Norm
StGB §154Rechtssatz
1. Bei Beurteilung der Frage, ob ein "auffallendes Mißverständnis" besteht, sind auch die Gestehungskosten und das besondere Risiko des Kreditgebers (Teilzahlungsbank) zu beachten, soweit sie sich im Rahmen redlicher Geschäftskalkulation halten. Daß die Refinanzierungskosten sowie das Ausfallrisiko der Teilungszahlungsbanken allgemein höher sind als die entsprechenden Unkosten der Universalbanken ist nicht zweifelhaft.
2. "Unerfahrenheit" ist eine auf Mangel an Geschäftskenntnis und Lebenserfahrung beruhende Eigenschaft des Ausgebeuteten, durch die er sich vom Durchschnittsmenschen unterscheidet; sie darf nicht allgemein mit Unkenntnis über die Bedeutung und Tragweite des abzuschließenden Einzelgeschäfts gleichgesetzt werden. Veröff: GA 1983,412
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1983:RS0103904Dokumentnummer
JJR_19830429_AUSL000_002STR00563_8200000_001