Index
24/01 Strafgesetzbuch;Norm
BDG 1979 §115;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Stadtschulrat für Wien vom 2. Dezember 1991, Zl. DZ 1/89, betreffend Disziplinarstrafe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 11. Feber 1940 geborene Beschwerdeführer war zuletzt als Volksschuloberlehrer in Wien tätig. Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 16. Jänner 1991 wurde er gemäß § 12 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (LDG), mit Ablauf des 28. Feber 1991 in den Ruhestand versetzt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. Mai 1990 war der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden, er habe in der Zeit von September 1988 bis März 1989 in Wien
1.) in wiederholten Angriffen unmündige Personen, und zwar jeweils die 2. Volksschulklasse besuchende ca. 8- bis 9-jährige Mädchen, nämlich zumindest KT, TB, SB und SG auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er die Mädchen jeweils auf seinen Schoß setzen ließ und sie an ihrem Geschlechtsteil streichelte bzw. "kitzelte", und 2.) unter Ausnützung seiner Stellung als Lehrer gegenüber den seiner Erziehung, Ausbildung bzw. Aufsicht unterstellten Minderjährigen die zu Punkt 1. genannten Mädchen durch die geschilderte Tathandlung zur Unzucht mißbraucht, er habe hiedurch zu 1.) das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB und zu 2.) das Vergehen des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 StGB begangen. Hiefür war der Beschwerdeführer vom Strafgericht erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt worden; das Oberlandesgericht Wien hat der Strafberufung der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 18. Dezember 1990 stattgegeben und ausgesprochen, daß nur ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten bedingt nachgesehen werde.
Nach Rechtskraft dieses Strafurteils setzte die Disziplinarkommission beim Stadtschulrat für Wien das von ihr eingeleitete und unterbrochene Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer durch Fassung des Verhandlungsbeschlusses vom 14. März 1991 fort.
Nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sprach die Disziplinarkommission den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 14. Juni 1991 schuldig, daß er im Schuljahr 1988/89 in der Zeit vom September 1988 bis März 1989 in Wien wiederholt die Schülerinnen der zweiten Klasse Volksschule ... KT, SB und SG während der Pausen und auch während des Unterrichtes jeweils auf seinen Schoß setzen ließ und sie an ihren Geschlechtsteilen streichelte bzw. kitzelte. Er habe hiedurch gegen die in § 29 Abs. 1 und 2 LDG normierten Dienstpflichten verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 69 LDG begangen. Dafür wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 104 Z. 2 LDG in Verbindung mit § 95 Abs. 2 LDG eine Geldstrafe in der Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluß einer allfälligen Haushaltszulage und Hilflosenzulage verhängt; gemäß § 96 Abs. 2 LDG wurde die Abstattung der Geldstrafe in
36 Monatsraten bewilligt.
Begründend ging die Disziplinarkommission von dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Strafgerichtes und von den in diesem Strafurteil enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen aus. Der Beschwerdeführer habe sich weder im Straf- noch im Disziplinarverfahren schuldig bekannt. Gemäß § 73 Abs. 2 LDG sei jedoch eine Bindung an den Spruch und an die Tatsachenfeststellungen eines Strafurteiles gegeben. Das demnach als erwiesen feststehende Verhalten des Beschwerdeführers stelle einen schuldhaften Verstoß gegen die Pflichten eines Landeslehrers gemäß § 29 LDG dar. Wenn der Beschwerdeführer meine, daß sich die Behörde durch die während des gerichtlichen Strafverfahrens eingeleitete und nach dessen Abschluß erfolgte Versetzung in den Ruhestand der Möglichkeit begeben habe, eine Dienstpflichtverletzung weiter zu verfolgen, die zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bekannt gewesen sei, dann könne dem nicht beigetreten werden. Einerseits sei keine Bestimmung ersichtlich, die die Versetzung in den Ruhestand während eines laufenden Disziplinarverfahrens verbiete. Die Disziplinarkommission vermöge auch keinerlei Einfluß auf das von der Dienstbehörde veranlaßte Pensionierungsverfahren zu nehmen. Umgekehrt könnten Entscheidungen der zuständigen Behörden in einem Verfahren betreffend Versetzung in den Ruhestand auch keinen Einfluß auf die Tätigkeit der Disziplinarkommission nehmen (Hinweis auf § 91 Abs. 2 LDG). Des weiteren dürfe § 103 LDG angeführt werden, wonach Landeslehrer des Ruhestandes nach den Bestimmungen des LDG wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung zur Verantwortung zu ziehen seien. Die Disziplinarkommission sei daher nicht gehindert gewesen, das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer fortzusetzen.
Die strafgerichtliche Verurteilung beziehe sich auf denselben Sachverhalt, der auch der Dienstpflichtverletzung zugrunde liege. Eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in den Dienststand gemäß § 14 Abs. 1 LDG werde als unwahrscheinlich beurteilt. Durch die Versetzung in den Ruhestand sei der Beschwerdeführer, sehe man von allenfalls möglichen gröblichen Verletzungen der ihm im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen (§ 103 LDG) ab - nicht in der Lage, weitere Dienstpflichtverletzungen zu begehen. Nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 3 LDG wäre demnach der Ausspruch einer Strafe gegen den Beschwerdeführer nicht zulässig. § 73 Abs. 3 LDG könne indes nicht isoliert betrachtet werden, sondern nur im Zusammenhang mit den §§ 71 und 83 LDG. Somit sei jeweils auch die Schwere der Dienstpflichtverletzung bzw. der Verletzung dienstlicher Interessen in die rechtliche Beurteilung der Frage eines Strafausspruches einzubeziehen. Alle diese Momente könnten bei einer dem Gleichheitsgrundsatz entsprechenden Auslegung nicht außer Betracht bleiben. Würde man einen gegenteiligen Standpunkt einnehmen, so würde ein von einem Strafgericht verurteilter Landeslehrer disziplinär unter Umständen günstiger behandelt werden als ein nicht verurteilter Landeslehrer. Ein Landeslehrer des Ruhestandes könnte dann gegebenenfalls überhaupt nicht mehr disziplinär bestraft werden, die Strafmöglichkeit wäre bei noch so schweren Dienstpflichtverletzungen von der Zufälligkeit des Datums der Ruhestandsversetzung abhängig. Eine Bestrafung des Beschwerdeführers sei auf Grund der Auslegung des § 73 Abs. 3 LDG durch die Disziplinarkommission somit möglich.
Bei der Strafbemessung sei zu beachten gewesen, daß das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten als besonders verwerfliche Dienstpflichtverletzung zu beurteilen sei. Mildernd sei kein Umstand, erschwerend hingegen die wiederholte Begehung durch einen längeren Zeitraum zu werten gewesen. Die verhängte Geldstrafe erscheine daher angemessen.
Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer mit Berufung, weil er "jeder Rechtsgrundlage entbehre".
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß den §§ 71, 83 und 103 LDG ab. Begründend ging auch die belangte Behörde von dem gegen den Beschwerdeführer ergangenen rechtskräftigen Strafurteil aus. Nach einer kurzen Wiedergabe des bisherigen Verfahrensablaufes und der einschlägigen Bestimmungen des LDG beurteilte auch die belangte Behörde das Verhalten des Beschwerdeführers als schwere Verletzung seiner in § 29 LDG normierten Dienstpflichten. Den Berufungsausführungen, wonach gemäß § 73 Abs. 3 LDG von einer Strafe abzusehen sei, sei nicht zu folgen; die belangte Behörde folge vielmehr in dieser Frage der von der Behörde erster Instanz vertretenen Rechtsauffassung. Auch ein Absehen von einer Strafe im Sinne des § 83 LDG komme nicht in Betracht.
Es sei vielmehr bei der Beantwortung der Frage, ob und in welcher Höhe in Anwendung des § 73 Abs. 3 LDG eine Strafe auszusprechen sei, auch die Schwere der begangenen Dienstpflichtverletzung bzw. die Schwere der Verletzung dienstlicher Interessen einzubeziehen. Alle diese Momente könnten bei einer dem Gleichheitsgrundsatz entsprechenden verfassungskonformen Auslegung nicht außer Betracht bleiben. Würde man einen gegenteiligen Standpunkt einnehmen, wo würde ein von einem Strafgericht rechtskräftig verurteilter Landeslehrer disziplinär unter Umständen günstiger behandelt werden als ein Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall sei; insbesondere könnte sonst ein Landeslehrer des Ruhestandes, der wegen desselben Sachverhaltes rechtskräftig verurteilt worden sei, disziplinär überhaupt nicht mehr bestraft werden. Dazu sei jedoch auf die §§ 103 und 104 LDG hinzuweisen, wo ausdrücklich die disziplinäre Verantwortlichkeit von Landeslehrern des Ruhestandes für im Dienststand begangene Dienstpflichtverletzungen geregelt sei. Anderenfalls wäre eine Bestrafung unabhängig von der Schwere der Dienstpflichtverletzungen von der Zufälligkeit des Datums der Ruhestandsversetzung abhängig.
Es sei daher unzutreffend, daß die Ruhestandsversetzung der Möglichkeit einer Disziplinarverurteilung entgegenstehe. Das Pensionierungsverfahren, welches erst nach Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung zum Abschluß gekommen sei, sei eine gesetzlich notwendige dienstrechtliche Maßnahme durch die Dienstbehörde gewesen und vom vorliegenden Disziplinarverfahren zu trennen, wenn auch das disziplinäre Verhalten des Beschwerdeführers Anlaß für die Dienstbehörde gewesen sei, ein amtsärztliches Gutachten über seine Dienstfähigkeit einzuholen. Die Strafe sei daher von der Behörde erster Instanz zu Recht wegen der Schwere der Tat und im Interesse des Ansehens der Schule in der Öffentlichkeit gemäß §§ 71 und 83 LDG verhängt worden.
Diesen Bescheid bekämpft der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit insoweit, als darin "außer dem Schuldspruch auch der Ausspruch einer Strafe" bestätigt worden sei. Dem Strafausspruch stehe die Bestimmung des § 73 Abs. 3 LDG entgegen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Beschwerdeführer hat in einer Replik auf diese Gegenschrift an seiner Rechtsauffassung festgehalten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auszugehen ist davon, daß der Beschwerdeführer als bereits in den Ruhestand versetzter Landeslehrer wegen im Dienststand begangener Dienstpflichtverletzungen, die sachverhaltsmäßig bereits seiner strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde gelegen waren, nunmehr mit dem angefochtenen Bescheid auch disziplinarrechtlich schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist.
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 73 Abs. 3 LDG und auf die inzwischen erfolgte Pensionierung des Beschwerdeführers eine (zusätzliche) disziplinäre Bestrafung des Beschwerdeführers rechtlich zulässig war oder nicht. Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte den erstinstanzlichen Strafausspruch deshalb nicht bestätigen dürfen, weil dem Strafurteil und dem Disziplinarerkenntnis derselbe Sachverhalt zugrunde gelegen sei, und der Beschwerdeführer infolge seiner Versetzung in den Ruhestand außerstande sei, weitere Dienstpflichtverletzungen zu begehen, es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Bei Pensionisten könnten dienstliche Interessen überhaupt nicht mehr verletzt werden. Da sich der Beschwerdeführer längst im Ruhestand befinde, könne der angefochtene Bescheid den Zweck einer Disziplinarstrafe, nämlich die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Verwaltung, nicht erreichen, weshalb sich der angefochtene Bescheid nur als unzulässige Vergeltung darstellt.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit liegt nicht vor.
Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist gemäß § 73 Abs. 3 LDG, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine (Disziplinar-)Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Daraus ist die Absicht des Gesetzgebers abzuleiten, sogenannte Doppelbestrafungen so weit wie möglich einzuschränken und somit zusätzliche Disziplinarstrafen, die sich von ihrer Zielsetzung her neben einer bereits verhängten Strafe nicht besonders begründen lassen, auszuschließen. Dort, wo der spezifisch dienstrechtliche Aspekt im Bereich des Strafrechtes nicht abgedeckt wird, kann aber nach dem oben wiedergegebenen Gesetzeswortlaut nach wie vor neben einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafe eine Disziplinarstrafe verhängt werden (vgl. zu diesen Ausführungen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 1987, Zl. 86/09/0083 = Slg. 12516/A, vom 5. Juni 1985, Zl. 83/09/0062, vom 22. Mai 1985, Zl. 83/09/0059, und vom 14. Jänner 1980, Zl. 2073/79 = Slg. 10008/A). Der Verwaltungsgerichtshof folgt der in der Beschwerde nicht ausdrücklich bekämpften Auffassung der eingeschrittenen Disziplinarbehörden, wonach ein solcher spezifisch dienstrechtlicher Aspekt bei dem dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhalten und seiner zutreffenden Wertung als Verstoß gegen die in § 29 Abs. 1 und 2 LDG normierten Dienstpflichten gegeben ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1986, Zl. 86/09/0178).
Gemäß § 103 LDG sind Landeslehrer des Ruhestandes nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen, wofür § 104 LDG als Strafen 1. den Verweis, 2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluß der Haushaltszulage und der Hilflosenzulage sowie 3. den Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche vorsieht.
Mit seiner Auffassung, seine Pensionierung stehe im Sinne des § 73 Abs. 3 LDG seiner (zusätzlichen) disziplinären Bestrafung entgegen, verkennt der Beschwerdeführer, daß das Gesetz nicht von Wiederholungsgefahr, sondern ganz allgemein von der "Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen" spricht, und daß er trotz seiner Ruhestandsversetzung weitere Dienstpflichtverletzungen begehen könnte, sei es im Wege einer Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß § 14 LDG (mag diese auch derzeit unwahrscheinlich sein), oder sei es im Wege eines Verstoßes gegen die Pflichten eines Landeslehrers im Ruhestand gemäß § 42 LDG.
Die Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers hat ein sehr beträchtliches Gewicht. Ein Lehrer, der seiner Erziehung, Ausbildung und Aufsicht anvertraute acht- bis neunjährige Mädchen in der vom Strafgericht festgestellten Art und Weise sexuell belästigt, erschüttert das in ihn von seinem Dienstgeber gesetzte Vertrauen ganz tiefgreifend und schädigt gleichzeitig empfindlich sein Ansehen nicht nur innerhalb der Schulverwaltung und der Lehrerschaft, sondern auch in der Öffentlichkeit. Eine derartige Dienstpflichtverletzung wird in allen Bevölkerungskreisen als besonders verwerflich angesehen und bei einem Lehrer als besonders schwere Ansehensschädigung empfunden. Es liegt daher durchaus nahe, hier die Verhängung der schwersten Disziplinarstrafe, der Entlassung (vgl. im Zusammenhang die ebenfalls Landeslehrer betreffenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1983, Zl. 83/09/0034, vom 22. Mai 1985, Zl. 83/09/0059, vom 5. Juni 1985, Zl. 83/09/0062 und vom 22. Oktober 1987, Zl. 87/09/0208) bzw. bei einem Landeslehrer des Ruhestandes die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche, in Erwägung zu ziehen.
Soweit es sich um das Erfordernis handelt, einen Landeslehrer des Ruhestandes zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten, ist dem Beschwerdeführer darin beizustimmen, daß ein Landeslehrer des Ruhestandes nur einen verhältnismäßig eng umgrenzten und in § 42 Abs. 1 LDG 1984 abschließend umschriebenen Kreis von Pflichten zu erfüllen hat. Sie gründen sich darauf, daß durch den Eintritt in den Ruhestand das Dienstverhältnis nicht beendet ist. Jedenfalls hat er auch nach Eintritt in den Ruhestand, wie aus dem oben wiedergegebenen § 103 LDG 1984 erhellt, noch für jene Dienstpflichtverletzungen einzustehen, die er - wie im vorliegenden Beschwerdefalle - während des Bestehens seines aktiven Dienstverhältnisses begangen hat. Gerade aus der zuletzt genannten Bestimmung und aus dem in § 104 LDG abschließend normierten Katalog der Disziplinarstrafen für Landeslehrer des Ruhestandes ergibt sich, daß das Erreichen des Eintrittes in den Ruhestand nur in einem begrenzten Umfang davor schützen kann, wegen der im aktiven Dienststand begangenen Verfehlungen verfolgt zu werden.
Die belangte Behörde ist daher ungeachtet der inzwischen erfolgten Pensionierung des Beschwerdeführers in einem vom vorliegenden Verfahren streng zu trennenden Dienstrechtsverfahren mit Recht der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt, daß § 73 Abs. 3 LDG (nicht anders als die vergleichbare Bestimmung des § 95 Abs. 3 BDG 1979) nur im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Strafbemessung bzw. über ein Absehen von der Strafe zu sehen ist, und somit jeweils die Schwere der Dienstpflichtverletzung bzw. die Verletzung dienstlicher Interessen in die rechtliche Beurteilung der Frage der auszusprechenden Strafe einzubeziehen ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1983, Zl. 83/09/0188 = Slg. 11184/A, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Verwaltungsgerichtshof kann sich auch den Bedenken der Disziplinarbehörden nicht verschließen, daß eine andere Auslegung des § 73 Abs. 3 LDG zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis führen würde.
Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090014.X00Im RIS seit
21.05.1992