Die Beschwerdeführerin steht in der Verwendungsgruppe L 2 a 2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe in X als Fachvorstand zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Antrag vom 8. April 1988 begehrte die Beschwerdeführerin die Neubemessung ihrer Dienstzulage als Fachvorstand. Die Dienstbehörde erster Instanz stellte mit Bescheid vom 13. Juni 1988 fest, daß der Beschwerdeführerin als Fachvorstand an der... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht in der Verwendungsgruppe L 2 a 2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Höheren Technischen Bundeslehranstalt X als Abteilungsvorstand zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Antrag vom 8. Juni 1988 begehrte der Beschwerdeführer die Neubemessung seiner Dienstzulage als Abteilungsvorstand. Die Dienstbehörde erster Instanz stellte mit Bescheid vom 22. Dezember 1988 fest, daß dem Beschwerdeführer als Abteilungsvorstand an der g... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht in der Verwendungsgruppe L 2 a 2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe X als Fachvorstand zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Antrag vom 22. März 1988 begehrte die Beschwerdeführerin die Neubemessung ihrer Dienstzulage als Fachvorstand. Die Dienstbehörde erster Instanz stellte mit Bescheid vom 13. Juni 1988 fest, daß der Beschwerdeführerin als Fachvorstand an der ge... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §57 Abs5;GehG 1956 §57;GehG 1956 §58 Abs1;GehG 1956 §58 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/09/27 89/12/0003 5
Verstärkter Senat Stammrechtssatz Da kein sachlicher Grund für eine Unterscheidung zwischen Leitern von Unterrichtsanstalten nach § 57 GehG im Verhältnis zu den in § 58 Abs 1 GehG angeführten Bediensteten (Stellvertreter von Leitern, Abteilungsvor... mehr lesen...
Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn): 89/12/0006 bis 89/12/0009, 89/12/0022, 89/12/0023, 89/12/0087; Rechtssatz: Da kein sachlicher Grund für eine Unterscheidung zwischen Leitern von Unterrichtsanstalten nach § 57 GehG im Verhältnis zu den in § 58 Abs 1 GehG angeführten Bediensteten (Stellvertreter von Leitern, Abteilungsvorstände, Fachvorstände bzw zwischen Funktionsträgern an Universitätsinstituten und höheren Lehranstalten bzw Schülerheimen von höheren Lehranstalten) erken... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §57 Abs5;GehG 1956 §57 Abs6 idF 1988/288 ;GehG 1956 §58 idF 1988/288;GehGNov 47te Art1 Z27; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
89/12/0006 bis 89/12/0009, 89/12/0022, 89/12/0023, 89/12/0087;
Rechtssatz: Eine dem letzten Satz des § 57 Abs 6 GehG, der durch Art I Z 27 der 47.GehGNov eingefügt worden ist, vergleichbare Regelung ist hinsichtlich des § 5... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §57 Abs1;GehG 1956 §57 Abs5;GehG 1956 §58 Abs2;VwGG §13 Abs1 Z2; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
89/12/0006 bis 89/12/0009, 89/12/0022, 89/12/0023, 89/12/0087;
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):
2143/79 E 11. Februar 1981 VwSlg 10363 A/1981 RS 1;
(RIS: abgv)
Rechtssatz: Der Anspruch auf Dienstzulage ... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §57 Abs5;GehG 1956 §58 Abs1;GehG 1956 §58 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/12/0003 E VS 27. September 1990 VwSlg 13270 A/1990 RS 5 Stammrechtssatz Da kein sachlicher Grund für eine Unterscheidung zwischen Leitern von Unterrichtsanstalten nach § 57 GehG im Verhältnis zu den in § 58 Abs 1 GehG angeführten Bediensteten (Stellvertreter von Leitern, Abteilungsvorständ... mehr lesen...