Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Peter Hübner und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ingrid A*****, vertreten durch Winkler-Heinzle Rechtsanwaltspartnerschaft in Bregenz, gegen die beklagte Partei Land Tirol, 6020 Innsbruck, Eduard-Wallnöfer-Platz 3 vertreten durch Dr. G. Heinz Waldmüller ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 1.314,82 EUR brutto, über die Revision der Klägerin (Revisionsinteresse 917,90 EUR brutto sA), gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Februar 2008, GZ 15 Ra 94/07x-17, womit über Berufung der Klägerin das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Juni 2007, GZ 16 Cga 2/07k-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die im Umfang der Abweisung eines Begehrens von 396,92 EUR brutto samt 10,67 % Zinsen seit 2. 9. 2004 unbekämpft als Teilurteil unberührt bleiben, werden hinsichtlich der Abweisung eines Begehrens von 917,90 EUR samt 10,67 % Zinsen seit 2. 9. 2004 sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten
Text
Begründung:
Die Klägerin stand im Schuljahr 2003/2004 als Sonderschullehrerin in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Beklagten. Sie wies ein Dienstalter von weniger als 25 Jahren auf.
Die Festlegung der Jahresnorm für das Schuljahr 2003/2004 wurde für Sonderschullehrerinnen mit weniger als 25 Dienstjahren mit 1.792 Jahresstunden wie folgt festgesetzt:
Aufgabenbereich A (§ 43 Abs 1 Z 1 LDG 1984) 792 Stunden (22 Wochenstunden)Aufgabenbereich A (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984) 792 Stunden (22 Wochenstunden)
Aufgabenbereich B (§ 43 Abs 1 Z 2 LDG 1984) 660 Stunden und Aufgabenbereich C (§ 43 Abs 1 Z 3 LDG 1984) 340 Stunden. Die Klägerin hat im Schuljahr 2003/2004 ihre Verpflichtung im Ausmaß von 22 Wochenstunden und im Aufgabenbereich B zur Gänze erbracht. Auch hat sie im Aufgabenbereich C jedenfalls 340 Stunden geleistet. Das Schuljahr 2003/2004 begann am zweiten Montag im September (8. 9. 2003). Der letzte Schultag war der 9. 7. 2004. Das Schuljahr 2003/2004 umfasste jedenfalls 186 Schultage. Der 10. 11. 2003 war ein schulautonomer freier Tag und war für Weiterbildung bestimmt. Nicht festgestellt wurde, ob das Schuljahr noch 2 weitere Schultage umfasste.Aufgabenbereich B (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, LDG 1984) 660 Stunden und Aufgabenbereich C (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, LDG 1984) 340 Stunden. Die Klägerin hat im Schuljahr 2003/2004 ihre Verpflichtung im Ausmaß von 22 Wochenstunden und im Aufgabenbereich B zur Gänze erbracht. Auch hat sie im Aufgabenbereich C jedenfalls 340 Stunden geleistet. Das Schuljahr 2003/2004 begann am zweiten Montag im September (8. 9. 2003). Der letzte Schultag war der 9. 7. 2004. Das Schuljahr 2003/2004 umfasste jedenfalls 186 Schultage. Der 10. 11. 2003 war ein schulautonomer freier Tag und war für Weiterbildung bestimmt. Nicht festgestellt wurde, ob das Schuljahr noch 2 weitere Schultage umfasste.
Die Abrechnung der Einkünfte der Klägerin durch die Beklagte erfolgte ausgehend von einer Jahresnorm von 1.792 Stunden und 36 Wochen. Die Klägerin verdiente im September 2003 1.355,90 EUR brutto, von Oktober bis Dezember 2003 jeweils 1.788,60 EUR sowie von Jänner bis einschließlich August 2004 jeweils monatlich 1.800,90 EUR brutto ohne Sonderzahlungen.
Für das Revisionsverfahren ist nur noch das Begehren der Klägerin auf Zahlung von 917,90 EUR brutto relevant. Die Klägerin bringt dazu vor, das Schuljahr 2003/2004 habe 37,8 Schulwochen aufgewiesen. Dennoch sei die Jahresnorm 2003/2004 zu Unrecht auf 36 Schulwochen aufgeteilt worden. Durch diese Fehlberechnung sei die Klägerin zu einer quantitativen Mehrleistung von 73 Jahresstunden nach § 43 Abs 1 Z 3 LDG verpflichtet worden. Für die Mehrleistungen der Klägerin im Ausmaß von 73 Stunden gebühre eine Abgeltung gemäß § 16 GehG, die rechnerisch zu dem im Revisionsverfahren noch geltend gemachten Begehren von 917,90 EUR führe.Für das Revisionsverfahren ist nur noch das Begehren der Klägerin auf Zahlung von 917,90 EUR brutto relevant. Die Klägerin bringt dazu vor, das Schuljahr 2003/2004 habe 37,8 Schulwochen aufgewiesen. Dennoch sei die Jahresnorm 2003/2004 zu Unrecht auf 36 Schulwochen aufgeteilt worden. Durch diese Fehlberechnung sei die Klägerin zu einer quantitativen Mehrleistung von 73 Jahresstunden nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, LDG verpflichtet worden. Für die Mehrleistungen der Klägerin im Ausmaß von 73 Stunden gebühre eine Abgeltung gemäß Paragraph 16, GehG, die rechnerisch zu dem im Revisionsverfahren noch geltend gemachten Begehren von 917,90 EUR führe.
Die beklagte Partei wendet ein, dass die für die Klägerin maßgebliche Jahresnorm für das Schuljahr 2003/2004 mit 1.792 Jahresstunden richtig festgesetzt worden sei. Diese Gesamtstundenanzahl sei in Entsprechung des § 43 Abs 1 zweiter Satz LDG dahin aufgeteilt worden, dass für die tatsächliche Unterrichtsverpflichtung 792 Jahresstunden festgesetzt worden seien, was einer Lehrverpflichtung von 22 Stunden pro Woche entspreche. 660 Jahresstunden seien dem Tätigkeitsbereich B (Vor- und Nachbereitung des Unterrichts) und 340 Jahresstunden dem Tätigkeitsbereich C („sonstige Tätigkeiten") zugewiesen worden. Bei der Berechnung der für die Tätigkeitsbereiche A und B (unmittelbare Unterrichtsverpflichtung; Vor- und Nachbereitung) im Gesetz ausgewiesenen Bandbreiten sei auf ein Regelunterrichtsjahr mit regelmäßiger Erfüllung der vollen Unterrichtsverpflichtung abgestellt worden. Das Schuljahr 2003/2004 habe aber 53 Kalenderwochen gedauert. Dafür gebühre der Klägerin jedoch keine Abgeltung, weil gemäß § 43 Abs 1 dritter Satz LDG die in Z 1 und Z 2 genannten Zahlen nur den Jahresstunden der regelmäßigen Dauer eines Schuljahres im Regelfall entsprächen. Die mit dem dritten Satz des § 43 Abs 1 LDG korrespondierende besoldungsrechtliche Vorschrift finde sich in § 50 Abs 1 zweiter Satz LDG. Darin regle der Gesetzgeber, dass kein Anspruch auf eine besondere Vergütung bestehe, soferne sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (Abweichung von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des höchsten in § 43 Abs 1 Z 1 LDG vorgesehenen Stundenausmaßes ergebe. Die Aufstellung der von der Klägerin im Aufgabenbereich C geleisteten Stunden lasse erkennen, dass diese teilweise von diesem Bereich auch gar nicht erfasst seien. Auch seien diese um sämtliche Unterrichtsstunden, die infolge Teilnahme der Klägerin an Fortbildungsveranstaltungen, Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen entfallen seien, zu mindern.Die beklagte Partei wendet ein, dass die für die Klägerin maßgebliche Jahresnorm für das Schuljahr 2003/2004 mit 1.792 Jahresstunden richtig festgesetzt worden sei. Diese Gesamtstundenanzahl sei in Entsprechung des Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz LDG dahin aufgeteilt worden, dass für die tatsächliche Unterrichtsverpflichtung 792 Jahresstunden festgesetzt worden seien, was einer Lehrverpflichtung von 22 Stunden pro Woche entspreche. 660 Jahresstunden seien dem Tätigkeitsbereich B (Vor- und Nachbereitung des Unterrichts) und 340 Jahresstunden dem Tätigkeitsbereich C („sonstige Tätigkeiten") zugewiesen worden. Bei der Berechnung der für die Tätigkeitsbereiche A und B (unmittelbare Unterrichtsverpflichtung; Vor- und Nachbereitung) im Gesetz ausgewiesenen Bandbreiten sei auf ein Regelunterrichtsjahr mit regelmäßiger Erfüllung der vollen Unterrichtsverpflichtung abgestellt worden. Das Schuljahr 2003/2004 habe aber 53 Kalenderwochen gedauert. Dafür gebühre der Klägerin jedoch keine Abgeltung, weil gemäß Paragraph 43, Absatz eins, dritter Satz LDG die in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Zahlen nur den Jahresstunden der regelmäßigen Dauer eines Schuljahres im Regelfall entsprächen. Die mit dem dritten Satz des Paragraph 43, Absatz eins, LDG korrespondierende besoldungsrechtliche Vorschrift finde sich in Paragraph 50, Absatz eins, zweiter Satz LDG. Darin regle der Gesetzgeber, dass kein Anspruch auf eine besondere Vergütung bestehe, soferne sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (Abweichung von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des höchsten in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, LDG vorgesehenen Stundenausmaßes ergebe. Die Aufstellung der von der Klägerin im Aufgabenbereich C geleisteten Stunden lasse erkennen, dass diese teilweise von diesem Bereich auch gar nicht erfasst seien. Auch seien diese um sämtliche Unterrichtsstunden, die infolge Teilnahme der Klägerin an Fortbildungsveranstaltungen, Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen entfallen seien, zu mindern.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging im Wesentlichen davon aus, dass eine Vergütung aus einer Überschreitung des Stundenausmaßes aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen durch § 50 Abs 1 LDG ausgeschlossen sei.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging im Wesentlichen davon aus, dass eine Vergütung aus einer Überschreitung des Stundenausmaßes aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen durch Paragraph 50, Absatz eins, LDG ausgeschlossen sei.
Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Klägerin erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer Mehrdienstleistungsvergütung für Lehrer bei Überschreitung der im § 43 Abs 1 LDG normierten Jahresnorm (Jahresstunden) fehle. Eine Berufung der Klägerin darauf, dass das Schuljahr 2003/2004 nicht dem Regelfall entsprechend 36 Wochen, sondern 37,8 Wochen gedauert habe, sei nicht zielführend. Es sei das Landeslehrerdienstrechtsgesetz 1984 idF des Art 8 des Budgetbegleitgesetzes BGBl I 2001/47 anzuwenden. Mit diesem Gesetz sei im neuen System der Arbeitszeitbestimmungen für Landeslehrer zunächst der Begriff „Jahresnorm" eingeführt worden. Gemäß § 43 Abs 1 zweiter Satz LDG sei die Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr, die den aufgrund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspreche, in einem Rahmen vonDas Berufungsgericht gab der dagegen von der Klägerin erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer Mehrdienstleistungsvergütung für Lehrer bei Überschreitung der im Paragraph 43, Absatz eins, LDG normierten Jahresnorm (Jahresstunden) fehle. Eine Berufung der Klägerin darauf, dass das Schuljahr 2003/2004 nicht dem Regelfall entsprechend 36 Wochen, sondern 37,8 Wochen gedauert habe, sei nicht zielführend. Es sei das Landeslehrerdienstrechtsgesetz 1984 in der Fassung des Artikel 8, des Budgetbegleitgesetzes BGBl römisch eins 2001/47 anzuwenden. Mit diesem Gesetz sei im neuen System der Arbeitszeitbestimmungen für Landeslehrer zunächst der Begriff „Jahresnorm" eingeführt worden. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz LDG sei die Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr, die den aufgrund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspreche, in einem Rahmen von
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und auch berechtigt. Auf die Klägerin als Landesvertragslehrerin ist zwar gemäß § 2 Abs 1 lit a des Landesvertragslehrergesetzes 1966 (BGBl 1966/172; im Folgenden LVG) das Vertragsbedienstetengesetz 1948 anzuwenden, jedoch treten nach dem hier unstrittig anzuwendenden § 2 Abs 1 lit k LVG für Vertragslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen an die Stelle der Bestimmungen des VBG 1948 über die Lehrverpflichtung und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen die Bestimmungen über die Jahresnorm und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG).Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und auch berechtigt. Auf die Klägerin als Landesvertragslehrerin ist zwar gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Landesvertragslehrergesetzes 1966 (BGBl 1966/172; im Folgenden LVG) das Vertragsbedienstetengesetz 1948 anzuwenden, jedoch treten nach dem hier unstrittig anzuwendenden Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, LVG für Vertragslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen an die Stelle der Bestimmungen des VBG 1948 über die Lehrverpflichtung und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen die Bestimmungen über die Jahresnorm und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG).
§ 43 Abs 1 bis 3 sowie § 47 Abs 3a LDG 1984 in der im Schuljahr 2003/2004 in Kraft gestandenen Fassung dieser Bestimmungen nach dem Bundesgesetz BGBl I 2001/47 lauteten:Paragraph 43, Absatz eins bis 3 sowie Paragraph 47, Absatz 3 a, LDG 1984 in der im Schuljahr 2003/2004 in Kraft gestandenen Fassung dieser Bestimmungen nach dem Bundesgesetz BGBl römisch eins 2001/47 lauteten:
„Arbeitszeit der Landeslehrer mit Ausnahme der Berufsschullehrer
§ 43. (1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64 ff sowie 72 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist in einem Rahmen vonParagraph 43, (1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (Paragraphen 48,, 64 ff sowie 72 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist in einem Rahmen von
1. 720 bis 792 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern), wobei durch diese Zählung auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,
2. 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, wobei mit jeder der in Z 1 vorgesehenen Unterrichtsstunden eine Jahresstunde in Z 2 verbunden ist und2. 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, wobei mit jeder der in Ziffer eins, vorgesehenen Unterrichtsstunden eine Jahresstunde in Ziffer 2, verbunden ist und
3. dem Differenzbetrag zwischen der Summe der Jahresstunden gemäß Z 1 und 2 und der Jahresnorm für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs 3, unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung). Die in Z 1 und Z 2 genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres im Regelfall. Die Aufteilung ist durch das landesgesetzlich zuständige Organ am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Wird ein vollbeschäftigter Landeslehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Z 1 bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände gilt abweichend von Z 1 und 2 jeweils ausschließlich das in Z 1 und 2 genannte Höchstausmaß von Jahresstunden.3. dem Differenzbetrag zwischen der Summe der Jahresstunden gemäß Ziffer eins und 2 und der Jahresnorm für sonstige Tätigkeiten gemäß Absatz 3,, unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung). Die in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres im Regelfall. Die Aufteilung ist durch das landesgesetzlich zuständige Organ am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Wird ein vollbeschäftigter Landeslehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Ziffer eins bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände gilt abweichend von Ziffer eins und 2 jeweils ausschließlich das in Ziffer eins und 2 genannte Höchstausmaß von Jahresstunden.
(2) Die in Abs 1 Z 1 und 2 festgelegten Ober- und Untergrenzen können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen innerhalb der Jahresnorm über- oder unterschritten werden. Ein Grund für eine Unterschreitung ist insbesondere die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze sowie die Betreuung einer eingerichteten Schulbibliothek oder die besondere Eignung eines Lehrers für die Ausübung bestimmter pädagogisch-administrativer Tätigkeiten. Werden die in Abs 1 Z 1 festgelegten Obergrenzen auf Grund der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung überschritten, darf nur dann eine Überschreitung der Jahresnorm vorgesehen werden, wenn und soweit dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig und nicht durch anderweitige Maßnahmen vermeidbar ist.(2) Die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 festgelegten Ober- und Untergrenzen können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen innerhalb der Jahresnorm über- oder unterschritten werden. Ein Grund für eine Unterschreitung ist insbesondere die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze sowie die Betreuung einer eingerichteten Schulbibliothek oder die besondere Eignung eines Lehrers für die Ausübung bestimmter pädagogisch-administrativer Tätigkeiten. Werden die in Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Obergrenzen auf Grund der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung überschritten, darf nur dann eine Überschreitung der Jahresnorm vorgesehen werden, wenn und soweit dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig und nicht durch anderweitige Maßnahmen vermeidbar ist.
(3) Im Rahmen der Jahresstundensumme gemäß Abs 1 Z 3 sind(3) Im Rahmen der Jahresstundensumme gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind
1. für die Erfüllung sonstiger lehramtlicher Pflichten, die grundsätzlich jedem Landeslehrer obliegen (insbesondere § 31 dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 17, 51 Abs 1 und 2 und 57 des Schulunterrichtsgesetzes) - mit Ausnahme der Aufsichtspflicht - 100 Jahresstunden,1. für die Erfüllung sonstiger lehramtlicher Pflichten, die grundsätzlich jedem Landeslehrer obliegen (insbesondere Paragraph 31, dieses Bundesgesetzes oder nach den Paragraphen 17,, 51 Absatz eins und 2 und 57 des Schulunterrichtsgesetzes) - mit Ausnahme der Aufsichtspflicht - 100 Jahresstunden,
2. für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes und für die Klassenführung 66 Jahresstunden,
3. für die unvorhersehbare Vertretung eines an der Erfüllung seiner Unterrichtsverpflichtung verhinderten Landeslehrers im Sinne von Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler zehn zu erbringende Jahresstunden,
4. für die Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Lehrers stehen, 15 Jahresstunden und
5. für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Landeslehrer im Bereich ihres Berufsfeldes (insbesondere die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Sammlung oder eines Kustodiates, die Teilnahme an Schul- oder Klassenforen, die Teilnahme an Schulveranstaltungen) die zur Erreichung der Jahresnorm fehlenden Jahresstunden des Landeslehrers vorzusehen. Die mit der Übernahme von pädagogischen oder organisatorischen Aufgaben oder von Aufsichtspflichten verbundene Teilnahme eines Landeslehrers an mehrtägigen Schulveranstaltungen zählt dabei je Kalendertag, an dem eine solche Schulveranstaltung stattfindet, bis zum Höchstausmaß von zehn Jahresstunden."
§ 50 LDG 1984 stand im Unterrichtsjahr 2003/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2002/119 in Geltung. Abs 1 leg cit (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2001/47) lautete (auszugsweise):Paragraph 50, LDG 1984 stand im Unterrichtsjahr 2003/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl römisch eins 2002/119 in Geltung. Absatz eins, leg cit (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl römisch eins 2001/47) lautete (auszugsweise):
„§ 50. (1) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung durch dauernde Unterrichtserteilung das höchste in § 43 Abs 1 Z 1 vorgesehene oder das in § 43 Abs 2 festgelegte Stundenausmaß überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer an Stelle der in den §§ 16 bis 18 Gehaltsgesetz 1956, BGBl Nr. 54, angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs 5. Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des höchsten in § 43 Abs 1 Z 1 vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf die besondere Vergütung. § 43 Abs 2 letzter Satz ist anzuwenden. ..."„§ 50. (1) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung durch dauernde Unterrichtserteilung das höchste in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehene oder das in Paragraph 43, Absatz 2, festgelegte Stundenausmaß überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 18 Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Absatz 5, Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des höchsten in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf die besondere Vergütung. Paragraph 43, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden. ..."
Der VwGH hatte in seinem Erkenntnis vom 29. 2. 2008, Zl 2007/12/0083, die auch hier wesentliche Frage zu beantworten, ob der Umstand, dass das Schuljahr 2003/2004 37,8 statt 36 Kalenderwochen dauerte, zu einer Mehrdienstleistungsvergütung nach § 43 Abs 1 Z 3 LDG führen kann.Der VwGH hatte in seinem Erkenntnis vom 29. 2. 2008, Zl 2007/12/0083, die auch hier wesentliche Frage zu beantworten, ob der Umstand, dass das Schuljahr 2003/2004 37,8 statt 36 Kalenderwochen dauerte, zu einer Mehrdienstleistungsvergütung nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, LDG führen kann.
Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus, dass es zutreffen möge, dass aus dem Regelungssystem des § 43 Abs 1 dritter Satz LDG 1984 in Zusammenhalt mit § 50 Abs 1 zweiter Satz leg cit folge, dass bei Überschreitungen des höchsten in § 43 Abs 1 Z 1 LDG 1984 vorgesehenen Stundenausmaßes aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen kein Anspruch auf die in § 50 Abs 1 LDG 1984 geregelte besondere Vergütung bestehe. Dies ändere jedoch (arg: „Überschreitung des höchsten in § 43 Abs 1 Z 1 vorgesehenen Stundenausmaßes") nichts daran, dass dem Landeslehrer diesfalls eine höhere Unterrichtsverpflichtung auferlegt werde als sie dem höchsten in § 43 Abs 1 Z 1 LDG 1984 vorgesehenen Stundenausmaß entspreche. Dieses erhöhte Stundenausmaß, aus welchem sich auch ein höheres Ausmaß der Stunden gemäß § 43 Abs 1 Z 2 LDG 1984 ergebe, sei dann aber auch grundsätzlich bei Ermittlung des in Z 3 leg cit genannten Differenzbetrags zu berücksichtigen. Dies folge klar aus dem dritten Satz des § 50 Abs 1 LDG 1984, wonach gerade in diesen Fällen § 43 Abs 2 letzter Satz LDG 1984 Anwendung finde, also auch in den durch schulzeitrechtliche oder kalendermäßige Gründe bedingten Fällen der Überschreitung des höchsten in § 43 Abs 1 Z 1 LDG 1984 vorgesehenen Stundenmaßes nur dann auch eine Überschreitung der Jahresnorm vorgesehen werden dürfe, „wenn und soweit dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig und nicht durch anderweitige Maßnahmen vermeidbar sei". Dieser Rechtsauffassung hat sich der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung zu 8 ObA 16/08y angeschlossen und wird diese auch vom erkennenden Senat geteilt. Ausgehend von der Berechnung der Klägerin, dass sie tatsächlich durch die „Verlängerung" des Schuljahres 2003/2004 eine unmittelbare Unterrichtsverpflichtung (§ 43 Abs 1 Z 1 LDG) von 818 (statt 792) Stunden traf und die Stundenanzahl für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts (§ 43 Abs 1 Z 2 LDG) 682 (statt 660) Stunden umfasst, hätte die Jahresnorm nur eine Verpflichtung nach § 43 Abs 1 Z 3 LDG von 292 (Differenz zwischen der in der Jahresnorm festgelegten Gesamtstundenanzahl vonDer Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus, dass es zutreffen möge, dass aus dem Regelungssystem des Paragraph 43, Absatz eins, dritter Satz LDG 1984 in Zusammenhalt mit Paragraph 50, Absatz eins, zweiter Satz leg cit folge, dass bei Überschreitungen des höchsten in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 vorgesehenen Stundenausmaßes aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen kein Anspruch auf die in Paragraph 50, Absatz eins, LDG 1984 geregelte besondere Vergütung bestehe. Dies ändere jedoch (arg: „Überschreitung des höchsten in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehenen Stundenausmaßes") nichts daran, dass dem Landeslehrer diesfalls eine höhere Unterrichtsverpflichtung auferlegt werde als sie dem höchsten in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 vorgesehenen Stundenausmaß entspreche. Dieses erhöhte Stundenausmaß, aus welchem sich auch ein höheres Ausmaß der Stunden gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, LDG 1984 ergebe, sei dann aber auch grundsätzlich bei Ermittlung des in Ziffer 3, leg cit genannten Differenzbetrags zu berücksichtigen. Dies folge klar aus dem dritten Satz des Paragraph 50, Absatz eins, LDG 1984, wonach gerade in diesen Fällen Paragraph 43, Absatz 2, letzter Satz LDG 1984 Anwendung finde, also auch in den durch schulzeitrechtliche oder kalendermäßige Gründe bedingten Fällen der Überschreitung des höchsten in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 vorgesehenen Stundenmaßes nur dann auch eine Überschreitung der Jahresnorm vorgesehen werden dürfe, „wenn und soweit dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig und nicht durch anderweitige Maßnahmen vermeidbar sei". Dieser Rechtsauffassung hat sich der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung zu 8 ObA 16/08y angeschlossen und wird diese auch vom erkennenden Senat geteilt. Ausgehend von der Berechnung der Klägerin, dass sie tatsächlich durch die „Verlängerung" des Schuljahres 2003/2004 eine unmittelbare Unterrichtsverpflichtung (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, LDG) von 818 (statt 792) Stunden traf und die Stundenanzahl für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, LDG) 682 (statt 660) Stunden umfasst, hätte die Jahresnorm nur eine Verpflichtung nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, LDG von 292 (Differenz zwischen der in der Jahresnorm festgelegten Gesamtstundenanzahl von
1.792 und der Summe der für Unterricht und Vor- und Nachbereitung erbrachten Stunden von 1.500 Stunden) für „sonstige Tätigkeiten" festgelegt. In erster Instanz hat die Beklagte nicht geltend gemacht, dass die zu Grunde gelegte Jahresnorm von 1.792 Stunden unzutreffend ermittelt worden sein könnte, weil die Berechnung der regelmäßigen Dienstzeit eines öffentlichen Bediensteten mit gleichem Dienstalter richtigerweise für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, hier also nicht für ein Kalenderjahr, sondern für 53 Wochen zu ermitteln gewesen wäre (anders zu 8 ObA 16/08y; vgl auch VwGH 2007/12/0083), sondern hat ausdrücklich die Richtigkeit der Jahresnorm betont (ON 3). Auf den nunmehr erhobenen Einwand kann daher hier nicht weiter eingegangen werden.1.792 und der Summe der für Unterricht und Vor- und Nachbereitung erbrachten Stunden von 1.500 Stunden) für „sonstige Tätigkeiten" festgelegt. In erster Instanz hat die Beklagte nicht geltend gemacht, dass die zu Grunde gelegte Jahresnorm von 1.792 Stunden unzutreffend ermittelt worden sein könnte, weil die Berechnung der regelmäßigen Dienstzeit eines öffentlichen Bediensteten mit gleichem Dienstalter richtigerweise für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, hier also nicht für ein Kalenderjahr, sondern für 53 Wochen zu ermitteln gewesen wäre (anders zu 8 ObA 16/08y; vergleiche auch VwGH 2007/12/0083), sondern hat ausdrücklich die Richtigkeit der Jahresnorm betont (ON 3). Auf den nunmehr erhobenen Einwand kann daher hier nicht weiter eingegangen werden.
Aus diesem Grund erweist sich eine Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen im Umfang des auf behauptete Mehrleistungen nach § 43 Abs 1 Z 3 LDG gestützten Begehrens als unumgänglich. Im fortgesetzten Verfahren wird zu prüfen sein, in welchem Ausmaß die Klägerin tatsächlich von § 43 Abs 1 Z 1 und 2 LDG nicht erfasste oder abgedeckte Leistungen erbrachte, die dem § 43 Abs 1 Z 3 LDG zu unterstellen sind.Aus diesem Grund erweist sich eine Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen im Umfang des auf behauptete Mehrleistungen nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, LDG gestützten Begehrens als unumgänglich. Im fortgesetzten Verfahren wird zu prüfen sein, in welchem Ausmaß die Klägerin tatsächlich von Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins und 2 LDG nicht erfasste oder abgedeckte Leistungen erbrachte, die dem Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, LDG zu unterstellen sind.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu treffen haben, die das Ausmaß der Tätigkeit der Klägerin nach § 43 Abs 1 Z 1 bis 3 und den Inhalt jener Tätigkeiten der Klägerin beurteilen lassen, die § 43 Abs 1 Z 3 LDG zu unterstellen sind. Nur soweit tatsächlich durch den Dienst der Klägerin im Sinne der Z 1 bis 2 des § 43 Abs 1 im Rahmen der Jahresnorm die für die Z 3 des § 43 Abs 1 LDG verbleibenden Jahresstunden 292 betragen und sich zwingend notwendige Leistungen der Klägerin im Ausmaß von mehr als 292 Jahresstunden im Rahmen der Z 3 des § 43 Abs 1 LDG ergeben, wird eine Vergütung der Klägerin in Betracht kommen.Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu treffen haben, die das Ausmaß der Tätigkeit der Klägerin nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und den Inhalt jener Tätigkeiten der Klägerin beurteilen lassen, die Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, LDG zu unterstellen sind. Nur soweit tatsächlich durch den Dienst der Klägerin im Sinne der Ziffer eins bis 2 des Paragraph 43, Absatz eins, im Rahmen der Jahresnorm die für die Ziffer 3, des Paragraph 43, Absatz eins, LDG verbleibenden Jahresstunden 292 betragen und sich zwingend notwendige Leistungen der Klägerin im Ausmaß von mehr als 292 Jahresstunden im Rahmen der Ziffer 3, des Paragraph 43, Absatz eins, LDG ergeben, wird eine Vergütung der Klägerin in Betracht kommen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.
Anmerkung
E892489ObA60.08aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00060.08A.1029.000Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009