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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §95 Abs3;Rechtssatz
Die Absicht des Gesetzgebers ist es, sogenannte Doppelbestrafungen so weit wie möglich einzuschränken und somit zusätzliche Disziplinarstrafen, die sich von ihrer Zielsetzung her neben einer bereits verhängten Strafe nicht besonders begründen lassen, auszuschließen. Dort, wo der spezifisch dienstrechtliche Aspekt im Bereich des Strafrechtes nicht abgedeckt wird, kann aber nach dem Wortlaut des § 73 Abs 3 LDG 1984 nach wie vor neben einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafe eine Disziplinarstrafe verhängt werden (Hinweis E 8.9.1987, 86/09/0083, VwSlg 12516 A/1987, E 5.6.1985, 83/09/0062; E 22.5.1985, 83/09/0059; E 14.1.1980, 2073/79, VwSlg 10008 A/1980). Ein solcher spezifisch dienstrechtlicher Aspekt ist bei dem dem Bf (dieser ist zur Tatzeit als Volksschuloberlehrer tätig gewesen) vorgeworfenen Verhalten (Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und Vergehen des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB) und seiner zutreffenden Wertung als Verstoß gegen die in § 29 Abs 1 und 2 LDG 1984 normierten Dienstpflichten gegeben (Hinweis E 18.10.1986, 86/09/0178).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090014.X01Im RIS seit
21.05.1992