Nach der Subsidiaritätsklausel des § 67 Abs 1 Kärntner Naturschutzgesetz liegt eine Verwaltungsübertretung nur vor, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Sie stellt dabei nicht auf eine Identität der Tatbestände jener Normen ab, die für eine Ahndung der Tat durch die Verwaltungsstrafbehörde auf der einen und das Gericht auf der anderen Seite in Betracht kommen. § 67 Abs 1 Kärntner Naturschutzgesetz stellt auf die "Tat" ab, worunter im vorliegenden Zusammenhang jenes menschliche Verhalten zu verstehen ist, welches sowohl den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung verwirklicht, als auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Tat bildet (VwGH 11.5.1998, 98/10/0040). Kommt der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten nach einer verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung durch ihn in Kenntnis einer gleichartigen gerichtlichen Verurteilung, so ist der Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnen aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. (Aufhebung des Berufungsbescheides des KUVS vom 18.5.1998, Zahl: KUVS-162/3/98 und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens).