Norm
LDG 1984 §43Rechtssatz
Bei Überschreitungen des höchsten in § 43 Abs 1 Z 1 LDG 1984 vorgesehenen Stundenausmaßes aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen wird dem Landeslehrer eine höhere Unterrichtsverpflichtung auferlegt als sie dem höchsten in § 43 Abs 1 Z 1 (hier in Verbindung mit § 47 Abs 3a) LDG 1984 vorgesehenen Stundenausmaß entspricht. Dieses erhöhte Stundenausmaß, aus welchem sich auch ein höheres Ausmaß der Stunden gemäß § 43 Abs 1 Z 2 LDG 1984 ergibt, ist grundsätzlich bei Ermittlung des in § 43 Abs 1 Z 3 LDG 1984 genannten Differenzbetrags zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123470Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009