Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Martin B***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 18. November 2005, GZ 11 Hv 9/04k-393, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Martin B***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 18. November 2005, GZ 11 Hv 9/04k-393, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch und Privatbeteiligtenzusprüche enthält, wurde der Angeklagte Martin B***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB (A./), des Vergehens des versuchten Geldwuchers nach §§ 15, 154 Abs 1 StGB (B./), des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB (C./) und des Vergehens des Sachwuchers nach § 155 Abs 1 erster Fall StGB (D./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch und Privatbeteiligtenzusprüche enthält, wurde der Angeklagte Martin B***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall und 15 StGB (A./), des Vergehens des versuchten Geldwuchers nach Paragraphen 15,, 154 Absatz eins, StGB (B./), des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB (C./) und des Vergehens des Sachwuchers nach Paragraph 155, Absatz eins, erster Fall StGB (D./) schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung - in Steyr, Behamberg und anderen Orten
A./ mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen teils verleitet, teils zu verleiten versucht, die diese mit einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, wobei er schwere Betrugshandlungen in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
I./ durch die Vorspiegelung, ein zahlungswilliger Kunde bzw Vertragspartner zu sein,römisch eins./ durch die Vorspiegelung, ein zahlungswilliger Kunde bzw Vertragspartner zu sein,
1./ in der Zeit von April 1999 bis Juni 1999 in Weyer Johann L***** dadurch, dass er über seine Mitarbeiter Herbert P*****, Herfried J*****, Mario F*****, Michael H***** und Christian Fr***** wiederholt Waren in dessen Malereibetrieb unter der Zusage späterer Zahlung abholen ließ (Schaden insgesamt 1.204,57 Euro),
2.) in der Zeit zwischen Ende Oktober 1998 bis Ende März 1999 in einer Mehrzahl von Angriffen Verfügungsberechtigte der G***** zu Warenlieferungen (Schaden abzüglich rückgestellter Waren insgesamt 13.920,98 Euro),
3./ in der Zeit von Mitte November 1998 bis Mitte März 1999 in einer Mehrzahl von Angriffen Verfügungsberechtigte der S***** GesmbH zu Warenlieferungen (Schaden insgesamt 9.566,66 Euro), 4./ in der Zeit ab 3. März 1999 bis Mitte November 1999 Verfügungsberechtigte der Be***** GesmbH in einer nicht näher feststellbaren Mehrzahl von Angriffen zur Lieferung von Geschenkartikeln (Schaden insgesamt zumindest 2.500 Euro), 5./ im September 1999 Verfügungsberechtigte der Rechtsanwaltspartnerschaft He***** zur Durchführung seiner rechtsfreundlichen Vertretung in den Verfahren 2 C 687/99p, 2 C 169/99m und 2 C 1003/99h, jeweils des Bezirksgerichtes Steyr, sowie zu seiner rechtsfreundlichen Beratung (Schaden insgesamt 1.652,19 Euro),
6./ im Februar 2000 Johann Pi***** zur Vermietung von Betriebsräumlichkeiten um eine Monatsmiete in Höhe von 436,04 Euro (Schaden in Höhe einer dreifachen Monatsmiete und sohin zumindest 1.308,12 Euro),
7./ am 14. April 2000 Josef Ba***** zur Durchführung eines Transportes (Schaden 654,06 Euro),
8./ am 14. April 2000 Alfred W***** zur Betankung seines Pkws (Schaden 49,42 Euro),
9./ im Juni 2000 Christian Bruno Jä***** zur Durchführung von Werbeeinschaltungen auf Video-Wänden (Schaden 2.495,88), wobei die Tatvollendung hinsichtlich eines Teilbetrages von 1.601,91 Euro aufgrund der Abschaltung des Spots unterblieb,
10./ im Oktober und November 2000 Josef Reinhold Br***** zum wiederholten Betanken von Kraftfahrzeugen (Schaden insgesamt 1.633,69 Euro),
11./ im August 2000 Wilfried M***** zur Überlassung einer E-Mail-Adresse sowie von Soft- und Hardware (Schaden insgesamt 4.120,99 Euro),
12./ in der Zeit vom 10. Oktober 2000 bis Anfang November 2000 Dr. Albin Wa***** zur Erteilung von Rechtsberatung sowie rechtsfreundlicher Vertretung in Straf-, Zivil- und Verwaltungsverfahren (Schaden insgesamt 3.451,96 Euro), 13./ im Februar/März 2001 Elisabeth Fl***** zur wiederholten Lieferung von Waren (Schaden insgesamt 759,85 Euro), 14./ im Jänner/Februar 2002 Michael Sch***** durch die Vorspiegelung, dessen Katze hätte am 24. September 2001 seinen Pkw der Marke Opel Frontera beschädigt, und indem er zu 4 C 230/02d des Bezirksgerichtes Steyr einen entsprechenden Zahlungsbefehl erwirkte, zur Zahlung eines Geldbetrages von 4.198,12 Euro, wobei die Tatvollendung durch Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens seitens Michael Sch***** unterblieb,
15./ im Verlauf der Jahre 2001 und 2002 Verfügungsberechtigte der Wi***** GesmbH & Co KG zur Einschaltung von Inseraten in den OÖ Nachrichten (Schaden insgesamt 2.271,18 Euro),
16./ im Mai 2002 Verfügungsberechtigte der K***** GesmbH zu Materiallieferungen für die Errichtung eines Volleyballplatzes (Schaden insgesamt 2.232,95 Euro),
17./ im Mai 2004 Verfügungsberechtigte der Sa***** mbH & Co KG zur Einschaltung eines Inserates beginnend mit 18. Mai 2004 bis 25. Mai 2004 namens des Vereines „Ju*****" (Schaden 107,40 Euro); II./ durch die Vorspiegelung in in verschiedene Printmedien gesetzten Inseraten und in persönlichen Gesprächen, für finanzschwache Kunden Sanierungskonzepte zu erstellen und im Wege der Gründung in England registrierter Gesellschaften (Limited Companies) Kredite zu verschaffen (a./), bzw für Kunden in England registrierte Gesellschaften (Limited Companies) zu gründen (b./), bzw Kredite zu verschaffen (c./), bzw sonstige Leistungen zu erbringen (d./), zu Zahlungen für und im Zusammenhang mit Gesellschaftsgründungen, bzw teils zum Zwecke der Kreditbeschaffung,17./ im Mai 2004 Verfügungsberechtigte der Sa***** mbH & Co KG zur Einschaltung eines Inserates beginnend mit 18. Mai 2004 bis 25. Mai 2004 namens des Vereines „Ju*****" (Schaden 107,40 Euro); römisch II./ durch die Vorspiegelung in in verschiedene Printmedien gesetzten Inseraten und in persönlichen Gesprächen, für finanzschwache Kunden Sanierungskonzepte zu erstellen und im Wege der Gründung in England registrierter Gesellschaften (Limited Companies) Kredite zu verschaffen (a./), bzw für Kunden in England registrierte Gesellschaften (Limited Companies) zu gründen (b./), bzw Kredite zu verschaffen (c./), bzw sonstige Leistungen zu erbringen (d./), zu Zahlungen für und im Zusammenhang mit Gesellschaftsgründungen, bzw teils zum Zwecke der Kreditbeschaffung,
1./ Ende Juli bis Ende August 2001 Josef Schr***** zu Zahlungen für eine Limited-Gründung sowie für Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit einem Pachtvertrag, der Durchführung eines Gläubigerausgleiches und einer Umschuldung (Vorspiegelung im Sinne A./II./b./ und d./, im Folgenden kurz „b./ und d./", Schaden 4.447,58 Euro), wobei die Tatvollendung hinsichtlich eines Teilbetrages von 1.831,36 Euro aufgrund der Zahlungsverweigerung des Josef Schr***** unterblieb, 2./ in der Zeit zwischen Anfang Juli bis Ende September 2001 Charlotte R***** für eine Limited-Gründung sowie zur Kreditbeschaffung (a./ und c./, Schaden insgesamt 5.476,55 Euro), 3./ im Februar/März 2001 Elisabeth Fl***** für eine Limited-Gründung (b./, Schaden 726,73 Euro),
4./ in der Zeit von Juli bis Mitte Oktober 2001 Werner Ho***** für eine Limited-Gründung (a./, Schaden insgesamt 2.424,30 Euro), 5./ in der Zeit von Juni bis Anfang August 2001 Reinhold Fri***** für eine Limited-Gründung (a./, Schaden 1.813,91 Euro), wobei die Tatvollendung auf Grund der Zahlungsverweigerung des Reinhold Fri***** unterblieb,
6./ in der Zeit von Anfang Juni bis Mitte Juli 2001 Hans Jürgen Schi***** für eine Limited-Gründung und Beratungstätigkeit (a./ und d./, Schaden insgesamt 8.459,12 Euro),
7./ in der Zeit von Anfang Juli bis 8. Oktober 2001 Andreas Ka***** für eine Limited-Gründung, Bereitstellen eines Secretary und Directors und für sonstige nicht näher feststellbare Leistungen (a./ und d./, Schaden insgesamt 5.476,56 Euro),
8./ in der Zeit von Anfang Juli 2001 bis 23. Juli 2001 Heidi Elisabeth Bi***** (früher We*****) für eine Limited-Gründung (b./, Schaden insgesamt 2.616,22 Euro),
9./ im September 2001 Wilhelm I***** für verschiedenen Büroaufwand (d./, Schaden insgesamt 1.744,15 Euro).
10./ im August 2001 Markus E***** für eine Limited-Gründung und Bereitstellen eines Secretary und Directors (a./ und d./, Schaden 4.168,44 Euro), wobei die Tatvollendung durch die Zahlungsverweigerung des Markus E***** und die zum Verfahren 13 C 20/02a des Bezirksgerichtes Innsbruck erfolgte Klagsabweisung unterblieb,
11./ im September/Oktober 2001 Anton Fe***** für eine Limited-Gründung zur Kreditbeschaffung sowie für Notarkosten (a./ und d./, Schaden insgesamt 3.633,64 Euro),
12./ in der Zeit vom 13. September bis 28. November 2001 Wolfang Mo***** für eine Limited-Gründung, Bereitstellen eines Secretary und Directors, sowie für Leistungen betreffend Firmenverwaltung, Beratungstätigkeit, Firmensitz und Erstellen eines Sachverständigengutachtens (a./ und d./, Schaden insgesamt 11.450,26 Euro),
13./ in der Zeit von Oktober bis 13. November 2001 Josef Pr***** für die Zurverfügungstellung eines Sicherheitscodes (d./, Schaden 2.180,19 Euro),
14./ im September 2001 Regina Schn***** für eine Limited-Gründung (a./, Schaden insgesamt 2.616,22 Euro),
15./ im September 2001 Karl T***** für eine Limited-Gründung und Bereitstellen von Treuhändern (a./ und d./, Schaden 2.616,22 Euro), wobei die Tatvollendung aufgrund dessen Zahlungsverweigerung unterblieb,
16./ in der Zeit von Ende September/Anfang Oktober bis 12. Oktober 2001 Harald Ha***** für eine Limited-Gründung sowie Bereitstellen eines Secretary und Directors (b./ und d./, Schaden insgesamt 7.674,25 Euro),
17./ im September 2001 Erich U***** für eine Limited-Gründung (b./, Schaden 2.616,22 Euro),
18./ im Oktober 2001 Alois Pö***** für eine Limited-Gründung (a./, Schaden 3.778,99 Euro),
19./ im Oktober 2001 Alfred Bis***** für eine Limited-Gründung (a./, Schaden 2.906,91 Euro), wobei die Tatvollendung durch dessen Zahlungsverweigerung unterblieb,
20./ im Oktober 2001 Emma Li***** für eine Limited-Gründung sowie Leistungen für Beratungen (a./ und d./, Schaden 2.091,16 Euro), 21./ im November 2001 Hannes Schie***** durch die Vorspiegelung des Vorliegens einer Kreditzusage zur Zahlung von Geldbeträgen (c./, Schaden insgesamt 886,62 Euro), wobei die Tatvollendung hinsichtlich eines Teilbetrages von 552,31 Euro aufgrund der Zahlungsverweigerung durch Hannes Schie***** unterblieb;
B./ die Zwangslage eines anderen dadurch ausgebeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine Leistung, die der Befriedigung eines Geldbedürfnisses dient, für die Vermittlung eines Darlehens einen Vermögensvorteil gewähren ließ, der in auffallendem Missverhältnis zum Wert der eigenen Leistung stand, und zwar im November 2001, indem er von Silvana Er***** für die Vermittlung eines Kredites über 65.405,55 Euro eine Provision in Höhe von 6.177,19 Euro verlangte und die angeführte Summe zu 4 C 2754/01m beim Bezirksgericht Bregenz einklagte, wobei die Tatvollendung durch das abweisende Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 17. August 2003 unterblieb;
...
D./ gewerbsmäßig die Zwangslage nachgenannter Personen dadurch ausgebeutet, dass er sich für die Gründung in England registrierter Gesellschaften (Limited Companies) nachfolgende Geldleistungen gewähren ließ, die in auffallendem Missverhältnis zum Wert der eigenen Leistung (1.064 Euro) standen, und zwar
1./ in der Zeit von April bis Mitte August 2001 des Johann Kü***** durch bezahlte Kosten für die Limited-Gründung von 2.616,22 Euro, 2./ im Mai 2001 des Friedrich und der Susanne Pu***** durch bezahlte Kosten für die Limited-Gründung von 3.402,54 Euro,
3./ vom 27. August bis 19. Oktober 2001 des Wilhelm I***** durch bezahlte Kosten für die Limited-Gründung von 4.069,68 Euro.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Z 1, 3, 4, 5, 5a, 8, 9 lit a, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Ziffer eins,, 3, 4, 5, 5a, 8, 9 Litera a,, 9 Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die behauptete, mit Nichtigkeit bedrohte Formverletzung (Z 3) liegt - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - nicht vor. Das Erstgericht spricht im Urteilssatz zum Schuldspruchfaktum A./II./6./ aus, dass der Schaden des Hans Jürgen Schi***** für eine „Limited-Gründung" und Beratungstätigkeit insgesamt 8.459,12 Euro betrug und präzisiert in den Entscheidungsgründen, dass der Zeuge am 3. Juli 2001 zu einer Geldzahlung von 18.000 S und am 12. Juli 2001 zu einer weiteren Geldzahlung von 98.400 S verleitet wurde (US 42). Somit errechnet sich der durch das betrügerische Herauslocken herbeigeführte Schaden mit 116.400 S, welcher - wie das Erstgericht zutreffend feststellte (und auch im Urteilsspruch anführte) - 8.459,12 Euro entspricht. Durch die in den Entscheidungsgründen anlässlich der Erörterung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Schi***** erfolgte Nennung eines Schadensbetrages von lediglich 5.476,55 Euro (irrig gleichlautend wie Faktum A./II./2./) kann schon angesichts des mängelfrei festgestellten tatbestandsessentiellen Schadens eine unter Nichtigkeitssanktion stehende Mangelhaftigkeit des Urteilsspruchs oder der behauptete, überdies eine Wertgrenze nicht tangierende und sohin weder schuldspruchs- noch subsumtionsrelevante Widerspruch zwischen Spruch und Gründen des angefochtenen Urteils nicht erblickt werden.Die behauptete, mit Nichtigkeit bedrohte Formverletzung (Ziffer 3,) liegt - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - nicht vor. Das Erstgericht spricht im Urteilssatz zum Schuldspruchfaktum A./II./6./ aus, dass der Schaden des Hans Jürgen Schi***** für eine „Limited-Gründung" und Beratungstätigkeit insgesamt 8.459,12 Euro betrug und präzisiert in den Entscheidungsgründen, dass der Zeuge am 3. Juli 2001 zu einer Geldzahlung von 18.000 S und am 12. Juli 2001 zu einer weiteren Geldzahlung von 98.400 S verleitet wurde (US 42). Somit errechnet sich der durch das betrügerische Herauslocken herbeigeführte Schaden mit 116.400 S, welcher - wie das Erstgericht zutreffend feststellte (und auch im Urteilsspruch anführte) - 8.459,12 Euro entspricht. Durch die in den Entscheidungsgründen anlässlich der Erörterung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Schi***** erfolgte Nennung eines Schadensbetrages von lediglich 5.476,55 Euro (irrig gleichlautend wie Faktum A./II./2./) kann schon angesichts des mängelfrei festgestellten tatbestandsessentiellen Schadens eine unter Nichtigkeitssanktion stehende Mangelhaftigkeit des Urteilsspruchs oder der behauptete, überdies eine Wertgrenze nicht tangierende und sohin weder schuldspruchs- noch subsumtionsrelevante Widerspruch zwischen Spruch und Gründen des angefochtenen Urteils nicht erblickt werden.
Sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern umfasst auch den Vorsatz bloß eigener unrechtmäßiger Bereicherung, sodass ein darauf gestützter Widerspruch zwischen Urteilstenor und Gründen aus Z 3 jedenfalls unbeachtlich ist. Überdies sind die Tatrichter sowohl im Urteilsspruch als auch in der Begründung zur Faktengruppe A./ nicht nur - wie die Beschwerde vermeint - von bloß eigennütziger (US 36), sondern auch von fremdnütziger Bereicherung ausgegangen (US 31). Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Antrag auf „Ladung und Einvernahme des Zeugen N. Sche*****, Kaufmann, pA D*****" (S 832/XVI), „zum Beweis dafür, dass die vom Angeklagten verrechneten Preise von damals 36.000 S inkl USt im Zeitraum 2000 und 2001 für Ltd-Gründungen in England angemessen waren und branchenüblich verrechnet wurden, sowie zum Beweis für die Richtigkeit der Verantwortung des Angeklagten dahingehend, dass er sich an den von der Firma D***** damals verrechneten Preisen für Ltd-Gründungen orientiert sowie ausdrücklich vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Un***** Ltd in diesem Bereich der Firmengründungen von dieser Firma Auskünfte über die üblichen und angemessenen Preise eingeholt hat", zufolge Unerreichbarkeit des Zeugen zu Recht abgewiesen (S 1045/XVI). Nachdem der Angeklagte im Zuge einer Urkundenvorlage (ON 351) lediglich ein Schreiben der D***** vom 17. Mai 2000 (S 189/XV) vorlegte, wurde dem Gericht auf dessen Anfrage mit Schreiben der Polizeiinspektion R***** vom 15. Oktober 2005 (ON 359/XV) zur Kenntnis gebracht, dass Georg Sche***** bis Ende Juli 2005 in ***** wohnhaft gewesen und unbekannt verzogen sei. Mangels amtlicher Meldung sei eine Ermittlung seines derzeitigen Aufenthalts nicht möglich. Die Anschrift der Fa D***** sei seit einigen Jahren nicht mehr aktuell gewesen. Auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse konnte das Erstgericht von weiteren Maßnahmen zur Ausforschung dieses Zeugen wegen offenbarer Aussichtslosigkeit ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten Abstand nehmen (Kirchbacher, WK-StPO § 246 Rz 31).Sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern umfasst auch den Vorsatz bloß eigener unrechtmäßiger Bereicherung, sodass ein darauf gestützter Widerspruch zwischen Urteilstenor und Gründen aus Ziffer 3, jedenfalls unbeachtlich ist. Überdies sind die Tatrichter sowohl im Urteilsspruch als auch in der Begründung zur Faktengruppe A./ nicht nur - wie die Beschwerde vermeint - von bloß eigennütziger (US 36), sondern auch von fremdnütziger Bereicherung ausgegangen (US 31). Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Antrag auf „Ladung und Einvernahme des Zeugen N. Sche*****, Kaufmann, pA D*****" (S 832/XVI), „zum Beweis dafür, dass die vom Angeklagten verrechneten Preise von damals 36.000 S inkl USt im Zeitraum 2000 und 2001 für Ltd-Gründungen in England angemessen waren und branchenüblich verrechnet wurden, sowie zum Beweis für die Richtigkeit der Verantwortung des Angeklagten dahingehend, dass er sich an den von der Firma D***** damals verrechneten Preisen für Ltd-Gründungen orientiert sowie ausdrücklich vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Un***** Ltd in diesem Bereich der Firmengründungen von dieser Firma Auskünfte über die üblichen und angemessenen Preise eingeholt hat", zufolge Unerreichbarkeit des Zeugen zu Recht abgewiesen (S 1045/XVI). Nachdem der Angeklagte im Zuge einer Urkundenvorlage (ON 351) lediglich ein Schreiben der D***** vom 17. Mai 2000 (S 189/XV) vorlegte, wurde dem Gericht auf dessen Anfrage mit Schreiben der Polizeiinspektion R***** vom 15. Oktober 2005 (ON 359/XV) zur Kenntnis gebracht, dass Georg Sche***** bis Ende Juli 2005 in ***** wohnhaft gewesen und unbekannt verzogen sei. Mangels amtlicher Meldung sei eine Ermittlung seines derzeitigen Aufenthalts nicht möglich. Die Anschrift der Fa D***** sei seit einigen Jahren nicht mehr aktuell gewesen. Auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse konnte das Erstgericht von weiteren Maßnahmen zur Ausforschung dieses Zeugen wegen offenbarer Aussichtslosigkeit ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten Abstand nehmen (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 246, Rz 31).
Außerdem legt der Beweisantrag nicht dar, weshalb er trotz der Verantwortung des Angeklagten, von den - weitaus geringeren - Kosten für derartige Firmengründungen (ein paar hundert Pfund „mit Sitz und allem", S 51/XVI) informiert gewesen zu sein, der von ihm getätigten Kostenanfragen an englische Unternehmen (etwa S 345 ff/XII), des Umstands, dass er zehn derartige Gesellschaften um etwa 1.910 Euro erworben hat (US 171 iVm S 565 ff/VII) und der vom Sachverständigen Dipl. Vw. Dr. Schw***** ermittelten Durchschnittspreise, ungeachtet der allenfalls von der Firma D***** verrechneten Entgelte, das behauptete Ergebnis erwarten lasse (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327), der Angeklagte habe sich - unter Berücksichtigung der von ihm erbrachten Leistungen - gerade an den ihm vom beantragten Zeugen bekannt gegebenen Preisen orientiert.Außerdem legt der Beweisantrag nicht dar, weshalb er trotz der Verantwortung des Angeklagten, von den - weitaus geringeren - Kosten für derartige Firmengründungen (ein paar hundert Pfund „mit Sitz und allem", S 51/XVI) informiert gewesen zu sein, der von ihm getätigten Kostenanfragen an englische Unternehmen (etwa S 345 ff/XII), des Umstands, dass er zehn derartige Gesellschaften um etwa 1.910 Euro erworben hat (US 171 in Verbindung mit S 565 ff/VII) und der vom Sachverständigen Dipl. römisch fünf w. Dr. Schw***** ermittelten Durchschnittspreise, ungeachtet der allenfalls von der Firma D***** verrechneten Entgelte, das behauptete Ergebnis erwarten lasse (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327), der Angeklagte habe sich - unter Berücksichtigung der von ihm erbrachten Leistungen - gerade an den ihm vom beantragten Zeugen bekannt gegebenen Preisen orientiert.
Den am 30. September 2005 im Zuge eines schriftlichen Beweisantrages (ON 331) unter Punkt 10./ zum Beweis dafür, dass der Angeklagte „aus den an die Unternehmensberatungs Ltd geleisteten und in der Anklageschrift insbesondere unter Faktum A./II./ angeführten Zahlungen weder laufende Gehaltszahlungen, noch sonstige geldwerte oder solchen vergleichbare Zuwendungen in einer Größenordnung unmittelbar oder auch mittelbar erhalten hat, die eine Qualifikation im Sinn der strafsatzerhöhenden Bestimmungen nach §§ 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB begründen könnten", gestellten Antrag auf Einholung eines Buchsachverständigengutachtens (S 55/XIV) hat der Beschwerdeführer zwar in der Hauptverhandlung vom 3. Oktober 2005 vorgetragen (S 315/XVI). Der Schöffensenat wies das Begehren - der weiteren Verfahrensrüge zuwider - jedoch zu Recht ab. Denn es läuft mangels Bezeichnung eines konkreten Sachverhaltssubstrats und mangels Anführung, auf Basis welcher (letztlich überhaupt nicht vorhandener, S 1065/XVI) Unterlagen ein Gutachtensauftrag an einen Buchsachverständigen hätte erteilt werden können, aus dem die im Beweisthema bezeichneten Schlussfolgerungen gezogen werden sollten, auf die Einholung eines unzulässigen Erkundungsbeweises hinaus (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 331).Den am 30. September 2005 im Zuge eines schriftlichen Beweisantrages (ON 331) unter Punkt 10./ zum Beweis dafür, dass der Angeklagte „aus den an die Unternehmensberatungs Ltd geleisteten und in der Anklageschrift insbesondere unter Faktum A./II./ angeführten Zahlungen weder laufende Gehaltszahlungen, noch sonstige geldwerte oder solchen vergleichbare Zuwendungen in einer Größenordnung unmittelbar oder auch mittelbar erhalten hat, die eine Qualifikation im Sinn der strafsatzerhöhenden Bestimmungen nach Paragraphen 147, Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB begründen könnten", gestellten Antrag auf Einholung eines Buchsachverständigengutachtens (S 55/XIV) hat der Beschwerdeführer zwar in der Hauptverhandlung vom 3. Oktober 2005 vorgetragen (S 315/XVI). Der Schöffensenat wies das Begehren - der weiteren Verfahrensrüge zuwider - jedoch zu Recht ab. Denn es läuft mangels Bezeichnung eines konkreten Sachverhaltssubstrats und mangels Anführung, auf Basis welcher (letztlich überhaupt nicht vorhandener, S 1065/XVI) Unterlagen ein Gutachtensauftrag an einen Buchsachverständigen hätte erteilt werden können, aus dem die im Beweisthema bezeichneten Schlussfolgerungen gezogen werden sollten, auf die Einholung eines unzulässigen Erkundungsbeweises hinaus vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 331).
Der Vorsitzende übermittelte am 14. Oktober 2005 (S 3aaan in ON 1) dem Sachverständigen Mag. Dr. Matthias Ko***** sämtliche vorhandenen Unterlagen mit dem Ersuchen um Bekanntgabe, ob eine Gutachtenserstellung im Sinne des Beweisantrages anhand dieser und allenfalls vom Angeklagten noch vorzulegender Unterlagen möglich ist. Der Sachverständige gab mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 bekannt, welche Informationen für eine Analyse erforderlich wären (S 399 f/XV). Nachdem dieses Schreibern dem Verteidiger zugestellt worden war (S 405/XV), wurde der Angeklagte unter Hinweis darauf in der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2005 nochmals zur Vorlage der Unterlagen aufgefordert (S 1045/XVI). Letztlich wurde der Antrag in der Hauptverhandlung vom 18. November 2005 mit Beschluss des Schöffengerichtes abgewiesen (S 1065/XVI), weil keine vollständige Buchhaltung der Unternehmensberatungs Ltd. vorlag und nachdem festgestellt wurde, dass weitere Urkunden dem Gericht nicht vorgelegt würden (vgl auch US 267 f).Der Vorsitzende übermittelte am 14. Oktober 2005 (S 3aaan in ON 1) dem Sachverständigen Mag. Dr. Matthias Ko***** sämtliche vorhandenen Unterlagen mit dem Ersuchen um Bekanntgabe, ob eine Gutachtenserstellung im Sinne des Beweisantrages anhand dieser und allenfalls vom Angeklagten noch vorzulegender Unterlagen möglich ist. Der Sachverständige gab mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 bekannt, welche Informationen für eine Analyse erforderlich wären (S 399 f/XV). Nachdem dieses Schreibern dem Verteidiger zugestellt worden war (S 405/XV), wurde der Angeklagte unter Hinweis darauf in der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2005 nochmals zur Vorlage der Unterlagen aufgefordert (S 1045/XVI). Letztlich wurde der Antrag in der Hauptverhandlung vom 18. November 2005 mit Beschluss des Schöffengerichtes abgewiesen (S 1065/XVI), weil keine vollständige Buchhaltung der Unternehmensberatungs Ltd. vorlag und nachdem festgestellt wurde, dass weitere Urkunden dem Gericht nicht vorgelegt würden vergleiche auch US 267 f).
Die rein spekulative Behauptung in der Rechtsmittelschrift, nicht näher konkretisierte Zeugenaussagen und unvollständige Buchhaltungsunterlagen ließen „Rückschlüsse" auf „tatsächliche Zahlungsverpflichtungen und ermittelte Ausgaben des Unternehmens zu", verstößt gegen das im Nichtigkeitsverfahren geltende Neuerungsverbot und ist solcherart unbeachtlich.
Letztlich bemängelt der Angeklagte unter Z 4, dass seinen Ablehnungsanträgen hinsichtlich des Senatsvorsitzenden (wegen Befangenheit) jeweils mit Beschluss des Schöffengerichtes nicht stattgegeben wurde.Letztlich bemängelt der Angeklagte unter Ziffer 4,, dass seinen Ablehnungsanträgen hinsichtlich des Senatsvorsitzenden (wegen Befangenheit) jeweils mit Beschluss des Schöffengerichtes nicht stattgegeben wurde.
In der Hauptverhandlung vom 28. September 2005 lehnte der Verteidiger den Vorsitzenden mit der wesentlichen Begründung als befangen ab, dass der Zeuge Reinhard Kr***** ohne Anlass „in Richtung des Verdachtes einer falschen Zeugenaussage vor Gericht" ermahnt worden sei, der Vorsitzende sich vor Verlesen der Inhalte aus dem Schreiben des Angeklagten an Ba***** unstatthaft geäußert („damit wir das auch dingfest machen") und das Fragerecht des Verteidigers durch die Unterbrechung des Verfahrens und Aufnahme eines abgesonderten Protokolls beschnitten habe, sodass der Anschein einer negativen Einstellung aus unsachlichen Motiven gegenüber dem Angeklagten bestehe (S 276 f/XVI). Diesem Antrag wurde nicht Folge gegeben (S 278/XVI).
Mit persönlich verfasstem Schriftsatz vom 29. September 2005 (ON 332) lehnte der Angeklagte den Vorsitzenden erneut wegen der Art seiner Verhandlungsführung ab und brachte bei Gericht am 30. September 2005 eine (nicht aktenkundige) Privatanklage gegen Dr. Christoph Ma***** wegen § 111 StGB ein (S 313/XVI). Das Einlangen dieses Ablehnungsantrags wurde zwar im Hauptverhandlungsprotokoll festgehalten, er wurde jedoch von Seiten der Verteidigung nicht ordnungsgemäß mündlich gestellt. Durch die abschlägige Entscheidung wurden daher Verteidigungsrechte jedenfalls nicht verletzt. Ebenso erfolglos bleibt auch die Einwendung, der Angeklagte habe gegen den Vorsitzenden eine Privatanklage eingebracht, weil darauf ein Ablehnungsantrag in der Hauptverhandlung nicht gegründet wurde und dieser Umstand auch nicht geeignet wäre, daraus Befangenheit abzuleiten (vgl 14 Ns 11/90).Mit persönlich verfasstem Schriftsatz vom 29. September 2005 (ON 332) lehnte der Angeklagte den Vorsitzenden erneut wegen der Art seiner Verhandlungsführung ab und brachte bei Gericht am 30. September 2005 eine (nicht aktenkundige) Privatanklage gegen Dr. Christoph Ma***** wegen Paragraph 111, StGB ein (S 313/XVI). Das Einlangen dieses Ablehnungsantrags wurde zwar im Hauptverhandlungsprotokoll festgehalten, er wurde jedoch von Seiten der Verteidigung nicht ordnungsgemäß mündlich gestellt. Durch die abschlägige Entscheidung wurden daher Verteidigungsrechte jedenfalls nicht verletzt. Ebenso erfolglos bleibt auch die Einwendung, der Angeklagte habe gegen den Vorsitzenden eine Privatanklage eingebracht, weil darauf ein Ablehnungsantrag in der Hauptverhandlung nicht gegründet wurde und dieser Umstand auch nicht geeignet wäre, daraus Befangenheit abzuleiten vergleiche 14 Ns 11/90).
In der Hauptverhandlung vom 12. Oktober 2005 (S 929/XVI) lehnte der Beschwerdeführer den Vorsitzenden erneut ab, weil er eine „vorgefasste Meinung" habe und er bei Aussagen der Zeugen „solange nachfrage", bis diese eine „belastende Aussage zusammenkünsteln". Dieser Antrag wurde mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dass Aussagen von Zeugen gemäß § 252 Abs 1 Z 2 StPO zu verlesen sind, wenn die in der Hauptverhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früher abgelegten Aussagen abweichen (S 930/XVI). In der Hauptverhandlung vom 9. November 2005 wurde festgehalten, dass der Angeklagte einen weiteren (schriftlichen) Ablehnungsantrag (ON 378) mit der Begründung eingebracht hat, eine namentlich nicht genannte Gerichtsperson habe in Gegenwart der Lebensgefährtin des Angeklagten die voreingenommene Haltung des Vorsitzenden artikuliert, überdies sei die Presse bereits vorzeitig über den Termin der Urteilsverkündung informiert worden. Auch über diesen Antrag entschied der Schöffensenat abschlägig (S 1047/XVI), ohne dass er ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingebracht worden wäre. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidungsfindung durch unsachliche psychologische Motive und liegt daher nicht schon vor, wenn sich ein Richter vor der Entscheidung eine Meinung über den Fall gebildet hat, sondern erst, wenn die Annahme begründet erscheint, dass er auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt ist, von dieser abzugehen. Der Umstand, dass sich die Rechtsansicht des Richters nicht mit jener einer der Prozessparteien deckt, ist ebensowenig geeignet, die volle Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen, wie allfällige - wenngleich gegen § 52 Geo verstoßende - Überreaktionen oder eine allfällige unrichtige Gesetzesauslegung (Lässig, WK-StPO § 72 Rz 1, 2 und 10 mwN). Unter diesen Prämissen lässt aber die vom Beschwerdeführer monierte Art der Verhandlungsführung, wie Vorhalte an vernommene Zeugen, eine daraus abgeleitete vorgefasste Meinung, die Wortwahl durch den Vorsitzenden oder gar von der Strafprozessordnung vorgesehene Maßnahmen, wie die Aufnahme eines abgesonderten Protokolls nach § 277 StPO, keine Rückschlüsse darauf zu, dass sich der Vorsitzende bei seiner den Angeklagten betreffenden Entscheidung von unsachlichen Erwägungen hätte leiten lassen. Auch ein äußerer Anschein der Befangenheit wurde daher zutreffend verneint.In der Hauptverhandlung vom 12. Oktober 2005 (S 929/XVI) lehnte der Beschwerdeführer den Vorsitzenden erneut ab, weil er eine „vorgefasste Meinung" habe und er bei Aussagen der Zeugen „solange nachfrage", bis diese eine „belastende Aussage zusammenkünsteln". Dieser Antrag wurde mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dass Aussagen von Zeugen gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2, StPO zu verlesen sind, wenn die in der Hauptverhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früher abgelegten Aussagen abweichen (S 930/XVI). In der Hauptverhandlung vom 9. November 2005 wurde festgehalten, dass der Angeklagte einen weiteren (schriftlichen) Ablehnungsantrag (ON 378) mit der Begründung eingebracht hat, eine namentlich nicht genannte Gerichtsperson habe in Gegenwart der Lebensgefährtin des Angeklagten die voreingenommene Haltung des Vorsitzenden artikuliert, überdies sei die Presse bereits vorzeitig über den Termin der Urteilsverkündung informiert worden. Auch über diesen Antrag entschied der Schöffensenat abschlägig (S 1047/XVI), ohne dass er ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingebracht worden wäre. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidungsfindung durch unsachliche psychologische Motive und liegt daher nicht schon vor, wenn sich ein Richter vor der Entscheidung eine Meinung über den Fall gebildet hat, sondern erst, wenn die Annahme begründet erscheint, dass er auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt ist, von dieser abzugehen. Der Umstand, dass sich die Rechtsansicht des Richters nicht mit jener einer der Prozessparteien deckt, ist ebensowenig geeignet, die volle Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen, wie allfällige - wenngleich gegen Paragraph 52, Geo verstoßende - Überreaktionen oder eine allfällige unrichtige Gesetzesauslegung (Lässig, WK-StPO Paragraph 72, Rz 1, 2 und 10 mwN). Unter diesen Prämissen lässt aber die vom Beschwerdeführer monierte Art der Verhandlungsführung, wie Vorhalte an vernommene Zeugen, eine daraus abgeleitete vorgefasste Meinung, die Wortwahl durch den Vorsitzenden oder gar von der Strafprozessordnung vorgesehene Maßnahmen, wie die Aufnahme eines abgesonderten Protokolls nach Paragraph 277, StPO, keine Rückschlüsse darauf zu, dass sich der Vorsitzende bei seiner den Angeklagten betreffenden Entscheidung von unsachlichen Erwägungen hätte leiten lassen. Auch ein äußerer Anschein der Befangenheit wurde daher zutreffend verneint.
Soweit sich der Gerichtshof veranlasst sah, zu dem - in der Hauptverhandlung nicht vorgetragenen und somit im Nichtigkeitsverfahren bedeutungslosen - schriftlichen Befangenheitsantrag (ON 378) auszuführen, dass der Vorsitzende zu keiner außenstehenden Gerichtsperson oder Person der Staatsanwaltschaft oder sonstigen Personen über die gegenständliche Strafsache gesprochen und insbesondere auch zu Medienvertretern keinerlei Kontakte gepflogen, sondern diese an die Medienstelle des Landesgerichtes verwiesen habe (S 1047/XVI), vermochte der Angeklagte nicht darzulegen, dass sich allfällige Informationen an die Medien nicht im Rahmen des Medienerlasses des Bundesministeriums für Justiz (JMZ 4410/9-Pr 1/2003 vom 12. November 2003 über die Zusammenarbeit mit den Medien) bewegt und in die schon dargelegte Richtung gewiesen hätten.
Die Geltendmachung der mit Schriftsatz vom 29. September 2005 (ON 332) behaupteten Ausgeschlossenheit des vorsitzenden Richters Dr. Christoph Ma***** aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 1 des § 281 Abs 1 StPO wegen Verstoßes gegen die Geschäftsverteilung scheitert schon am Fehlen einer rechtzeitigen Rüge gleich zu Beginn der Hauptverhandlung, wurde der Verteidiger doch bereits durch den Beschluss des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr, mit dem Hofrat Dr. Günter Bit***** als befangen angesehen wurde, davon in Kenntnis gesetzt, dass die Strafsache an den zu seiner Vertretung berufenen Richter des Landesgerichtes Steyr Dr. Christoph Ma***** übertragen wurde (ON 236 iVm S 3aai). Zufolge Aufhebung des weiteren Beschlusses des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr, mit dem die Strafsache dem bisherigen Vorsitzenden rückübertragen wurde, durch den Obersten Gerichtshof (15 Os 7/05a = ON 245) ist der zuvor gefasste Beschluss rechtswirksam geblieben.Die Geltendmachung der mit Schriftsatz vom 29. September 2005 (ON 332) behaupteten Ausgeschlossenheit des vorsitzenden Richters Dr. Christoph Ma***** aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer eins, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO wegen Verstoßes gegen die Geschäftsverteilung scheitert schon am Fehlen einer rechtzeitigen Rüge gleich zu Beginn der Hauptverhandlung, wurde der Verteidiger doch bereits durch den Beschluss des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr, mit dem Hofrat Dr. Günter Bit***** als befangen angesehen wurde, davon in Kenntnis gesetzt, dass die Strafsache an den zu seiner Vertretung berufenen Richter des Landesgerichtes Steyr Dr. Christoph Ma***** übertragen wurde (ON 236 in Verbindung mit S 3aai). Zufolge Aufhebung des weiteren Beschlusses des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr, mit dem die Strafsache dem bisherigen Vorsitzenden rückübertragen wurde, durch den Obersten Gerichtshof (15 Os 7/05a = ON 245) ist der zuvor gefasste Beschluss rechtswirksam geblieben.
Der Mängelrüge sind zunächst einige bedeutsame Grundsätze voranzustellen (12 Os 7/06f mwN):
Das Gericht ist gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO verpflichtet, die schriftliche Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen und darin mit Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen es als erwiesen oder als nicht erwiesen annahm und aus welchen Gründen dies geschah.Das Gericht ist gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO verpflichtet, die schriftliche Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen und darin mit Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen es als erwiesen oder als nicht erwiesen annahm und aus welchen Gründen dies geschah.
Dabei hat es die Beweismittel nicht nur einzeln, sondern (vor allem) in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig zu prüfen und nicht nach starren Beweisregeln, sondern nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (§ 258 Abs 2 StPO). Das erkennende Gericht ist ferner nicht gehalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen und Verfahrensergebnisse im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen. Auch kann nicht verlangt werden, dass sich das Gericht mit den Beweisresultaten in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen auseinander setzt. Dass aus den (formell einwandfrei) ermittelten Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, die Erkenntnisrichter sich aber dennoch (mit plausibler Begründung) für eine dem Angeklagten ungünstigere Variante entschieden haben, ist als Akt freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) mit Mängelrüge unbekämpfbar.Dabei hat es die Beweismittel nicht nur einzeln, sondern (vor allem) in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig zu prüfen und nicht nach starren Beweisregeln, sondern nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (Paragraph 258, Absatz 2, StPO). Das erkennende Gericht ist ferner nicht gehalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen und Verfahrensergebnisse im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen. Auch kann nicht verlangt werden, dass sich das Gericht mit den Beweisresultaten in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen auseinander setzt. Dass aus den (formell einwandfrei) ermittelten Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, die Erkenntnisrichter sich aber dennoch (mit plausibler Begründung) für eine dem Angeklagten ungünstigere Variante entschieden haben, ist als Akt freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) mit Mängelrüge unbekämpfbar.
Die unter Nichtigkeitsdrohung stehende Begründungspflicht besteht ausschließlich für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen. Darunter sind solche zu verstehen, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (§§ 260, 270 Abs 2 Z 4, 5, 281 Abs 1 Z 5 StPO).Die unter Nichtigkeitsdrohung stehende Begründungspflicht besteht ausschließlich für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen. Darunter sind solche zu verstehen, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (Paragraphen 260,, 270 Absatz 2, Ziffer 4,, 5, 281 Absatz eins, Ziffer 5, StPO).
Die entscheidenden Tatsachen sind von den erheblichen Tatsachen zu unterscheiden. Damit sind Verfahrensergebnisse gemeint, welche die Eignung haben, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu beeinflussen. Mit ihnen muss sich die Beweiswürdigung bei sonstiger Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) auseinandersetzen. Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der gebotenen Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, kann aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht bekämpft werden, es sei denn, die Tatrichter hätten in einem besonders hervorgehobenen Einzelpunkt erkennbar eine notwendige Bedingung für Feststellungen hinsichtlich einer entscheidenden Tatsache erblickt.Die entscheidenden Tatsachen sind von den erheblichen Tatsachen zu unterscheiden. Damit sind Verfahrensergebnisse gemeint, welche die Eignung haben, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu beeinflussen. Mit ihnen muss sich die Beweiswürdigung bei sonstiger Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) auseinandersetzen. Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der gebotenen Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, kann aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht bekämpft werden, es sei denn, die Tatrichter hätten in einem besonders hervorgehobenen Einzelpunkt erkennbar eine notwendige Bedingung für Feststellungen hinsichtlich einer entscheidenden Tatsache erblickt.
Zu den geltend gemachten Begründungsmängeln sei erinnert (vgl EvBl 1972/17; 12 Os 38/04 uva; Fabrizy StPO9 § 281 Rz 42 ff):Zu den geltend gemachten Begründungsmängeln sei erinnert vergleiche EvBl 1972/17; 12 Os 38/04 uva; Fabrizy StPO9 Paragraph 281, Rz 42 ff):
Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) liegt vor, wenn - aus objektiver Sicht - den Feststellungen des Urteils nicht klar zu entnehmen ist, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht auf der objektiven sowie der subjektiven Tatseite als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist.Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) liegt vor, wenn - aus objektiver Sicht - den Feststellungen des Urteils nicht klar zu entnehmen ist, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht auf der objektiven sowie der subjektiven Tatseite als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist.
Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) ist dann gegeben, wenn das Gericht bei der Feststellung entscheidender Tatsachen erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen den Aussagen vernommener Personen nicht würdigt oder seinen Feststellungen widerstreitende Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es die Beweise nicht für stichhältig erachtet.Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) ist dann gegeben, wenn das Gericht bei der Feststellung entscheidender Tatsachen erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen den Aussagen vernommener Personen nicht würdigt oder seinen Feststellungen widerstreitende Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es die Beweise nicht für stichhältig erachtet.
Mit sich im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) ist das Urteil, wenn das Gericht Tatsachen als nebeneinander bestehend feststellt, die nach den Gesetzen logischen Denkens einander ausschließen oder nicht nebeneinander bestehen können.Mit sich im Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) ist das Urteil, wenn das Gericht Tatsachen als nebeneinander bestehend feststellt, die nach den Gesetzen logischen Denkens einander ausschließen oder nicht nebeneinander bestehen können.
Keine oder nur offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) liegt vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen über Kausalzusammenhänge ein Schluss auf die zu begründende Tatsache nicht ziehen lässt. Der gegen bloß willkürlich getroffenen Feststellungen gerichtete Nichtigkeitsgrund ist jedoch nicht gegeben, wenn die angeführten Gründe bloß nicht überzeugend genug scheinen oder wenn neben dem nichtigkeitsfrei gezogenen Schluss auch noch andere Folgerungen denkbar sind.Keine oder nur offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) liegt vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen über Kausalzusammenhänge ein Schluss auf die zu begründende Tatsache nicht ziehen lässt. Der gegen bloß willkürlich getroffenen Feststellungen gerichtete Nichtigkeitsgrund ist jedoch nicht gegeben, wenn die angeführten Gründe bloß nicht überzeugend genug scheinen oder wenn neben dem nichtigkeitsfrei gezogenen Schluss auch noch andere Folgerungen denkbar sind.
Aktenwidrig (Z 5 letzter Fall) ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer gerichtlichen Aussage oder einer Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt.Aktenwidrig (Ziffer 5, letzter Fall) ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer gerichtlichen Aussage oder einer Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt.
Beweiswerterwägungen der Tatrichter scheiden - sofern sie nicht den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechen - als Anfechtungsgegenstand der Mängelrüge von vornherein aus (11 Os 102/04 uva).
Ferner ist der Mängelrüge vorweg entgegenzuhalten, dass sie zwar wiederholt beteuert, nicht im Entferntesten in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise die erstrichterliche Beweiswürdigung bekämpfen zu wollen, jedoch überwiegend solcherart vorgeht, eigenständige Erwägungen allgemeiner Natur anstellt und Feststellungen sowie deren Begründung - in Außerachtlassung der Anfechtungserfordernisse - schlicht als „lebensfremd" oder „widersinnig" bezeichnet. Schließlich richtet sich der überwiegende Teil der Einwände unter jeweils isolierter Betonung gegen einzelne Aspekte der tatrichterlichen Erwägungen, ohne an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen, womit in diesem Umfang der vom Gesetz geforderte Bezugspunkt verfehlt wird (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394). Auf dieser Basis ist dem Rechtsmittel Folgendes zu erwidern:Ferner ist der Mängelrüge vorweg entgegenzuhalten, dass sie zwar wiederholt beteuert, nicht im Entferntesten in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise die erstrichterliche Beweiswürdigung bekämpfen zu wollen, jedoch überwiegend solcherart vorgeht, eigenständige Erwägungen allgemeiner Natur anstellt und Feststellungen sowie deren Begründung - in Außerachtlassung der Anfechtungserfordernisse - schlicht als „lebensfremd" oder „widersinnig" bezeichnet. Schließlich richtet sich der überwiegende Teil der Einwände unter jeweils isolierter Betonung gegen einzelne Aspekte der tatrichterlichen Erwägungen, ohne an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen, womit in diesem Umfang der vom Gesetz geforderte Bezugspunkt verfehlt wird (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394). Auf dieser Basis ist dem Rechtsmittel Folgendes zu erwidern:
Die Willensausrichtung des Angeklagten im Sinne der eingangs der Beschwerde bestrittenen Gewerbsmäßigkeit der Taten zum Faktum A./ (der Sache nach Z 10) wurde entgegen der Auffassung des Nichtigkeitswerbers nicht nur ausdrücklich festgestellt (US 16, 3. Absatz, 31 unten, 36, 158 f), sondern auch hinreichend begründet (US 64 f, 97 f, 149 f, 158 f).Die Willensausrichtung des Angeklagten im Sinne der eingangs der Beschwerde bestrittenen Gewerbsmäßigkeit der Taten zum Faktum A./ (der Sache nach Ziffer 10,) wurde entgegen der Auffassung des Nichtigkeitswerbers nicht nur ausdrücklich festgestellt (US 16, 3. Absatz, 31 unten, 36, 158 f), sondern auch hinreichend begründet (US 64 f, 97 f, 149 f, 158 f).
Der zueinander im Widerspruch stehende Feststellungen (Z 5 dritter Fall) zur Gewerbsmäßigkeit der (schweren) Betrügereien, aber auch eine Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) behauptenden Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass § 70 StGB die Begehung einer strafbaren Handlung in der Absicht voraussetzt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine für einen längeren Zeitraum wirksame - aber nicht notwendigerweise regelmäßig und dauernd fließende - Haupt- oder Nebenerwerbsquelle zu erschließen. Eine fortlaufende Einnahme verschafft sich auch, wer sich als kriminellen Zuschuss zu einem sonst redlich erworbenen Einkommen regelmäßig die Zahlung erbrachter Leistungen erspart und so wirtschaftliche Vorteile erreicht, gleichgültig, ob er die erlangten Sachwerte für sich verwenden oder weitergeben will (Jerabek in WK² [2006] § 70 Rz 7, 10 f, 14 f mwN). So besehen steht der Vorsatz der teilweisen Bereicherung eines Dritten (US 16) in keinem unlösbaren Widerspruch zur gewerbsmäßigen Tendenz insgesamt, die nicht bei jedem einzelnen Betrugsfaktum aktuell sein muss. Keinesfalls erforderlich ist es, dass dem Angeklagten der gesamte Vermögensvorteil aus dem ihm zugerechneten Betrugsschaden zugekommen sein müsste oder seine Bereicherung „überhaupt die strafbestimmende Höhe von 50.000 Euro insgesamt erreicht" hätte.Der zueinander im Widerspruch stehende Feststellungen (Ziffer 5, dritter Fall) zur Gewerbsmäßigkeit der (schweren) Betrügereien, aber auch eine Scheinbegründung (Ziffer 5, vierter Fall) behauptenden Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass Paragraph 70, StGB die Begehung einer strafbaren Handlung in der Absicht voraussetzt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine für einen längeren Zeitraum wirksame - aber nicht notwendigerweise regelmäßig und dauernd fließende - Haupt- oder Nebenerwerbsquelle zu erschließen. Eine fortlaufende Einnahme verschafft sich auch, wer sich als kriminellen Zuschuss zu einem sonst redlich erworbenen Einkommen regelmäßig die Zahlung erbrachter Leistungen erspart und so wirtschaftliche Vorteile erreicht, gleichgültig, ob er die erlangten Sachwerte für sich verwenden oder weitergeben will (Jerabek in WK² [2006] Paragraph 70, Rz 7, 10 f, 14 f mwN). So besehen steht der Vorsatz der teilweisen Bereicherung eines Dritten (US 16) in keinem unlösbaren Widerspruch zur gewerbsmäßigen Tendenz insgesamt, die nicht bei jedem einzelnen Betrugsfaktum aktuell sein muss. Keinesfalls erforderlich ist es, dass dem Angeklagten der gesamte Vermögensvorteil aus dem ihm zugerechneten Betrugsschaden zugekommen sein müsste oder seine Bereicherung „überhaupt die strafbestimmende Höhe von 50.000 Euro insgesamt erreicht" hätte.
Auch widersprechen die Überlegungen der Tatrichter, die die Annahme gewerbsmäßiger Begehung iSd § 148 zweiter Fall StGB ausschließlich zu A./II. (US 158 f, 269) aus der Vielzahl und Intensität der deliktischen Angriffe und den massiven finanziellen Schwierigkeiten ableiteten (US 65, 97 f), bei klarer persönlicher Zuordnung des Handelns auch im Namen seiner Gesellschaften (US 63 f, 144 bis 150) sowie der Verwendung für Lebensunterhalt und Bezahlung anderer Schulden (US 65), weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen; sie sind also nicht willkürlich. Wendungen wie „es besteht kein Zweifel" und „zweifellos" sind nach Lage des Falles auch nicht „Scheingründe", werden doch vorliegend Begründungen keineswegs durch Behauptungen ersetzt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 446), sondern nur der intersubjektiven Überzeugung des Gerichtes in Verbindung mit - durchwegs weitläufigen - konkreten Erwägungen Ausdruck verliehen.Auch widersprechen die Überlegungen der Tatrichter, die die Annahme gewerbsmäßiger Begehung iSd Paragraph 148, zweiter Fall StGB ausschließlich zu A./II. (US 158 f, 269) aus der Vielzahl und Intensität der deliktischen Angriffe und den massiven finanziellen Schwierigkeiten ableiteten (US 65, 97 f), bei klarer persönlicher Zuordnung des Handelns auch im Namen seiner Gesellschaften (US 63 f, 144 bis 150) sowie der Verwendung für Lebensunterhalt und Bezahlung anderer Schulden (US 65), weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen; sie sind also nicht willkürlich. Wendungen wie „es besteht kein Zweifel" und „zweifellos" sind nach Lage des Falles auch nicht „Scheingründe", werden doch vorliegend Begründungen keineswegs durch Behauptungen ersetzt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 446), sondern nur der intersubjektiven Überzeugung des Gerichtes in Verbindung mit - durchwegs weitläufigen - konkreten Erwägungen Ausdruck verliehen.
Dass der „Großteil" der unter A./I./ genannten Fakten für sich die Qualifikation des schweren Betruges nicht erfüllt, ist nicht entscheidungswesentlich, haben die Tatrichter doch insoweit lediglich die auf die Begehung fortlaufender Betrügereien gerichtete Absicht angenommen, die Qualifikation des § 148 zweiter Fall StGB jedoch auf die zu Faktengruppe A./II./ festgestellte Absicht gegründet, sich durch die wiederkehrende Begehung eine jeweils so hoch wie mögliche, jeweils jedenfalls 3.000 Euro übersteigende fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 36, 269). Ob im Falle mehrerer Taten einzelne allein betrachtet nur nach § 146 StGB zu beurteilen wären, ist ohne Einfluss auf die Qualifikation: Für die Haftung nach § 148 zweiter Fall StGB reicht es aus, dass die Absicht des Täters zwar nicht ausschließlich, aber doch auch auf eine wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien (§ 147 StGB) gerichtet ist (Kirchbacher/Presslauer in WK² [2006] § 148 Rz 6).Dass der „Großteil" der unter A./I./ genannten Fakten für sich die Qualifikation des schweren Betruges nicht erfüllt, ist nicht entscheidungswesentlich, haben die Tatrichter doch insoweit lediglich die auf die Begehung fortlaufender Betrügereien gerichtete Absicht angenommen, die Qualifikation des Paragraph 148, zweiter Fall StGB jedoch auf die zu Faktengruppe A./II./ festgestellte Absicht gegründet, sich durch die wiederkehrende Begehung eine jeweils so hoch wie mögliche, jeweils jedenfalls 3.000 Euro übersteigende fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 36, 269). Ob im Falle mehrerer Taten einzelne allein betrachtet nur nach Paragraph 146, StGB zu beurteilen wären, ist ohne Einfluss auf die Qualifikation: Für die Haftung nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB reicht es aus, dass die Absicht des Täters zwar nicht ausschließlich, aber doch auch auf eine wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien (Paragraph 147, StGB) gerichtet ist (Kirchbacher/Presslauer in WK² [2006] Paragraph 148, Rz 6).
Mit der Anführung „von Lebenssachverhalten, bei denen Betrugsvorsatz gemeinhin nicht anzunehmen ist", wird ein Begründungsgebrechen nicht aufgezeigt.
Die nach der Beschwerdeauffassung „völlig willkürliche und aktenwidrige" Konstatierung, der Angeklagte habe seine Gewerbeberechtigung im Februar 2002 zurückgelegt und sein Einzelunternehmen aufgelöst (US 21), ist ebensowenig von Entscheidungsrelevanz wie - was er auch selbst einräumt - die Chronologie der operativen Tätigkeit seiner Unternehmen. Mit welchem Formalmangel das Urteil behaftet sein soll, weil die „Gründung einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat mit dem ausschließlichen Zweck, sich in einem anderen Mitgliedstaat (durch Zweigniederlassung) zu etablieren, nicht rechtsmissbräuchlich ist" (unter Verweis auf 6 Ob 44/04w = RdW 2004/490), sagt der Angeklagte nicht.
In Bezug auf die Faktengruppe A./I./ rügt der Angeklagte die Feststellung seiner vorauszusehenden Zahlungsunfähigkeit (US 15) als unbegründet (Z 5 vierter Fall), übersieht jedoch, dass die Täuschungshandlungen in der Vorspiegelung der Zahlungswilligkeit erblickt wurden (US 15, 63), sodass die Erörterung der mit Beweisantrag vom 11. Oktober 2005 (ON 351) vorgelegten „Rechnungen" über offene Forderungen entbehrlich war (Z 5 zweiter Fall). Allgemeine Erwägungen zu den Risken bei Unternehmensgründungen infolge mangelnder Eigenkapitalausstattung ohne daraus jedenfalls resultierende strafrechtliche Relevanz, der Hinweis auf seine geständige Verantwor