erschwerend zu werten ist (ÖJZ-LSK. 1975/263). In Abwägung der solcherart zu korrigierenden Strafbemessungsgründe erschien dem Obersten Gerichtshof eine Ermäßigung der Freiheitsstrafe auf zwei Jahre geboten, weshalb der Berufung in diesem Umfang Folge zu geben war.

Hingegen war dem weiteren Berufungsbegehren um bedingte Strafnachsicht schon wegen des getrübten Vorlebens des Angeklagten nicht näherzutreten.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E06699

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0090OS00083.85.1009.000

Dokumentnummer

JJT_19851009_OGH0002_0090OS00083_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten