TE OGH 2008/4/28 8ObA16/08y

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.04.2008
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle und AR Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Marlene N*****, vertreten durch Winkler-Heinzle Rechtsanwaltspartnerschaft in Bregenz, gegen die beklagte Partei Land *****, vertreten durch Stolz Manhart Einsle, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen 3.605,80 EUR brutto (Revisionsinteresse 2.413,80 EUR brutto sA), über die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Dezember 2007, GZ 15 Ra 88/07i-16, womit über Berufung der Klägerin das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Juni 2007, GZ 33 Cga 29/07g-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

1. Der Revision wird hinsichtlich der Abweisung eines Begehrens von 238,40 EUR brutto samt 10,67 % Zinsen seit 2. 9. 2004 nicht Folge gegeben. In diesem Umfang werden die Urteile der Vorinstanzen, die im Umfang der Abweisung eines weiteren Begehrens von 1.192 EUR brutto samt 10,67 % Zinsen seit 2. 9. 2004 als unbekämpft unberührt bleiben, als Teilurteil bestätigt. Die darauf entfallenden Kosten des Revisionsverfahrens werden der Endentscheidung vorbehalten.

2. Im Übrigen, somit hinsichtlich der Abweisung eines Begehrens von 2.175,40 EUR samt 10,67 % Zinsen seit 2. 9. 2004 wird der Revision Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden in diesem Umfang und im Umfang der Kostenentscheidungen aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

3. Die „Ergänzung" der Revision der Klägerin vom 2. 4. 2008 wird zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin stand im Schuljahr 2003/2004 als Vertragslehrerin in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis als Stütz- und Begleitlehrerin an einer Sonderschule in einer Schwerstbehindertenklasse in einem Vertragsverhältnis zur beklagten Partei. Sie wies ein Dienstalter von mehr als 25 Jahren auf. Die Abrechnung ihrer Einkünfte durch die Beklagte erfolgte ausgehend von einer Jahresnorm von 1.752 Stunden mit einer Wochenlehrverpflichtung von 22 Stunden und einer wöchentlichen dauernden Mehrdienstleistung von 3 Stunden.

Das Schuljahr 2003/2004 begann am zweiten Montag im September (8. 9. 2003) und endete am zweiten Sonntag im September des Folgejahres (12. 9. 2004).

Die Festlegung der Jahresnorm für das Schuljahr 2003/2004 an allgemein bildenden Pflichtschulen wurde dem Amt der ***** Landesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 25. 6. 2003 mitgeteilt. Darin wurde im Interesse einer einheitlichen Vorgehensweise vorgeschlagen, im Vergleich zum Schuljahr 2002/2003 eine Erhöhung des dritten Tätigkeitsbereichs um 16 Jahresstunden vorzunehmen, was bei vollbeschäftigten Lehrern bei einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 22 Stunden 340 Jahresstunden auszuweisen bedeutet. Für Lehrer, denen bei einer Tätigkeit in der Verwaltung ein Anspruch auf eine zusätzliche Urlaubswoche zukäme (25 Dienstjahre), sind diese Stunden um 40 Jahresstunden zu vermindern. Die schulautonomen Tage wurden laut Eröffnungsbericht für das Schuljahr 2003/2004 mit 24. 10. 2003, 27. 10. 2003, 28. 10. 2003, 21. 5. 2004 und 11. 6. 2004 festgelegt.

Zu Beginn des Schuljahres füllte die Klägerin auf einem vom Schuldirektor übergebenen Formblatt den sogenannten „C-Topf" wie folgt aus:

Klassenführung                   40

Klassenforum                     20

Elterngespräche, Clearing, berufspraktische Tage, Behördengespräche,

Schülergespräche                 50

Schulveranstaltungsdurchführung, Schulveranstaltungsplanung       35

Fortbildung                      20

schulbezogene Veranstaltungen

                                 35

religiöse Veranstaltungen         5

Praktikantinnen                  20

Aufsicht                         15

(Gesamt: 240 Stunden)

Die Klägerin unterrichtete im Schuljahr 2003/2004 gemeinsam mit einer

Kollegin eine Schwerstbehindertenklasse, in der sich Kinder mit

erhöhtem sonderpädagogischem Förderbedarf befanden. Die Führung des

Klassenbuchs oblag der Kollegin der Klägerin. Die Abstimmung der

Arbeit sowohl im Rahmen der Vorbereitung als auch im Unterricht

selbst war aufgrund der Bedürfnisse der Kinder zwischen beiden

unterrichtenden Lehrkräften erforderlich.

Ab dem Eintreffen der Kinder vor Schulbeginn bzw bis zum Abholen der Kinder durch Taxis war eine Beaufsichtigung der Kinder erforderlich. Zu Supplierleistungen wurde die Klägerin im Schuljahr 2003/2004 nicht herangezogen.

Im Schuljahr 2003/2004 nahm die Klägerin an einer mehrsemestrigen Fortbildung zum Thema „Wahrnehmung, Bewegung" des pädagogischen Instituts teil. Unterrichtseinheiten fanden am 17. 10. 2003 von 15 bis 18 Uhr, am 17. 10. 2003 von 9 bis 17 Uhr, am 14. 11. 2003 von 15 bis 18 Uhr und am 15. 11. 2003 von 9 bis 17 Uhr statt. Das genaue zeitliche Ausmaß der von der Klägerin während dieses Schuljahres geführten Eltern-, Therapeuten- und anderen Gesprächen kann nicht festgestellt werden.

Für das Revisionsverfahren ist nur noch das ursprüngliche Begehren der Klägerin auf Zahlung von 2.413,80 EUR brutto relevant, resultierend aus der Behauptung der Klägerin, die Jahresnorm von

1.752 Jahresstunden für Lehrer mit einem Dienstalter von über 25 Dienstjahren für das Jahr 2003/2004 sei unrichtig festgesetzt worden:

Die Klägerin bringt dazu vor, dass zwei Samstage während des Unterrichtsjahres, die auf einen Feiertag gefallen seien (1. 11. 2003 und 1. 5. 2004) und der Landesfeiertag (19. 3. 2004, ein Freitag) nicht berücksichtigt worden seien. Richtigerweise hätte die Jahresnorm unter Berücksichtigung dieser drei Tage 1.744 Stunden anstelle der angenommenen 1752 Jahresstunden betragen müssen. Daraus ergebe sich ein Mehrleistungsanspruch der Klägerin für 8 Jahresstunden. Tatsächlich habe das Schuljahr 2003/2004 37,8 Schulwochen aufgewiesen (189 Schultage). Dennoch sei die Jahresnorm 2003/2004 zu Unrecht auf 36 Schulwochen aufgeteilt worden. Durch diese Fehlberechnung sei die Klägerin zu einer quantitativen Mehrleistung von 73 Jahresstunden nach § 43 Abs 1 Z 3 LDG verpflichtet worden.Die Klägerin bringt dazu vor, dass zwei Samstage während des Unterrichtsjahres, die auf einen Feiertag gefallen seien (1. 11. 2003 und 1. 5. 2004) und der Landesfeiertag (19. 3. 2004, ein Freitag) nicht berücksichtigt worden seien. Richtigerweise hätte die Jahresnorm unter Berücksichtigung dieser drei Tage 1.744 Stunden anstelle der angenommenen 1752 Jahresstunden betragen müssen. Daraus ergebe sich ein Mehrleistungsanspruch der Klägerin für 8 Jahresstunden. Tatsächlich habe das Schuljahr 2003/2004 37,8 Schulwochen aufgewiesen (189 Schultage). Dennoch sei die Jahresnorm 2003/2004 zu Unrecht auf 36 Schulwochen aufgeteilt worden. Durch diese Fehlberechnung sei die Klägerin zu einer quantitativen Mehrleistung von 73 Jahresstunden nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, LDG verpflichtet worden.

Für die Mehrleistungen der Klägerin im Ausmaß von 73 und 8 Jahresstunden (81 Jahresstunden) gebühre eine Abgeltung gemäß § 16 GehG, die rechnerisch unstrittig zu dem im Revisionsverfahren noch geltend gemachten Begehren von 2.413,80 EUR führt (238,40 EUR brutto für 8 Stunden und weitere 2.175,40 EUR brutto für 73 Stunden). Die beklagte Partei wendet ein, dass die für die Klägerin maßgebliche Jahresnorm für das Schuljahr 2003/2004 mit 1.752 Jahresstunden festgesetzt worden sei. Diese Berechnung ergebe sich unter Zugrundelegung von 52 Arbeitswochen x 40 Stunden (2.080 Jahresstunden) abzüglich 240 Jahresstunden Urlaub, abzüglich 9 auf Wochentage fallende Feiertage (72 Jahresstunden), abzüglich der Arbeitsstunden für Mittwoch, den 24. 12. und Mittwoch, den 31. 12. 2003. Bezüglich dieser beiden Tage seien ohne gesetzliche Anordnung 16 Jahresstunden abgezogen worden. Daraus ergebe sich die Gesamtjahresstundenanzahl von 1.752. Diese Gesamtstundenanzahl sei in Entsprechung des § 43 Abs 1 zweiter Satz LDG dahin aufgeteilt worden, dass für die tatsächliche Unterrichtsverpflichtung 792 Jahresstunden festgesetzt worden seien, was einer Lehrverpflichtung von 22 Stunden pro Woche entspreche. 660 Jahresstunden seien dem Tätigkeitsbereich B (Vor- und Nachbereitung des Unterrichts) und 300 Jahresstunden dem Tätigkeitsbereich C („sonstige Tätigkeiten") zugewiesen worden. Für die von der Klägerin tatsächlich abgeleisteten 25 Wochenunterrichtsstunden sei ihr eine Mehrdienstleistung zuerkannt worden.Für die Mehrleistungen der Klägerin im Ausmaß von 73 und 8 Jahresstunden (81 Jahresstunden) gebühre eine Abgeltung gemäß Paragraph 16, GehG, die rechnerisch unstrittig zu dem im Revisionsverfahren noch geltend gemachten Begehren von 2.413,80 EUR führt (238,40 EUR brutto für 8 Stunden und weitere 2.175,40 EUR brutto für 73 Stunden). Die beklagte Partei wendet ein, dass die für die Klägerin maßgebliche Jahresnorm für das Schuljahr 2003/2004 mit 1.752 Jahresstunden festgesetzt worden sei. Diese Berechnung ergebe sich unter Zugrundelegung von 52 Arbeitswochen x 40 Stunden (2.080 Jahresstunden) abzüglich 240 Jahresstunden Urlaub, abzüglich 9 auf Wochentage fallende Feiertage (72 Jahresstunden), abzüglich der Arbeitsstunden für Mittwoch, den 24. 12. und Mittwoch, den 31. 12. 2003. Bezüglich dieser beiden Tage seien ohne gesetzliche Anordnung 16 Jahresstunden abgezogen worden. Daraus ergebe sich die Gesamtjahresstundenanzahl von 1.752. Diese Gesamtstundenanzahl sei in Entsprechung des Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz LDG dahin aufgeteilt worden, dass für die tatsächliche Unterrichtsverpflichtung 792 Jahresstunden festgesetzt worden seien, was einer Lehrverpflichtung von 22 Stunden pro Woche entspreche. 660 Jahresstunden seien dem Tätigkeitsbereich B (Vor- und Nachbereitung des Unterrichts) und 300 Jahresstunden dem Tätigkeitsbereich C („sonstige Tätigkeiten") zugewiesen worden. Für die von der Klägerin tatsächlich abgeleisteten 25 Wochenunterrichtsstunden sei ihr eine Mehrdienstleistung zuerkannt worden.

Für die auf einen Samstag fallenden Feiertage (1. 11. 2003 und 1. 5. 2004) gebühre der Klägerin deshalb keine Mehrdienstleistung, weil diese Tage nicht im Sinne des § 65 Abs 10 BDG von der Jahresnorm in Abzug zu bringen seien: Die Klägerin habe weder vor noch während des 1. 11. 2003 oder des 1. 5. 2004 einen Erholungsurlaub verbraucht. Der Landesfeiertag (19. 3. 2004), ein Freitag, sei für die Berechnung der Jahresnorm deshalb nicht heranzuziehen, weil es sich ausschließlich um einen schulfreien Tag, nicht aber um einen gesetzlichen Feiertag handle. Es sei widersinnig, für einen arbeitsfreien Tag eine Abgeltung für Mehrleistungen zu verlangen.Für die auf einen Samstag fallenden Feiertage (1. 11. 2003 und 1. 5. 2004) gebühre der Klägerin deshalb keine Mehrdienstleistung, weil diese Tage nicht im Sinne des Paragraph 65, Absatz 10, BDG von der Jahresnorm in Abzug zu bringen seien: Die Klägerin habe weder vor noch während des 1. 11. 2003 oder des 1. 5. 2004 einen Erholungsurlaub verbraucht. Der Landesfeiertag (19. 3. 2004), ein Freitag, sei für die Berechnung der Jahresnorm deshalb nicht heranzuziehen, weil es sich ausschließlich um einen schulfreien Tag, nicht aber um einen gesetzlichen Feiertag handle. Es sei widersinnig, für einen arbeitsfreien Tag eine Abgeltung für Mehrleistungen zu verlangen.

Bei der Berechnung der für die Tätigkeitsbereiche A und B (unmittelbare Unterrichtsverpflichtung; Vor- und Nachbereitung) im Gesetz ausgewiesenen Bandbreiten sei auf ein Regelunterrichtsjahr von ca 180 Schultagen mit regelmäßiger Erfüllung der vollen Unterrichtsverpflichtung abgestellt. Das von der Klägerin relevierte Problem sei darin begründet, dass der Berechnung der Jahresnorm 52 Wochen des Kalenderjahres, also 364 Tage, zugrundegelegt worden seien. Das Kalenderjahr dauere jedoch 365 Tage; in einem Schaltjahr 366 Tage. Diese Differenz sei alle fünf bis sechs Jahre durch einen „Wochensprung" auszugleichen. Tatsächlich arbeite ein Lehrer im Durchschnitt fünf bis sechs Jahre lang jeweils einen Tag oder zwei Tage (Schaltjahr) zu wenig und müsse dies dann im fünften bzw sechsten Jahr „nachholen".

Das Schuljahr 2003/2004 habe deshalb 53 Kalenderwochen gedauert. Dafür gebühre der Klägerin jedoch keine Abgeltung, weil gemäß § 43 Abs 1 dritter Satz LDG die in Z 1 und Z 2 genannten Zahlen den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres im Regelfall entsprächen. Die mit dem dritten Satz des § 43 Abs 1 LDG korrespondierende besoldungsrechtliche Vorschrift finde sich in § 50 Abs 1 zweiter Satz LDG. Darin regle der Gesetzgeber, dass kein Anspruch auf eine besondere Vergütung bestehe, soferne sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (Abweichung von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des höchsten in § 43 Abs 1 Z 1 LDG vorgesehenen Stundenausmaßes ergebe. Die in den §§ 43 Abs 1 dritter Satz und 50 Abs 1 zweiter Satz LDG vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit der Überschreitung des Höchstausmaßes der in § 43 Abs 1 Z 1 und 2 LDG normierten Jahresstunden betreffe ausschließlich den Unterricht (Tätigkeitsbereich A) und die Vor- und Nachbereitung (Tätigkeitsbereich B) und führe im Gegensatz zur Argumentation der Klägerin nicht zu einer Anrechnung auf den im Z 3 normierten Differenzbetrag für sonstige Tätigkeiten (Tätigkeitsbereich C).Das Schuljahr 2003/2004 habe deshalb 53 Kalenderwochen gedauert. Dafür gebühre der Klägerin jedoch keine Abgeltung, weil gemäß Paragraph 43, Absatz eins, dritter Satz LDG die in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Zahlen den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres im Regelfall entsprächen. Die mit dem dritten Satz des Paragraph 43, Absatz eins, LDG korrespondierende besoldungsrechtliche Vorschrift finde sich in Paragraph 50, Absatz eins, zweiter Satz LDG. Darin regle der Gesetzgeber, dass kein Anspruch auf eine besondere Vergütung bestehe, soferne sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (Abweichung von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des höchsten in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, LDG vorgesehenen Stundenausmaßes ergebe. Die in den Paragraphen 43, Absatz eins, dritter Satz und 50 Absatz eins, zweiter Satz LDG vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit der Überschreitung des Höchstausmaßes der in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins und 2 LDG normierten Jahresstunden betreffe ausschließlich den Unterricht (Tätigkeitsbereich A) und die Vor- und Nachbereitung (Tätigkeitsbereich B) und führe im Gegensatz zur Argumentation der Klägerin nicht zu einer Anrechnung auf den im Ziffer 3, normierten Differenzbetrag für sonstige Tätigkeiten (Tätigkeitsbereich C).

Im Übrigen wendete die beklagte Partei eine bisher nicht näher bezifferte Gegenforderung ein, die sie auf den ohne gesetzliche Anordnung erfolgten Abzug von 16 Stunden für den 24. bzw 31. 12. 2003 gründet.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es folgte in seiner rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen der Argumentation der beklagten Partei.

Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Klägerin erhobenen Berufung (eine weitere Teilabweisung eines Begehrens blieb unbekämpft) nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer Mehrdienstleistungsvergütung für Lehrer bei Überschreitung der im § 43 Abs 1 LDG normierten Jahresnorm (Jahresstunden) fehle. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts lässt sich wie folgt zusammenfassen:Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Klägerin erhobenen Berufung (eine weitere Teilabweisung eines Begehrens blieb unbekämpft) nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer Mehrdienstleistungsvergütung für Lehrer bei Überschreitung der im Paragraph 43, Absatz eins, LDG normierten Jahresnorm (Jahresstunden) fehle. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Gemäß § 43 Abs 1 erster Satz LDG entspreche die Jahresnorm des Landeslehrers der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit eines öffentlichen Bediensteten mit gleichem Dienstalter. Der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen sei bereits berücksichtigt.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz LDG entspreche die Jahresnorm des Landeslehrers der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit eines öffentlichen Bediensteten mit gleichem Dienstalter. Der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen sei bereits berücksichtigt.

Gemäß § 65 Abs 1 BDG betrage das Urlaubsausmaß in jedem Kalenderjahr 200 Stunden bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren und 240 Stunden bei einem Dienstalter von 25 Jahren. § 65 Abs 5 BDG lege fest, dass der Beamte, für den die 5-Tagewoche gelte, Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von 8 Stunden habe, wenn während der Zeit des Erholungsurlaubs ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag falle oder wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines mindestens 5 Arbeitstage dauernden Erholungsurlaubs anschließe. Aus dieser Bestimmung könne ein Anspruch des Beamten auf Festlegung eines zumindest 5 Arbeitstage währenden Urlaubs vor einem Samstagfeiertag bzw eines Urlaubs in der Weise, dass er einen Samstagfeiertag umschließe, nicht abgeleitet werden.Gemäß Paragraph 65, Absatz eins, BDG betrage das Urlaubsausmaß in jedem Kalenderjahr 200 Stunden bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren und 240 Stunden bei einem Dienstalter von 25 Jahren. Paragraph 65, Absatz 5, BDG lege fest, dass der Beamte, für den die 5-Tagewoche gelte, Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von 8 Stunden habe, wenn während der Zeit des Erholungsurlaubs ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag falle oder wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines mindestens 5 Arbeitstage dauernden Erholungsurlaubs anschließe. Aus dieser Bestimmung könne ein Anspruch des Beamten auf Festlegung eines zumindest 5 Arbeitstage währenden Urlaubs vor einem Samstagfeiertag bzw eines Urlaubs in der Weise, dass er einen Samstagfeiertag umschließe, nicht abgeleitet werden.

Der Verwaltungsgerichtshof führe in ständiger Rechtsprechung aus, dass dem Beamten der Urlaubsanspruch einschließlich seines Ausmaßes unmittelbar kraft Gesetzes zustehe, während sein Recht, den Erholungsurlaub in einer kalendermäßig bestimmten Zeit tatsächlich in Anspruch zu nehmen, von der Festlegung dieser Zeit durch den Leiter der Dienststelle abhänge. Dafür sei eine Abstimmung zwischen den dienstlichen Interessen und den persönlichen Verhältnissen des Beamten maßgebend. Nach den Bestimmungen des BDG über den Erholungsurlaub sei der Anspruch auf diesen Urlaub und sein Ausmaß von seinem Verbrauch zu unterscheiden. Nicht nur bei Lehrern, sondern auch bei der Mehrzahl der dem BDG unterliegenden öffentlichen Bediensteten scheitere eine Festlegung des Erholungsurlaubs in der dargestellten Weise, weil ansonsten die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs nicht möglich wäre. Der Bundesbeamte könne sich auch nicht auf einen freien Tag am Landesfeiertag berufen. Die in § 48 Abs 2a BDG angeführten gesetzlichen Feiertage, die, soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegen stünden, dienstfrei zu halten seien, entsprächen den in § 1 Abs 1 Feiertagsruhegesetz angeführten Feiertagen, zu denen der „Josefitag" am 19. März nicht zähle. Auch nach § 24 Abs 4 des Vorarlberger Landesbedienstetengesetzes gelte der 19. März nicht als Feiertag. Auch eine Berufung der Klägerin darauf, dass das Schuljahr 2003/2004 nicht dem Regelfall entsprechend 36 Wochen, sondern 37,8 Wochen gedauert habe, sei nicht zielführend: Es sei das Landeslehrerdienstrechtsgesetz 1984 idF des Art 8 des Budgetbegleitgesetzes BGBl I 2001/47 anzuwenden. Mit diesem Gesetz sei im neuen System der Arbeitszeitbestimmungen für Landeslehrer zunächst der Begriff „Jahresnorm" eingeführt worden. In § 43 Abs 1 erster Satz LDG werde klargestellt, dass die Jahresnorm des Landeslehrers identisch mit der jährlichen „Normalarbeitszeit" eines Bediensteten der allgemeinen Verwaltung für den Zeitraum sei, der einem Schuljahr entspreche. Gemäß § 43 Abs 1 zweiter Satz LDG sei die Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr, die den aufgrund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspreche, in einem Rahmen vonDer Verwaltungsgerichtshof führe in ständiger Rechtsprechung aus, dass dem Beamten der Urlaubsanspruch einschließlich seines Ausmaßes unmittelbar kraft Gesetzes zustehe, während sein Recht, den Erholungsurlaub in einer kalendermäßig bestimmten Zeit tatsächlich in Anspruch zu nehmen, von der Festlegung dieser Zeit durch den Leiter der Dienststelle abhänge. Dafür sei eine Abstimmung zwischen den dienstlichen Interessen und den persönlichen Verhältnissen des Beamten maßgebend. Nach den Bestimmungen des BDG über den Erholungsurlaub sei der Anspruch auf diesen Urlaub und sein Ausmaß von seinem Verbrauch zu unterscheiden. Nicht nur bei Lehrern, sondern auch bei der Mehrzahl der dem BDG unterliegenden öffentlichen Bediensteten scheitere eine Festlegung des Erholungsurlaubs in der dargestellten Weise, weil ansonsten die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs nicht möglich wäre. Der Bundesbeamte könne sich auch nicht auf einen freien Tag am Landesfeiertag berufen. Die in Paragraph 48, Absatz 2 a, BDG angeführten gesetzlichen Feiertage, die, soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegen stünden, dienstfrei zu halten seien, entsprächen den in Paragraph eins, Absatz eins, Feiertagsruhegesetz angeführten Feiertagen, zu denen der „Josefitag" am 19. März nicht zähle. Auch nach Paragraph 24, Absatz 4, des Vorarlberger Landesbedienstetengesetzes gelte der 19. März nicht als Feiertag. Auch eine Berufung der Klägerin darauf, dass das Schuljahr 2003/2004 nicht dem Regelfall entsprechend 36 Wochen, sondern 37,8 Wochen gedauert habe, sei nicht zielführend: Es sei das Landeslehrerdienstrechtsgesetz 1984 in der Fassung des Artikel 8, des Budgetbegleitgesetzes BGBl römisch eins 2001/47 anzuwenden. Mit diesem Gesetz sei im neuen System der Arbeitszeitbestimmungen für Landeslehrer zunächst der Begriff „Jahresnorm" eingeführt worden. In Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz LDG werde klargestellt, dass die Jahresnorm des Landeslehrers identisch mit der jährlichen „Normalarbeitszeit" eines Bediensteten der allgemeinen Verwaltung für den Zeitraum sei, der einem Schuljahr entspreche. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz LDG sei die Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr, die den aufgrund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspreche, in einem Rahmen von

  1. 1.)eins
    720 bis 792 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung
  2. 2.)2
    600 bis 660 Arbeitsstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie Korrekturarbeiten, wobei mit jeder der in Z 1 vorgesehenen Unterrichtsstunde eine Jahresstunde in Z 2 verbunden sei und600 bis 660 Arbeitsstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie Korrekturarbeiten, wobei mit jeder der in Ziffer eins, vorgesehenen Unterrichtsstunde eine Jahresstunde in Ziffer 2, verbunden sei und
                  3.)              dem Differenzbetrag zwischen der Summe der Jahresstunden gemäß Z 1 und Z 2 und der Jahresnorm für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs 3 unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die auf die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung).              3.)              dem Differenzbetrag zwischen der Summe der Jahresstunden gemäß Ziffer eins und Ziffer 2 und der Jahresnorm für sonstige Tätigkeiten gemäß Absatz 3, unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die auf die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung).
Die in Z 1 und Z 2 genannten Zahlen entsprächen nach § 43 Abs 1 dritter Satz LDG den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres im Regelfall. Durch diese Bestimmung werde für den Fall vorgesorgt, dass das Schuljahr aus kalendermäßigen Gründen in Ausnahmefällen wegen des im Schulzeitgesetz festgelegten Beginns und Ende des Unterrichtsjahres und der fixen Höchstdauer der Hauptferien mit neun Wochen eine Woche länger dauern könne. In einem solchen Fall erhöhten sich entsprechend die in Z 1 und Z 2 vorgesehenen Stundenzahlen, die auf eine Unterrichtsverpflichtung zwischen 20 und 22 Unterrichtsstunden wöchentlich abstellen. Für die im zweiten Tätigkeitsbereich vorgesehene Zeit für Vor- und Nachbereitung sowie für Korrekturarbeiten seien 60 Minutenstunden festgelegt. Deren zeitliches Ausmaß stehe daher im Verhältnis 5 : 6 zu den im § 43 Abs 1 zweiter Satz Z 1 LDG genannten Jahresstunden. Mit jeder der in § 43 Abs 1 zweiter Satz Z 1 LDG vorgesehenen Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung seien 50 Minuten der in § 43 Abs 1 zweiter Satz Z 2 LDG angeführten Zeiten verbunden (RV 499 BlgNR XXI. GP). Die Klägerin mache eine Vergütung für eine Mehrdienstleistung geltend, die sich daraus ergebe, dass das Schuljahr 2003/2004 nicht dem Regelfall von 36 Wochen entsprochen, sondern 37,8 Wochen gedauert habe. Für die von der Klägerin ermittelten zusätzlichen 1,8 Wochen ergebe sich aufgrund der für sie bestehenden Unterrichtsverpflichtung von 22 Stunden wöchentlich daher eine Mehrdienstleistung von 40 Jahresstunden, die dem Tätigkeitsbereich des § 43 Abs 1 zweiter Satz Z 1 LDG unterfalle und eine Mehrdienstleistung von weiteren 33 Stunden, die dem Tätigkeitsbereich nach § 43 Abs 1 zweiter Satz Z 2 LDG zuzuordnen sei.Die in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Zahlen entsprächen nach Paragraph 43, Absatz eins, dritter Satz LDG den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres im Regelfall. Durch diese Bestimmung werde für den Fall vorgesorgt, dass das Schuljahr aus kalendermäßigen Gründen in Ausnahmefällen wegen des im Schulzeitgesetz festgelegten Beginns und Ende des Unterrichtsjahres und der fixen Höchstdauer der Hauptferien mit neun Wochen eine Woche länger dauern könne. In einem solchen Fall erhöhten sich entsprechend die in Ziffer eins und Ziffer 2, vorgesehenen Stundenzahlen, die auf eine Unterrichtsverpflichtung zwischen 20 und 22 Unterrichtsstunden wöchentlich abstellen. Für die im zweiten Tätigkeitsbereich vorgesehene Zeit für Vor- und Nachbereitung sowie für Korrekturarbeiten seien 60 Minutenstunden festgelegt. Deren zeitliches Ausmaß stehe daher im Verhältnis 5 : 6 zu den im Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer eins, LDG genannten Jahresstunden. Mit jeder der in Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer eins, LDG vorgesehenen Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung seien 50 Minuten der in Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer 2, LDG angeführten Zeiten verbunden Regierungsvorlage 499 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode Die Klägerin mache eine Vergütung für eine Mehrdienstleistung geltend, die sich daraus ergebe, dass das Schuljahr 2003/2004 nicht dem Regelfall von 36 Wochen entsprochen, sondern 37,8 Wochen gedauert habe. Für die von der Klägerin ermittelten zusätzlichen 1,8 Wochen ergebe sich aufgrund der für sie bestehenden Unterrichtsverpflichtung von 22 Stunden wöchentlich daher eine Mehrdienstleistung von 40 Jahresstunden, die dem Tätigkeitsbereich des Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer eins, LDG unterfalle und eine Mehrdienstleistung von weiteren 33 Stunden, die dem Tätigkeitsbereich nach Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer 2, LDG zuzuordnen sei.
§ 50 Abs 1 zweiter Satz LDG bestimme ausdrücklich, dass kein Anspruch auf eine besondere Vergütung gemäß § 50 Abs 5 LDG bestehe, wenn sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen - abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall - eine Überschreitung des höchsten im § 43 Abs 1 zweiter Satz Z 1 LDG vorgesehenen Stundenausmaßes ergebe. Auch die Entscheidung des VwGH vom 31. 3. 2006, 2005/12/0161, auf die sich die Klägerin berufe, formuliere den Rechtssatz, dass gemäß § 50 Abs 1 zweiter Satz LDG ein Anspruch auf eine besondere Vergütung aus einer Überschreitung des höchsten im § 43 Abs 1 (zweiter Satz) Z 1 LDG vorgesehenen Stundenausmaßes aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen - abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall - ausgeschlossen sei. Die von der Klägerin wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs bezögen sich auf Mehrleistungen von Lehrern außerhalb der Unterrichtstätigkeit und bejahten die grundsätzliche Anwendung der allgemeinen Vergütungsbestimmungen der §§ 16 ff GehG nur für Mehrdienstleistungen, die ihrer Art nach unter einem Tatbestand des § 43 Abs 1 zweiter Satz Z 3 LDG iVm § 43 Abs 3 LDG fielen. Der Verwaltungsgerichtshof habe dargelegt, dass aus dem Titel „sonstige Tätigkeiten" iSd § 43 Abs 1 Z 3 iVm Abs 3 LDG auch für Landeslehrer Ansprüche auf Vergütung von Mehrdienstleistungen nach §§ 16 ff GehG entstehen könnten.Paragraph 50, Absatz eins, zweiter Satz LDG bestimme ausdrücklich, dass kein Anspruch auf eine besondere Vergütung gemäß Paragraph 50, Absatz 5, LDG bestehe, wenn sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen - abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall - eine Überschreitung des höchsten im Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer eins, LDG vorgesehenen Stundenausmaßes ergebe. Auch die Entscheidung des VwGH vom 31. 3. 2006, 2005/12/0161, auf die sich die Klägerin berufe, formuliere den Rechtssatz, dass gemäß Paragraph 50, Absatz eins, zweiter Satz LDG ein Anspruch auf eine besondere Vergütung aus einer Überschreitung des höchsten im Paragraph 43, Absatz eins, (zweiter Satz) Ziffer eins, LDG vorgesehenen Stundenausmaßes aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen - abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall - ausgeschlossen sei. Die von der Klägerin wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs bezögen sich auf Mehrleistungen von Lehrern außerhalb der Unterrichtstätigkeit und bejahten die grundsätzliche Anwendung der allgemeinen Vergütungsbestimmungen der Paragraphen 16, ff GehG nur für Mehrdienstleistungen, die ihrer Art nach unter einem Tatbestand des Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer 3, LDG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 3, LDG fielen. Der Verwaltungsgerichtshof habe dargelegt, dass aus dem Titel „sonstige Tätigkeiten" iSd Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 3, LDG auch für Landeslehrer Ansprüche auf Vergütung von Mehrdienstleistungen nach Paragraphen 16, ff GehG entstehen könnten.
Die Klägerin leite jedoch ihre Mehrdienstleistung von 73 Stunden nicht aus „sonstigen Tätigkeiten" iSd § 43 Abs 1 zweiter Satz Z 3 LDG ab, sondern aus einer Überschreitung des höchsten im § 43 Abs 1 zweiter Satz Z 1 LDG bzw des damit verbundenen höchsten im § 43 Abs 1 zweiter Satz Z 2 LDG vorgesehenen Stundenausmaßes aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen, weil das Schuljahr 2003/2004 nicht 180, sondern 189 Tage gedauert habe. Die Ansicht der Klägerin, dass diese Überschreitung des höchsten vorgesehenen Stundenausmaßes dazu führe, dass im Umfang der Überschreitung die dem Tätigkeitsbereich nach § 43 Abs 1 zweiter Satz Z 3 LDG zugeteilten Jahresstunden reduziert würden und damit eine entsprechende Mehrdienstleistung in diesem Tätigkeitsbereich bedinge, konterkariere § 50 Abs 1 zweiter Satz LDG, der bei einer schulzeitrechtlich oder kalendermäßig bedingten Überschreitung des höchsten im § 43 Abs 1 zweiter Satz Z 1 LDG vorgesehenen Stundenausmaßes ausdrücklich eine besondere Vergütung nach § 50 Abs 5 LDG ausschließe. Da es sich bei der von der Klägerin geltend gemachten Mehrdienstleistung um Jahresstunden handle, die den Tätigkeitsbereichen des § 43 Abs 1 zweiter Satz Z 1 und 2 LDG zuzuordnen seien, weil sie aus der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung für die den Regelfall von 36 Wochen überschreitende Dauer des Schuljahres erflössen, habe das Erstgericht zutreffend eine Vergütung nach den allgemeinen Vergütungsbestimmungen der §§ 16 ff GehG verwehrt.Die Klägerin leite jedoch ihre Mehrdienstleistung von 73 Stunden nicht aus „sonstigen Tätigkeiten" iSd Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer 3, LDG ab, sondern aus einer Überschreitung des höchsten im Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer eins, LDG bzw des damit verbundenen höchsten im Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer 2, LDG vorgesehenen Stundenausmaßes aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen, weil das Schuljahr 2003/2004 nicht 180, sondern 189 Tage gedauert habe. Die Ansicht der Klägerin, dass diese Überschreitung des höchsten vorgesehenen Stundenausmaßes dazu führe, dass im Umfang der Überschreitung die dem Tätigkeitsbereich nach Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer 3, LDG zugeteilten Jahresstunden reduziert würden und damit eine entsprechende Mehrdienstleistung in diesem Tätigkeitsbereich bedinge, konterkariere Paragraph 50, Absatz eins, zweiter Satz LDG, der bei einer schulzeitrechtlich oder kalendermäßig bedingten Überschreitung des höchsten im Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer eins, LDG vorgesehenen Stundenausmaßes ausdrücklich eine besondere Vergütung nach Paragraph 50, Absatz 5, LDG ausschließe. Da es sich bei der von der Klägerin geltend gemachten Mehrdienstleistung um Jahresstunden handle, die den Tätigkeitsbereichen des Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer eins und 2 LDG zuzuordnen seien, weil sie aus der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung für die den Regelfall von 36 Wochen überschreitende Dauer des Schuljahres erflössen, habe das Erstgericht zutreffend eine Vergütung nach den allgemeinen Vergütungsbestimmungen der Paragraphen 16, ff GehG verwehrt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und teilweise berechtigt. Die von der Klägerin am 2. 4. 2008 eingebrachte „Ergänzung" der Revision ist als unzulässig zurückzuweisen.

Unstrittig ist, dass auf die Klägerin als Landesvertragslehrerin zwar gemäß § 2 Abs 1 lit a des Landesvertragslehrergesetzes 1966 (BGBl 1966/172) das Vertragsbedienstetengesetz 1948 anzuwenden ist, dass aber gemäß § 2 Abs 1 lit k dieses Gesetzes für Vertragslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen an die Stelle der Bestimmungen des VBG 1948 über die Lehrverpflichtung und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen die Bestimmungen über die Jahresnorm und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 treten.Unstrittig ist, dass auf die Klägerin als Landesvertragslehrerin zwar gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Landesvertragslehrergesetzes 1966 (BGBl 1966/172) das Vertragsbedienstetengesetz 1948 anzuwenden ist, dass aber gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, dieses Gesetzes für Vertragslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen an die Stelle der Bestimmungen des VBG 1948 über die Lehrverpflichtung und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen die Bestimmungen über die Jahresnorm und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 treten.

§ 43 Abs 1 bis 3 sowie § 47 Abs 3a LDG 1984 in der im Schuljahr 2003/2004 in Kraft gestandenen Fassung dieser Bestimmungen nach dem Bundesgesetz BGBl I 2001/47 lauteten:Paragraph 43, Absatz eins bis 3 sowie Paragraph 47, Absatz 3 a, LDG 1984 in der im Schuljahr 2003/2004 in Kraft gestandenen Fassung dieser Bestimmungen nach dem Bundesgesetz BGBl römisch eins 2001/47 lauteten:

„Arbeitszeit der Landeslehrer mit Ausnahme der Berufsschullehrer

§ 43. (1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64 ff sowie 72 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist in einem Rahmen vonParagraph 43, (1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (Paragraphen 48,, 64 ff sowie 72 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist in einem Rahmen von

1. 720 bis 792 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern), wobei durch diese Zählung auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,

2. 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, wobei mit jeder der in Z 1 vorgesehenen Unterrichtsstunden eine Jahresstunde in Z 2 verbunden ist und2. 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, wobei mit jeder der in Ziffer eins, vorgesehenen Unterrichtsstunden eine Jahresstunde in Ziffer 2, verbunden ist und

3. dem Differenzbetrag zwischen der Summe der Jahresstunden gemäß Z 1 und 2 und der Jahresnorm für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs 3, unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung). Die in Z 1 und Z 2 genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres im Regelfall. Die Aufteilung ist durch das landesgesetzlich zuständige Organ am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Wird ein vollbeschäftigter Landeslehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Z 1 bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände gilt abweichend von Z 1 und 2 jeweils ausschließlich das in Z 1 und 2 genannte Höchstausmaß von Jahresstunden.3. dem Differenzbetrag zwischen der Summe der Jahresstunden gemäß Ziffer eins und 2 und der Jahresnorm für sonstige Tätigkeiten gemäß Absatz 3,, unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung). Die in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres im Regelfall. Die Aufteilung ist durch das landesgesetzlich zuständige Organ am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Wird ein vollbeschäftigter Landeslehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Ziffer eins bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände gilt abweichend von Ziffer eins und 2 jeweils ausschließlich das in Ziffer eins und 2 genannte Höchstausmaß von Jahresstunden.

(2) Die in Abs 1 Z 1 und 2 festgelegten Ober- und Untergrenzen können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen innerhalb der Jahresnorm über- oder unterschritten werden. Ein Grund für eine Unterschreitung ist insbesondere die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze sowie die Betreuung einer eingerichteten Schulbibliothek oder die besondere Eignung eines Lehrers für die Ausübung bestimmter pädagogisch-administrativer Tätigkeiten. Werden die in Abs 1 Z 1 festgelegten Obergrenzen auf Grund der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung überschritten, darf nur dann eine Überschreitung der Jahresnorm vorgesehen werden, wenn und soweit dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig und nicht durch anderweitige Maßnahmen vermeidbar ist.(2) Die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 festgelegten Ober- und Untergrenzen können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen innerhalb der Jahresnorm über- oder unterschritten werden. Ein Grund für eine Unterschreitung ist insbesondere die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze sowie die Betreuung einer eingerichteten Schulbibliothek oder die besondere Eignung eines Lehrers für die Ausübung bestimmter pädagogisch-administrativer Tätigkeiten. Werden die in Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Obergrenzen auf Grund der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung überschritten, darf nur dann eine Überschreitung der Jahresnorm vorgesehen werden, wenn und soweit dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig und nicht durch anderweitige Maßnahmen vermeidbar ist.

(3) Im Rahmen der Jahresstundensumme gemäß Abs 1 Z 3 sind(3) Im Rahmen der Jahresstundensumme gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind

1. für die Erfüllung sonstiger lehramtlicher Pflichten, die grundsätzlich jedem Landeslehrer obliegen (insbesondere § 31 dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 17, 51 Abs 1 und 2 und 57 des Schulunterrichtsgesetzes) - mit Ausnahme der Aufsichtspflicht - 100 Jahresstunden,1. für die Erfüllung sonstiger lehramtlicher Pflichten, die grundsätzlich jedem Landeslehrer obliegen (insbesondere Paragraph 31, dieses Bundesgesetzes oder nach den Paragraphen 17,, 51 Absatz eins und 2 und 57 des Schulunterrichtsgesetzes) - mit Ausnahme der Aufsichtspflicht - 100 Jahresstunden,

2. für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes und für die Klassenführung 66 Jahresstunden,

3. für die unvorhersehbare Vertretung eines an der Erfüllung seiner Unterrichtsverpflichtung verhinderten Landeslehrers im Sinne von Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler zehn zu erbringende Jahresstunden,

4. für die Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Lehrers stehen, 15 Jahresstunden und

5. für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Landeslehrer im Bereich ihres Berufsfeldes (insbesondere die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Sammlung oder eines Kustodiates, die Teilnahme an Schul- oder Klassenforen, die Teilnahme an Schulveranstaltungen) die zur Erreichung der Jahresnorm fehlenden Jahresstunden des Landeslehrers vorzusehen. Die mit der Übernahme von pädagogischen oder organisatorischen Aufgaben oder von Aufsichtspflichten verbundene Teilnahme eines Landeslehrers an mehrtägigen Schulveranstaltungen zählt dabei je Kalendertag, an dem eine solche Schulveranstaltung stattfindet, bis zum Höchstausmaß von zehn Jahresstunden."

In den Erläuterungen zu § 43 LDG 1984 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2001/47 (RV 499 BlgNR 21. GP 22 f) heißt es (auszugsweise):In den Erläuterungen zu Paragraph 43, LDG 1984 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl römisch eins 2001/47 Regierungsvorlage 499 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 22 f) heißt es (auszugsweise):

„Zu Art 8 Z 8 (§ 43 LDG 1984):„Zu Artikel 8, Ziffer 8, (Paragraph 43, LDG 1984):

Im neuen System der Arbeitszeitbestimmungen für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen wird zunächst der Begriff 'Jahresnorm' eingeführt. Dabei wird klargestellt, dass die Jahresnorm des Lehrers identisch zu sein hat mit der jährlichen 'Normalarbeitszeit' eines Bediensteten der allgemeinen Verwaltung für den Zeitraum, der einem Schuljahr entspricht.

Es ist auch auf das höhere Urlaubsausmaß der Bediensteten ab dem 25. Dienstjahr Bedacht zu nehmen. Dies wird mit der Formulierung '... mit gleichem Dienstalter ...' klargestellt. Da in einem solchen Fall die in Abs 1 Z 1 und Z 2 festgelegten Jahresstunden gleich bleiben, bedeutet dies, dass sich eine Verringerung der Jahresstundensumme nur bei den in Z 3 genannten Jahresstunden auswirkt.Es ist auch auf das höhere Urlaubsausmaß der Bediensteten ab dem 25. Dienstjahr Bedacht zu nehmen. Dies wird mit der Formulierung '... mit gleichem Dienstalter ...' klargestellt. Da in einem solchen Fall die in Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, festgelegten Jahresstunden gleich bleiben, bedeutet dies, dass sich eine Verringerung der Jahresstundensumme nur bei den in Ziffer 3, genannten Jahresstunden auswirkt.

...

Im ersten Satz ist auch klargestellt, dass der Umstand, dass an Feiertagen die Dienstleistung entfällt, bereits in der Ermittlung der Jahresnorm berücksichtigt ist. Es kann daher (allenfalls mit einer Argumentation, die sich auf das Feiertagsruhegesetz bezieht) kein Anspruch auf 'Mehrdienstleistungen' für die Zeit an Feiertagen bestehen.

Im dritten Satz des Abs 1 wird für den Fall vorgesorgt, dass das Schuljahr aus kalendermäßigen Gründen in Ausnahmefällen auch eine Woche länger dauern kann (wegen des im Schulzeitgesetz vorgesehenen Beginnes und Endes des Unterrichtsjahres und der fixen Höchstdauer der Hauptferien mit neun Wochen). In einem solchen Fall erhöhen sich entsprechend die in Z 1 und Z 2 vorgesehenen Stundenzahlen. Gemäß § 50 Abs 1 besteht in einem solchen Fall daher auch kein Anspruch auf Mehrdienstleistungen.Im dritten Satz des Absatz eins, wird für den Fall vorgesorgt, dass das Schuljahr aus kalendermäßigen Gründen in Ausnahmefällen auch eine Woche länger dauern kann (wegen des im Schulzeitgesetz vorgesehenen Beginnes und Endes des Unterrichtsjahres und der fixen Höchstdauer der Hauptferien mit neun Wochen). In einem solchen Fall erhöhen sich entsprechend die in Ziffer eins und Ziffer 2, vorgesehenen Stundenzahlen. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, besteht in einem solchen Fall daher auch kein Anspruch auf Mehrdienstleistungen.

Aus diesen Grundsätzen ergibt sich folgende Berechnung der Jahresnorm:

Die Grundparameter für die Jahresnorm der Arbeitszeit der Landeslehrer sind Jahresarbeitsstunden, Arbeitstage/Jahr, Öffnungstage der Schule sowie Unterrichtsstunden, die aus einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung abgeleitet werden. Der Berechnung liegt eine Fünftagewoche zu Grunde.

Die durchschnittliche Jahresnorm unter Berücksichtigung der beweglichen und unbeweglichen Feiertage (in der Höhe von 1.797 - siehe unten) ergibt sich wie folgt:

(52 Wochen x 5 Arbeitstage + 1 Arbeitstag x 5/7) x 8 =

                                       2.086 Stunden

- 25 Urlaubstage                       - 200 Stunden

                                       1.886 Stunden

(52 Wochen x 5 Arbeitstage + 1 Arbeitstag x 5/7) x 8 =

                                       2.086 Stunden

- 30 Urlaubstage                       - 240 Stunden

                                       1.846 Stunden

- 4 unbewegliche Feiertage              - 32 Stunden

- 10 bewegliche Feiertage x 5/7         - 57 Stunden

(inkl. 24. 12.)                          - 89 Stunden

                                       1.886 Stunden

                                        - 89 Stunden

                                       1.797 Stunden

(30 Urlaubstage)                       1.757 Stunden

Zusätzliche schulfreie Tage: 65

65 schulfreie Tage - 25 Urlaubstage = 40 schulfreie Tage Arbeitstage:

225

Arbeitstage - 40 schulfreie Tage - 5 schulautonome Tage = 180 Tage

Die Schule ist daher durchschnittlich an 180 Tagen im Jahr geöffnet.

Unterrichtsverpflichtung

Unterrichtsstunden/Woche:         20     21     22

Unterrichtsstunden/Tag Mittelwert: 4    4,2    4,4

Jahresnorm Unterrichtsstunden =

Mittelwert der Unterrichtsstunden/Tag x Öffnungstage der Schule

4 x 180     4,2 x 180        4,4 x 180

    720           756              792

Bandbreite der Jahresnorm der Unterrichtsverpflichtung:

Jahresnorm:                           720  756  792

Wöchentliche Unterrichtsverpflichtung: 20   21   22

Die Jahresnorm wird sich daher, je nachdem, ob die beweglichen Feiertage auf Arbeitstage fallen oder nicht, ändern. Die konkrete Jahresnorm wird jährlich mit Erlass des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur bekannt gegeben werden. Die Bandbreite von 720 bis 792 Jahresstunden soll (umgesetzt auf das bisherige System einer wöchentlichen Lehrverpflichtung) eine Lehrverpflichtung von 20 bis 22 Stunden pro Woche abbilden. Damit gelten auch alle damit in Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten (siehe vor allem § 51 Abs 3 Schulunterrichtsgesetz), insbesondere in den Pausenzeiten als berücksichtigt. Innerhalb dieser Bandbreite hat das landesgesetzlich zuständige Organ (ist Angelegenheit der Diensthoheit, wird aber wohl im Regelfall der Schulleiter sein) für jeden Lehrer das Ausmaß der 'Unterrichtsverpflichtung' festzulegen und zwar schriftlich vor Beginn eines jeden Schuljahres. Dies ist eine Diensteinteilung und unterliegt daher auch den Regelungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes. Änderungen, die während des Schuljahres erforderlich werden, sind ebenfalls in dieser Form zu behandeln. Insbesondere wird die Schulaufsicht, die auf Grund ihrer Dienstanweisung ua verpflichtet ist, den Umgang mit Ressourcen an der Schule zu kontrollieren, die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit dieser Diensteinteilungen zu beachten haben. Die Jahresnorm ist vom Lehrer durch die Erbringung von Tätigkeiten, die in Abs 1 Z 2 und 3 angeführt sind, zu erfüllen. Mehrdienstleistungen können im Wesentlichen nur durch Tätigkeiten in Abs 1 Z 1 anfallen, und zwar durch eine Diensteinteilung, die aus bestimmten Gründen von vornherein die Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers über dem Höchstausmaß festlegt oder durch eine Änderung der Diensteinteilung während des Unterrichtsjahres, die aus bestimmten unvermeidbaren Gründen erforderlich wird. Supplierstunden werden im Ausmaß von zehn Jahresstunden im Rahmen der Jahresarbeitszeit gemäß Abs 1 Z 3 zu leisten sein, Mehrdienstleistungen gemäß Abs 1 Z 3 dürfen nur im Fall der vertretungsweisen Übernahme bzw. Teilnahme an einer Schulveranstaltung anfallen.Die Jahresnorm wird sich daher, je nachdem, ob die beweglichen Feiertage auf Arbeitstage fallen oder nicht, ändern. Die konkrete Jahresnorm wird jährlich mit Erlass des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur bekannt gegeben werden. Die Bandbreite von 720 bis 792 Jahresstunden soll (umgesetzt auf das bisherige System einer wöchentlichen Lehrverpflichtung) eine Lehrverpflichtung von 20 bis 22 Stunden pro Woche abbilden. Damit gelten auch alle damit in Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten (siehe vor allem Paragraph 51, Absatz 3, Schulunterrichtsgesetz), insbesondere in den Pausenzeiten als berücksichtigt. Innerhalb dieser Bandbreite hat das landesgesetzlich zuständige Organ (ist Angelegenheit der Diensthoheit, wird aber wohl im Regelfall der Schulleiter sein) für jeden Lehrer das Ausmaß der 'Unterrichtsverpflichtung' festzulegen und zwar schriftlich vor Beginn eines jeden Schuljahres. Dies ist eine Diensteinteilung und unterliegt daher auch den Regelungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes. Änderungen, die während des Schuljahres erforderlich werden, sind ebenfalls in dieser Form zu behandeln. Insbesondere wird die Schulaufsicht, die auf Grund ihrer Dienstanweisung ua verpflichtet ist, den Umgang mit Ressourcen an der Schule zu kontrollieren, die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit dieser Diensteinteilungen zu beachten haben. Die Jahresnorm ist vom Lehrer durch die Erbringung von Tätigkeiten, die in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 angeführt sind, zu erfüllen. Mehrdienstleistungen können im Wesentlichen nur durch Tätigkeiten in Absatz eins, Ziffer eins, anfallen, und zwar durch eine Diensteinteilung, die aus bestimmten Gründen von vornherein die Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers über dem Höchstausmaß festlegt oder durch eine Änderung der Diensteinteilung während des Unterrichtsjahres, die aus bestimmten unvermeidbaren Gründen erforderlich wird. Supplierstunden werden im Ausmaß von zehn Jahresstunden im Rahmen der Jahresarbeitszeit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu leisten sein, Mehrdienstleistungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, dürfen nur im Fall der vertretungsweisen Übernahme bzw. Teilnahme an einer Schulveranstaltung anfallen.

Die in Abs 1 Z 2 vorgesehene Zeit für Vor- und Nachbereitung sowie für Korrekturarbeiten wurde in 60-Minuten-Stunden festgelegt, sodass rechnerisch das zeitliche Ausmaß von Abs 1 Z 1 zu Z 2 im Verhältnis von 6 : 5 steht. Mit jeder der in Abs 1 Z 1 vorgesehenen Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung sind 50 Minuten der in Abs 1 Z 1 angeführten Zeiten verbunden.Die in Absatz eins, Ziffer 2, vorgesehene Zeit für Vor- und Nachbereitung sowie für Korrekturarbeiten wurde in 60-Minuten-Stunden festgelegt, sodass rechnerisch das zeitliche Ausmaß von Absatz eins, Ziffer eins, zu Ziffer 2, im Verhältnis von 6 : 5 steht. Mit jeder der in Absatz eins, Ziffer eins, vorgeseh

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten