Norm
StGB §184Rechtssatz
Tatbildmäßig iSd § 184 StGB sind nur Tätigkeiten, die in den ärztlichen Vorbehaltsbereich des § 2 Abs 2 ÄrzteG fallen und auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Sie müssen ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweisen. Davon kann bei sog. Geist- und Wunderheilern keine Rede sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2006:RG0000047Dokumentnummer
JJR_20060301_OLG0639_0090BS00254_05D0000_001