RS Vwgh 1998/10/21 98/09/0194

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Veröffentlicht am 21.10.1998
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §43 Abs1 impl;
BDG 1979 §43 Abs2 impl;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;
BDG 1979 §93 Abs1 impl;
BDG 1979 §95 Abs3 impl;
LDG 1984 §29 Abs1;
LDG 1984 §29 Abs2;
LDG 1984 §70 Abs1 Z4;
LDG 1984 §71 Abs1;
LDG 1984 §73 Abs3;
StGB §207 Abs1;
StGB §27 Abs1;

Rechtssatz

Die im Beschwerdefall verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen; bei einem strafrechtlich geahndetem Verhalten (hier: Unzucht mit minderjährigen Schülerinnen der Schule, an der der Beamte unterrichtete), das bei objektiver Betrachtung geeignet ist, bezogen auf die dienstliche Stellung des Beamten (hier: Lehrer) nach allgemeiner gesellschaftlicher Auffassung die Achtung und das Vertrauen in die Person und damit die Amtsstellung zu untergraben, liegt jedenfalls im Sinne des § 29 Abs 2 LDG 1984 ein disziplinärer Überhang vor, der bei der gegebenen Sachlage das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und der Verwaltung zu zerstören geeignet ist und demnach auch die schwerwiegende Disziplinarstrafe der Entlassung rechtfertigt (Hinweis E 21.5.1992, 92/09/0119. Ist aber das Vertrauensverhältnis zerstört, können andere Strafzumessungsgründe (insbesondere Milderungsgründe) nicht mehr entscheidend sein (Hinweis E 1997/05/07, 95/09/0045).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998090194.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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