RS UVS Kärnten 2004/12/20 KUVS-2153/7/2004

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Veröffentlicht am 20.12.2004
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Rechtssatz

§ 182 Abs. 2 StGG sieht bei Verstößen gegen behördliche Aufträge oder generelle Rechtsvorschriften Freiheitsstrafen und Geldstrafen vor, wenn durch die Tathandlung der ?Pflanzenbestand in einem größeren Gebiet" konkret gefährdet ist. Im Ergebnis können sich der Jagdausübungsberechtigte, der Sachbearbeiter und/oder der Behördenleiter der Jagdbehörde sowie der Landesforstdirektor wegen Gefährdung des Pflanzenbestandes strafbar machen, wenn sie den Wildschäden im Wald nicht energisch entgegentreten. Im zweiten Satz des § 71 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel zitiert. Das bedeutet, dass die vorgeschriebenen Maßnahmen in ihren Auswirkungen auf den Jagdbetrieb und in der kostenmäßigen Belastung des Jagdausübungsberechtigten nicht in einem eindeutigen Missverhältnis zu den von der Maßnahme für den Wald zu erwartenden Vorteilen stehen dürfen. Steht aufgrund sachverständiger Äußerungen fest, dass im Eigenjagdgebiet A eine Gefährdung des Waldes iSd § 71 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz vorliegt, da die Einwirkung des Wildes durch Schälen auf einer größeren Fläche die gesunde Bestandsentwicklung unmöglich macht, so sind Schutzmaßnahmen vorzuschreiben. Als solche hat der forstfachliche Sachverständige das Versehen von jeweils 400 weitestgehend gesunden, möglichst gleichmäßig über den Bestand verteilten Baumstämmen/ha (Abstand ca. 5 x 5 m) mit Schälschutzwickeln oder den Schutz von mindestens der gleichen Anzahl von Stämmen/ha durch eine gleichermaßen wirksame, andere Maßnahme gegen Schälen durch Rotwild vorgeschlagen. Dabei handelt es sich in Verbindung mit der gewährten Frist 31.10.2005 um das gelindeste zielführende Mittel der Waldschutzmaßnahme. Zusätzlich sind auch, aufgrund sachverständiger Beurteilung ? in Verbindung mit kartographischen Darstellungen ? bezüglich von Teilflächen in 3,1109, 0,5917 und 1,2994 ha Schälschutzwickel vorzusehen. (Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides)

Schlagworte
Jagd, Forst, Forstsachverständiger, Schäden, Wildschäden, Jagdschäden, Schälschäden, Wildschutzmaßnahmen, Pflanzenbestand, Sicherung des Pflanzenbestandes, Verhältnismäßigkeit, Amtssachverständiger, Bestandsentwicklung, Schälschutzwickel
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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