Da kein sachlicher Grund für eine Unterscheidung zwischen Leitern von Unterrichtsanstalten nach § 57 GehG im Verhältnis zu den in § 58 Abs 1 GehG angeführten Bediensteten (Stellvertreter von Leitern, Abteilungsvorstände, Fachvorstände bzw zwischen Funktionsträgern an Universitätsinstituten und höheren Lehranstalten bzw Schülerheimen von höheren Lehranstalten) erkennbar bzw dem Gesetz zu entnehmen ist, ergibt sich auch daraus, daß die Bestimmung des § 57 Abs 5 GehG, die der Bemessung der Dienstzulage von Leitern der VGr L2a2 die VGr L1 zu Grunde legt, auf Grund der Verweisung im § 58 Abs 2 GehG Anwendung zu finden hat.