Die Subsidiaritätsklausel des § 28 IBR/IPV-Gesetz, derzufolge eine Verwaltungsübertretung nur vorliegt, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt, stellt nicht auf eine Identität der Tatbestände jener Normen ab, die für eine Ahndung der Tat durch die Verwaltungsstrafbehörde auf der einen und das Gericht auf der anderen Seite in Betracht kommen. Entscheidend ist, ob das den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllende Verhalten auch ein wesentliches Sachverhaltselement des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung bilden könnte. § 28 leg cit stellt auf die "Tat" ab, worunter im vorliegenden Zusammenhang jenes menschliche Verhalten zu verstehen ist, welches sowohl den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung verwirklicht, als auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt. Nicht erforderlich ist dabei, daß alle Aspekte dieses Verhaltens sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsstrafrechts, als auch unter jenem der gerichtlich strafbaren Handlung relevant sind. Die Subsidiaritätsklausel greift vielmehr auch dann, wenn der Tatbestand der gerichtlich strafbaren Handlung nicht allein durch die verwaltungsstrafrechtlich relevanten Elemente des die Tat bildenden Verhaltens verwirklicht wird, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente. Wird der Beschuldigte hinsichtlich des § 223 Abs 2 und § 224 StGB freigesprochen, hinsichtlich des § 182 Abs 1 Z 1 StGB die Anzeige gemäß § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt, so ist davon auszugehen, daß das die Tatbestände der Verwaltungsübertretung verwirklichende Verhalten zumindest wesentlicher Umstand für die gerichtlichen Tatbetände dargestellt hat und daher der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist.