Norm
ABGB §879 D1Rechtssatz
Leichtsinnig handelt, wer sich zwar der Folge seiner Handlungsweise bewusst ist, aber aus Sorglosigkeit oder mangelnder Überlegung den eingegangenen (durchaus bewußt gewordenen) drückenden Bedingungen die ihnen zukommende Bedeutung nicht beimißt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0016875Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022