Index: 24/01 Strafgesetzbuch63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz64/03 Landeslehrer
Norm: BDG 1979 §43 Abs1 impl;BDG 1979 §43 Abs2 impl;BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;BDG 1979 §93 Abs1 impl;BDG 1979 §95 Abs3 impl;LDG 1984 §29 Abs1;LDG 1984 §29 Abs2;LDG 1984 §70 Abs1 Z4;LDG 1984 §71 Abs1;LDG 1984 §73 Abs3;StGB §207 Abs1;StGB §27 Abs1;
Rechtssatz: Die im Beschwerdefall verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung ist nicht als ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Volksschullehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland. Sie ist der Volksschule XY zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Schreiben vom 22. Mai 1992 meldete die Schulleiterin dieser Volksschule an den Landesschulrat einen Vorfall, der sich während der Zehnminutenpause (11.35 bis 11.45 Uhr) und im Anschluß daran am 19. Mai 1992 im Schulhof abgespielt habe. Danach sei es zwischen zwei Schülern der 3a und 3b, N. und H., zu e... mehr lesen...
Index: 64/03 Landeslehrer
Norm: LDG 1984 §29 Abs1;LDG 1984 §29 Abs2;LDG 1984 §47 Abs3;LDG 1984 §69;
Rechtssatz: Das LDG 1984 stellt - ebenso wie zB das BDG 1977 oder das BDG 1979 oder die DP - zum Unterschied vom allgemeinen Strafrecht keine einzelnen Straftatbestände mit entsprechenden Strafdrohungen auf, sondern überläßt es der Beurteilung der Disziplinarbehörde, ob in einem bestimmten Verhalten des beschuldigte... mehr lesen...
Der am 11. Feber 1940 geborene Beschwerdeführer war zuletzt als Volksschuloberlehrer in Wien tätig. Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 16. Jänner 1991 wurde er gemäß § 12 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (LDG), mit Ablauf des 28. Feber 1991 in den Ruhestand versetzt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. Mai 1990 war der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden, er habe in der Zeit von September 1988 bis März 1989 in... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz64/03 Landeslehrer
Norm: BDG 1979 §95 Abs3;LDG 1984 §29 Abs1;LDG 1984 §29 Abs2;LDG 1984 §73 Abs3;StGB §207 Abs1;StGB §212 Abs1;
Rechtssatz: Die Absicht des Gesetzgebers ist es, sogenannte Doppelbestrafungen so weit wie möglich einzuschränken und somit zusätzliche Disziplinarstrafen, die sich von ihrer Zielsetzung her neben einer bereits verhängten Strafe ... mehr lesen...