Norm
StGB §111Rechtssatz
Ein klarer Bezug zu einer oder mehreren bestimmten Personen durch eine Sammelbeleidigung ist ohne nähere Hinweise in der Regel nur bei einem verhältnismäßig eng begrenzten Personenkreis gegeben, bei dem die von der Beleidigung (mittelbar) Betroffenen leicht feststellbar sind. Bei einem größeren Kollektiv wird dieses Erfordernis nur dann erfüllt sein, wenn zusätzlich besondere Umstände oder nähere Hinweise bei oder auch aus Anlaß der beleidigenden Äußerung eine Individualisierung der daran erfaßten Personen ermöglichen und so den Kreis der Betroffenen jedenfalls deutlich umgrenzen (hier:
Bezeichnung der NDP und des RFS als "Kackverein" - keine Bestimmtheit des Beleidigten).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: NationalsozialismusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0093133Dokumentnummer
JJR_19780307_OGH0002_0090OS00032_7800000_001