Norm
StGB §109 Abs1Rechtssatz
Im Falle eines bewaffneten Eindringens im Sinne der Z 2 muß der Täter nicht die Absicht haben, die Waffe gegen die Hausbewohner zu gebrauchen. Denn die Gewaltausübung (Z 1) deckt sich nicht mit der Überwindung oder Verhinderung des Widerstandes einer Person (Z 2).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093639Dokumentnummer
JJR_19760609_OGH0002_0090OS00023_7600000_004