TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/27 89/12/0015

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §57 Abs5;
GehG 1956 §58 Abs1;
GehG 1956 §58 Abs2;

Betreff

N gegen Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport vom 23. November 1988, Zl. 121.296/11-I/14a/88, betreffend Dienstzulage nach § 58 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht in der Verwendungsgruppe L 2 a 2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe in X als Fachvorstand zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Antrag vom 8. April 1988 begehrte die Beschwerdeführerin die Neubemessung ihrer Dienstzulage als Fachvorstand.

Die Dienstbehörde erster Instanz stellte mit Bescheid vom 13. Juni 1988 fest, daß der Beschwerdeführerin als Fachvorstand an der genannten Unterrichtsanstalt eine Dienstzulage in der Höhe von zwei Dritteln der Dienstzulage der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 2 a 2 gebühre.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung in der sie im wesentlichen vorbrachte, ihre Dienstzulage sei nach der Verwendungsgruppe L 1 und nicht bloß nach der Verwendungsgruppe L 2 a 2 zu bemessen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 58 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 ab. Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe ihren Anspruch auf Bemessung der Dienstzulage damit zu rechtfertigen versucht, daß die Dienstbehörde erster Instanz das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1987, Zl. 86/12/0247, nicht berücksichtigt hätte. Diesbezüglich sei einzuräumen, daß der Verwaltungsgerichtshof mit dem genannten Erkenntnis entschieden habe, daß die Bemessung der Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 ausgehend von der Verwendungsgruppe L 1 vorzunehmen sei. Die belangte Behörde verkenne keinesfalls, daß in den beiden seinerzeit anhängigen Fällen (der bereits genannte Beschwerdefall und Zl. 86/12/0248 vom 9. November 1987) der der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechende Rechtszustand herzustellen gewesen sei. Es ergebe sich jedoch, daß die beiden Erkenntnisse ein Abgehen von der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeuteten. Dies deshalb, weil der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. Februar 1981, Zl. 09/2143/79, entschieden gehabt habe, daß bei der Bemessung der Dienstzulage nach § 58 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 von der Verwendungsgruppe des Funktionsinhabers auszugehen sei. Daß die Rechtsprechung vom 12. Oktober 1987 bzw. vom 9. November 1987 auf den Beschluß eines verstärkten Senates zurückzuführen gewesen sei, gehe aus beiden Erkenntnissen nicht hervor. Ohne sich eine Wertung der ergangenen Entscheidungen des Höchstgerichtes anzumaßen, sei festzustellen, daß sowohl die Sach- als auch die Rechtslage bei den beiden erstgenannten Erkenntnissen bzw. bei dem letztgenannten Erkenntnis gleich gewesen seien.

Hieraus ergebe sich, daß - so die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nach Wiedergabe der Rechtslage im wesentlichen weiter - dem Argument der Beschwerdeführerin, der Anspruch auf Dienstzulage sei im Hinblick auf die gebotene fiktive Berücksichtigung des § 57 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 zu bemessen, nicht gefolgt werden könne. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Bestimmung des § 57 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in seiner derzeit geltenden Fassung bereits durch Art. I Z. 20 der 20. Gehaltsgesetz-Novelle mit Wirksamkeit vom 1. September 1970 eingefügt worden sei und seither keine Änderung erfahren habe. Demgegenüber habe § 58 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 durch Art. I Z. 54 der 31. Gehaltsgesetz-Novelle eine Änderung dahingehend erfahren, daß bei der Bemessung der Dienstzulage für einen Inhaber der in § 58 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Funktion dessen Verwendungsgruppe zu berücksichtigen sei. Der Gesetzgeber stelle daher nicht auf das Bemessungskriterium irgendeiner Verwendungsgruppe ab, sondern ausdrücklich auf die Verwendungsgruppe des Funktionsinhabers. Durch diese erst ab 1. Jänner 1978 eingetretene Rechtsänderung habe daher der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß durch die Bemessung der Dienstzulage des Funktionsinhabers nach § 58 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 nach dessen Verwendungsgruppe die Anwendung des § 57 Abs. 5 leg. cit. ausgeschlossen werde. Es wäre nämlich sinnwidrig, hätte der Gesetzgeber wohl die Bemessung der fraglichen Dienstzulage nach der jeweiligen Verwendungsgruppe des Funktionsinhabers vorgesehen, zum anderen aber diese Bestimmung durch § 57 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, nach welcher Bestimmung von einer anderen Verwendungsgruppe auszugehen wäre, ad absurdum geführt. Auf Grund dieser Überlegungen sei daher festzustellen gewesen, daß die Bemessung der Dienstzulage der Beschwerdeführerin ausgehend von der Verwendungsgruppe L 2 a 2 zu erfolgen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes beantragt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall ist ausschießlich die Frage strittig, ob der Beschwerdeführerin die Dienstzulage im Hinblick auf ihre Funktion als Fachvorstand an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe in X ausgehend von der Verwendungsgruppe L 2 a 2, der die Beschwerdeführerin angehört, oder ausgehend von der Verwendungsgruppe L 1 zu bemessen ist.

Mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 27. September 1990, Zl. 89/12/0003, hat der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen nach § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird, ausgesprochen, daß die Bestimmung des § 57 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, die der Bemessung der Dienstzulage von Leitern der Verwendungsgruppe L 2 a 2 die Verwendungsgruppe L 1 zugrunde legt, auch bei der Ermittlung der Dienstzulage nach § 58 Abs. 2 leg. cit. für die im Abs. 1 dieser Bestimmung genannten Funktionsinhaber Anwendung zu finden hat. Die im Erkenntnis vom 11. Februar 1981, Zl. 09/2143/79 = Slg. N.F. Nr. 10.363/A, vertretene gegenteilige Auffassung wurde nicht mehr aufrechterhalten.

Da die Beschwerdeführerin zum Kreis der im § 58 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 genannten Funktionsinhaber gehört (gemäß Z. 13 gehören dazu auch die Fachvorstände an mittleren und höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe sowie an den Fachschulen für Bekleidungsgewerbe), mußte aus diesem Grund der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der nach ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung, BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120015.X00

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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