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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §43 Abs1 impl;Rechtssatz
Die im Beschwerdefall verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen; bei einem strafrechtlich geahndetem Verhalten (hier: Unzucht mit minderjährigen Schülerinnen der Schule, an der der Beamte unterrichtete), das bei objektiver Betrachtung geeignet ist, bezogen auf die dienstliche Stellung des Beamten (hier: Lehrer) nach allgemeiner gesellschaftlicher Auffassung die Achtung und das Vertrauen in die Person und damit die Amtsstellung zu untergraben, liegt jedenfalls im Sinne des § 29 Abs 2 LDG 1984 ein disziplinärer Überhang vor, der bei der gegebenen Sachlage das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und der Verwaltung zu zerstören geeignet ist und demnach auch die schwerwiegende Disziplinarstrafe der Entlassung rechtfertigt (Hinweis E 21.5.1992, 92/09/0119. Ist aber das Vertrauensverhältnis zerstört, können andere Strafzumessungsgründe (insbesondere Milderungsgründe) nicht mehr entscheidend sein (Hinweis E 1997/05/07, 95/09/0045).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998090194.X03Im RIS seit
11.07.2001