Norm
ABGB §879 DIRechtssatz
Zwangslage ist eine wirtschaftliche Bedrängnis - wozu auch eine augenblickliche Geldverlegenheit ohne Gefährdung des Lebensunterhaltes genügt -, welcher der Kreditnehmer nicht anders beizukommen vermag als durch Eingehen des Wuchergeschäftes, zu dem er sich außer dieser Situation nicht verstanden hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0016896Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018