Norm
StGB §111Rechtssatz
Läßt ein ehrenrühriger Angriff auf eine Personenmehrheit die Frage offen, wer von den in Betracht kommenden Personen gemeint ist, so hat jeder von ihnen zu besorgen, daß er mit dem ehrenrührigen Vorwurf gemeint war, und damit das Privatanklagerecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0093127Dokumentnummer
JJR_19780111_OGH0002_0100OS00196_7700000_004