Norm: StGB §15 Abs2 E
Rechtssatz: § 15 Abs 2 StGB erfaßt sowohl den Ausführungsversuche (früher § 8 StG) als auch den Bestimmungsversuche (früher § 9 StG). Entscheidungstexte 9 Os 181/75 Entscheidungstext OGH 17.03.1976 9 Os 181/75 Veröff: SSt 47/15 12 Os 156/83 Entscheidungstext OGH 06.12.1984 12 Os 156/83 Beisatz: Hinsichtlich... mehr lesen...
Norm: StGB §15 Abs2 C1
Rechtssatz: Ausführung ist beim unmittelbarem Täter die Tathandlung, beim Anstifter das Bestimmen. Hinsichtlich der Frage, welches Verhalten "ausführungsnah" ist, haben Ausführungsversuch und Bestimmungsversuch unterschiedliche Bezugspunkte. Entscheidungstexte 9 Os 181/75 Entscheidungstext OGH 17.03.1976 9 Os 181/75 Veröff: SSt 47/15 ... mehr lesen...
Norm: StGB §15 Abs2 C1
Rechtssatz: Ausführungsnähe kann erst angenommen werden, wenn das Verhalten des Täters (subjektiv) nach dessen Vorstellung, sowie - ausgehend von seinem Vorhaben - auch objektiv betrachtet, unmittelbar in das als "Ausführung" anzusehende Ereignis übergehen soll. Entscheidungstexte 9 Os 181/75 Entscheidungstext OGH 17.03.1976 9 Os 181/75 Veröff: SSt 47/15 ... mehr lesen...
Norm: StGB §12 BbStGB §15 Abs2 E
Rechtssatz: Anstiftung (Bestimmung) misslungene: es gelingt dem Anstifter nicht, im Anzustiftenden den Willen zur Tat zu erzeugen; erfolglos: es kommt aus anderen Gründen nicht einmal zum Versuch der Haupttat (9 Os 8/74). Entscheidungstexte 9 Os 109/75 Entscheidungstext OGH 18.02.1976 9 Os 109/75 12 Os ... mehr lesen...
Norm: StGB §15 Abs2 B3
Rechtssatz: Das Aufsuchen des Tatorts bloß zur Erkundung der Möglichkeit oder zur Vorbereitung eines erst bei späterer Gelegenheit zu verübenden Diebstahls ist im ersteren Fall mangels diebischer Absicht, im zweiten Fall mangels Ausführungsnähe in zeitlicher Hinsicht keine "der Ausführung unmittelbar vorangehende (Versuchshandlung) Handlung" im Sinne § 15 Abs 2 StGB. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §15 Abs2 B1
Rechtssatz: Abgrenzung, Vorbereitung - Versuch nach StGB (§§ 43 I aF; 22 nF StGB). Versuch auch bei einem noch nicht tatbestandsmässigem Verhalten, wenn dieses nach der Vorstellung des Täters der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals "unmittelbar vorgelagert" ist, in die tatbestandliche Ausführungshandlung unmittelbar "einmündet". Erfaßt sind daher Handlungen, die "im ungestörten Fortgang unmittelbar" zur Tatbestandser... mehr lesen...