Norm
StGB §15 Abs2 B3Rechtssatz
Das Aufsuchen des Tatorts bloß zur Erkundung der Möglichkeit oder zur Vorbereitung eines erst bei späterer Gelegenheit zu verübenden Diebstahls ist im ersteren Fall mangels diebischer Absicht, im zweiten Fall mangels Ausführungsnähe in zeitlicher Hinsicht keine "der Ausführung unmittelbar vorangehende (Versuchshandlung) Handlung" im Sinne § 15 Abs 2 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0090368Dokumentnummer
JJR_19751107_OGH0002_0130OS00117_7500000_001