Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch und Privatbeteiligtenzusprüche enthält, wurde der Angeklagte Martin B***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB (A./), des Vergehens des versuchten Geldwuchers nach §§ 15, 154 Abs 1 StGB (B./), des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB (C./) und des Vergehens des Sachwuchers ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael R***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I A und B des Urteilssatzes) sowie der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB aF (II) und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (IV) schuldig erkannt. Das Schöffengericht verhängte hiefür über ihn eine Freiheitsstrafe von neun Jahren und ordnete seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter gemäß ... mehr lesen...
Norm: StGB §154
Rechtssatz: 1. Bei Beurteilung der Frage, ob ein "auffallendes Mißverständnis" besteht, sind auch die Gestehungskosten und das besondere Risiko des Kreditgebers (Teilzahlungsbank) zu beachten, soweit sie sich im Rahmen redlicher Geschäftskalkulation halten. Daß die Refinanzierungskosten sowie das Ausfallrisiko der Teilungszahlungsbanken allgemein höher sind als die entsprechenden Unkosten der Universalbanken ist nicht zweifelhaf... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23. März 1954 geborene Schweißer Günther A des Vergehens der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach § 215 StGB., des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 StGB. und des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt. Nach den Urteilsannahmen lernte der Angeklagte Anfang September 1977 in Rankweil die zu dieser Zeit beschäftigungslose 17-jährige Helga B kennen, welche bereits im Sommer desselben Jahres für einen... mehr lesen...
Norm: StGB §3 B4StGB §154StGB §155
Rechtssatz: Die Zustimmung zur Ausbeutung ist rechtlich bedeutungslos bei §§ 154, 155, 216, 217 StGB. Entscheidungstexte 9 Os 89/79 Entscheidungstext OGH 09.10.1979 9 Os 89/79 Veröff: EvBl 1980/108 S 327 = ZfRV 1981,55 = SSt 50/59 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1979... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 D1StGB §154
Rechtssatz: Leichtsinnig handelt, wer sich zwar der Folge seiner Handlungsweise bewusst ist, aber aus Sorglosigkeit oder mangelnder Überlegung den eingegangenen (durchaus bewußt gewordenen) drückenden Bedingungen die ihnen zukommende Bedeutung nicht beimißt. Entscheidungstexte 12 Os 200/77 Entscheidungstext OGH 02.03.1978 12 Os 200/77 Veröff: EvBl 1979/19 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 DIStGB §154StGB §207b Abs2
Rechtssatz: Zwangslage ist eine wirtschaftliche Bedrängnis - wozu auch eine augenblickliche Geldverlegenheit ohne Gefährdung des Lebensunterhaltes genügt -, welcher der Kreditnehmer nicht anders beizukommen vermag als durch Eingehen des Wuchergeschäftes, zu dem er sich außer dieser Situation nicht verstanden hätte. Entscheidungstexte 12 Os 200/77 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 D1StGB §154
Rechtssatz: Unter Leichtsinn ist bei einem Kreditnehmer die unüberlegte Benützung von Kredit, namentlich unbekümmert um die Folge, zu verstehen. Entscheidungstexte 12 Os 200/77 Entscheidungstext OGH 02.03.1978 12 Os 200/77 Veröff: EvBl 1979/19 S 51 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH000... mehr lesen...
Norm: StGB §154StGB §155
Rechtssatz: Ausbeutung ist rücksichtslose Ausnützung. Entscheidungstexte 9 Os 185/76 Entscheidungstext OGH 15.02.1977 9 Os 185/76 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0094571 Dokumentnummer JJR_19770215_OGH0002_0090OS00185_7600000_002 mehr lesen...