Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 31. Juli 1955 geborene Hilfsarbeiter Konrad A des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 und 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 5. April 1977 in Vorchdorf a) durch die gegenüber dem Gendarmeriebeamten Bruno B abgegebene öußerung: 'Dir leg ich eine auf, mit dir werd ich abrechnen', b) durch die gegenüber den Gendarmeriebeamten Bruno B und Franz E abgegebene öußerung: 'Den Posten, das Häusl, zünd... mehr lesen...
Norm: StGB §111StGB §115
Rechtssatz: Ein klarer Bezug zu einer oder mehreren bestimmten Personen durch eine Sammelbeleidigung ist ohne nähere Hinweise in der Regel nur bei einem verhältnismäßig eng begrenzten Personenkreis gegeben, bei dem die von der Beleidigung (mittelbar) Betroffenen leicht feststellbar sind. Bei einem größeren Kollektiv wird dieses Erfordernis nur dann erfüllt sein, wenn zusätzlich besondere Umstände oder nähere Hinweise be... mehr lesen...
Norm: StGB §111
Rechtssatz: Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei Beleidigung eines Kollektivs einzelnen Personen desselben (Beamten einer Behörde, Mitglieder einer Gemeindevertretung, Funktionären einer Partei) ein Privatangeklagerecht zukommt. Entscheidungstexte 10 Os 196/77 Entscheidungstext OGH 11.01.1978 10 Os 196/77 Veröff: SSt 49/2 = EvBl 1978/140 S 439 = JBl 1978... mehr lesen...
Norm: StGB §111 ff
Rechtssatz: Politische Parteien können nicht Deliktsobjekt strafbarer Handlungen gegen die Ehre sein. Entscheidungstexte 10 Os 196/77 Entscheidungstext OGH 11.01.1978 10 Os 196/77 Veröff: SSt 49/2 = EvBl 1978/140 S 439 = JBl 1978,326 9 Os 32/78 Entscheidungstext OGH 07.03.1978 9 Os 32/78 ... mehr lesen...
Norm: StGB §111
Rechtssatz: Enthält ein ehrenrühriger Vorwurf gegen ein Kollektiv auch eine Beziehbarkeit auf Einzelpersonen, so erwächst (allen) diesen ein Klagerecht. Entscheidungstexte 10 Os 196/77 Entscheidungstext OGH 11.01.1978 10 Os 196/77 Veröff: SSt 49/2 = EvBl 1978/140 S 439 = JBl 1978,326 9 Os 32/78 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: StGB §111
Rechtssatz: Läßt ein ehrenrühriger Angriff auf eine Personenmehrheit die Frage offen, wer von den in Betracht kommenden Personen gemeint ist, so hat jeder von ihnen zu besorgen, daß er mit dem ehrenrührigen Vorwurf gemeint war, und damit das Privatanklagerecht. Entscheidungstexte 10 Os 196/77 Entscheidungstext OGH 11.01.1978 10 Os 196/77 Veröff: SSt 49/2 = EvBl ... mehr lesen...
Norm: StGB §111StGB §297
Rechtssatz: Wer einen anderen einer von Amtswegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amtspflicht oder Standespflicht falsch verdächtigt, verwirklicht, falls er ihn dadurch vorsätzlich der (konkreten) Gefahr behördlicher Verfolgung aussetzt, primär den Tatbestand der Verleumdung als Offizialdelikt. Beschuldigt er einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise nur einer v... mehr lesen...
Norm: StGB §28 BbStGB §111 ffStGB §297
Rechtssatz: Die Tatbestände der §§ 111 ff StGB sind (wenn dadurch der Betroffene der Verfolgung durch eine dienstbehördliche Maßnahme vorsätzlich ausgesetzt wird) gegenüber der Verleumnung subsidiär. Entscheidungstexte 9 Os 136/77 Entscheidungstext OGH 13.11.1977 9 Os 136/77 Veröff: EvBl 1978/117 S 328 ... mehr lesen...
Norm: StGB §28 BaStGB §111StPO §2 Abs2StPO §352 f
Rechtssatz: Das Strafklagerecht erlischt (bei echter gleichartiger Idealkonkurrenz) mit der Verurteilung auf Grund der Verfolgung seitens eines einzigen der mehreren Beleidigten. Entscheidungstexte 10 Os 121/77 Entscheidungstext OGH 07.09.1977 10 Os 121/77 Veröff: RZ 1978/8 S 15 Eur... mehr lesen...
Norm: StGB §111StPO §153
Rechtssatz: Ein (mehrmaliger) außerehelicher Geschlechtsverkehr in einem Alter von knapp über vierzehn Jahre kann die Wertschätzung eines Mädchens in sittlicher Hinsicht herabsetzen, somit zur Schande gereichen. Entscheidungstexte 13 Os 22/77 Entscheidungstext OGH 30.03.1977 13 Os 22/77 Veröff: SSt 48/25 = EvBl 1977/226 S 497 ... mehr lesen...
Norm: MedienG §6StGB §74 Z5StGB §111StPO §258 Abs2 Bb
Rechtssatz: Die Feststellung, welchen Sinn eine Äußerung hat, ist eine solche tatsächlicher Natur, welche von mehreren nach dem Sprachgebrauch, nach den Gewohnheiten und nach dem Bildungsgrad des Sprechenden sowie nach den Begleitumständen in Betracht kommende Bedeutung einer Äußerung zukommt, hat das Gericht nach § 258 StPO festzustellen. Anmerkung Bem: Der
Rechtssatz: ... mehr lesen...