Norm: StGB §28 BaStGB §109 Abs3StGB §125
Rechtssatz: Idealkonkurrenz zwischen Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung, weil für den Tatbestand des § 109 Abs 3 - auch in der Begehungsform der Z 1 - der Eintritt eines Sachschadens nicht wesentlich ist. Entscheidungstexte 12 Os 162/80 Entscheidungstext OGH 11.12.1980 12 Os 162/80 9 Os ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 12. September 1960 geborene beschäftigungslose Silvio A des Vergehens des Hausfriedensbruches nach dem § 109 Abs. 3 Z 1 und 2 StGB (Punkt I. des Urteilssatzes), des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB (Punkt II. des Urteilssatzes), sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 und 2 StGB (Punkt III. des Urteilssatzes), der Körperverletzung nach dem § 83 Abs.... mehr lesen...
Norm: StGB §109 Abs3 Z3
Rechtssatz: Unter den Begriff "mehrere Personen" in § 109 Abs 3 Z 3 StGB fallen auch (nur) zwei an der Tat beteiligte Personen, weil bei Beteiligung von wenigstens zwei Personen eine qualifizierte Gefährlichkeit der Tat angenommen werden kann. Entscheidungstexte 11 Os 83/79 Entscheidungstext OGH 04.09.1979 11 Os 83/79 Veröff: EvBl 1980/67 S 216 = JB... mehr lesen...
Norm: StGB §109 Abs3 Z3
Rechtssatz: Unter den Begriff "mehrere Personen" in § 109 Abs 3 Z 3 StGB fallen auch (nur) zwei an der Tat beteiligte Personen, weil bei Beteiligung von wenigstens zwei Personen eine qualifizierte Gefährlichkeit der Tat angenommen werden kann. Entscheidungstexte 11 Os 83/79 Entscheidungstext OGH 04.09.1979 11 Os 83/79 Veröff: EvBl 1980/67 S 216 = JB... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 22.April 1948 geborene beschäftigungslose (Fleischhauergeselle und Kellner) Helmut A zu Punkt 1 des Urteilssatzes des Vergehens des versuchten Hausfriedensbruches nach § 15, 109 Abs. 3 Z 1 und 2 StGB, zu Punkt 2 des Vergehens unbefugten Waffenbesitzes nach § 36 Abs. 1 lit. a WaffenG und zu Punkt 3 des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt, weil er in Wien 1.) am 7.Juli 1978 versuchte, in einen abgeschlossen... mehr lesen...
Norm: StGB §109 Abs3 Z1
Rechtssatz: Verlangt die Absicht (§ 5 Abs 2 StGB), nach dem Eindringen in die Räumlichkeiten gegen eine Person Gewalt anzuwenden. Entscheidungstexte 9 Os 194/78 Entscheidungstext OGH 09.03.1979 9 Os 194/78 11 Os 7/89 Entscheidungstext OGH 21.02.1989 11 Os 7/89 Beisatz: Diese Absicht muß im... mehr lesen...
Norm: StGB §109 Abs3 Z1
Rechtssatz: Verlangt die Absicht (§ 5 Abs 2 StGB), nach dem Eindringen in die Räumlichkeiten gegen eine Person Gewalt anzuwenden. Entscheidungstexte 9 Os 194/78 Entscheidungstext OGH 09.03.1979 9 Os 194/78 11 Os 7/89 Entscheidungstext OGH 21.02.1989 11 Os 7/89 Beisatz: Diese Absicht muß im... mehr lesen...
Norm: StGB §109 Abs3 Z2StGB §192 Z4
Rechtssatz: Ein "anderes Mittel" kann ein mit Äther getränktes Tuch, eine betäubende Injektion oder Tablette, auch eine Fessel sein. Entscheidungstexte 10 Os 112/77 Entscheidungstext OGH 07.09.1977 10 Os 112/77 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093072 ... mehr lesen...
Norm: StGB §109 Abs3 Z2StGB §192 Z4
Rechtssatz: Ein "anderes Mittel" kann ein mit Äther getränktes Tuch, eine betäubende Injektion oder Tablette, auch eine Fessel sein. Entscheidungstexte 10 Os 112/77 Entscheidungstext OGH 07.09.1977 10 Os 112/77 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093072 ... mehr lesen...
Norm: StGB §109 Abs1StGB §109 Abs3 Z1StGB §109 Abs3 Z2
Rechtssatz: Im Falle eines bewaffneten Eindringens im Sinne der Z 2 muß der Täter nicht die Absicht haben, die Waffe gegen die Hausbewohner zu gebrauchen. Denn die Gewaltausübung (Z 1) deckt sich nicht mit der Überwindung oder Verhinderung des Widerstandes einer Person (Z 2). Entscheidungstexte 9 Os 23/76 Entscheidungstext OGH 0... mehr lesen...
Norm: StGB §109 Abs1StGB §109 Abs3 Z1StGB §109 Abs3 Z2
Rechtssatz: Im Falle eines bewaffneten Eindringens im Sinne der Z 2 muß der Täter nicht die Absicht haben, die Waffe gegen die Hausbewohner zu gebrauchen. Denn die Gewaltausübung (Z 1) deckt sich nicht mit der Überwindung oder Verhinderung des Widerstandes einer Person (Z 2). Entscheidungstexte 9 Os 23/76 Entscheidungstext OGH 0... mehr lesen...
Norm: StGB §109 Abs1StGB §109 Abs3 Z1StGB §109 Abs3 Z2
Rechtssatz: Im Falle eines bewaffneten Eindringens im Sinne der Z 2 muß der Täter nicht die Absicht haben, die Waffe gegen die Hausbewohner zu gebrauchen. Denn die Gewaltausübung (Z 1) deckt sich nicht mit der Überwindung oder Verhinderung des Widerstandes einer Person (Z 2). Entscheidungstexte 9 Os 23/76 Entscheidungstext OGH 0... mehr lesen...