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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GehG 1956 §57 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 89/12/0006 bis 89/12/0009, 89/12/0022, 89/12/0023, 89/12/0087;Betreff
N gegen Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport vom 23. November 1988, Zl. 164.247/6-I/14a/88, betreffend Dienstzulage nach § 58 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht in der Verwendungsgruppe L 2 a 2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe X als Fachvorstand zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit Antrag vom 22. März 1988 begehrte die Beschwerdeführerin die Neubemessung ihrer Dienstzulage als Fachvorstand.
Die Dienstbehörde erster Instanz stellte mit Bescheid vom 13. Juni 1988 fest, daß der Beschwerdeführerin als Fachvorstand an der genannten Unterrichtsanstalt eine Dienstzulage in der Höhe von zwei Dritteln der Dienstzulage der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 2 a 2 gebühre.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung und focht diesen insoweit an, als ihr die Dienstzulage nicht nach der Verwendungsgruppe L 1, sondern bloß nach der Verwendungsgruppe L 2 a 2 bemessen worden war.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 58 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 ab. Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe ihren Anspruch auf Bemessung der Dienstzulage damit zu rechtfertigen versucht, daß die Dienstbehörde erster Instanz das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1987, Zl. 86/12/0247, nicht berücksichtigt habe. Diesbezüglich sei einzuräumen, daß der Verwaltungsgerichtshof mit dem genannten Erkenntnis entschieden habe, daß die Bemessung der Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 ausgehend von der Verwendungsgruppe L 1 vorzunehmen sei. Die belangte Behörde verkenne keinesfalls, daß in den beiden seinerzeit anhängigen Fällen (der bereits genannte Beschwerdefall und Zl. 86/12/0248 vom 9. November 1987) der der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechende Rechtszustand herzustellen gewesen sei. Es ergebe sich jedoch, daß die beiden Erkenntnisse ein Abgehen von der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeuteten. Dies deshalb, weil der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. Februar 1981, Zl. 09/2143/79, entschieden gehabt habe, daß bei der Bemessung der Dienstzulage nach § 58 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 von der Verwendungsgruppe des Funktionsinhabers auszugehen sei. Daß die Rechtsprechung vom 12. Oktober 1987 bzw. vom 9. November 1987 auf den Beschluß eines verstärkten Senates zurückzuführen gewesen sei, gehe aus beiden Erkenntnissen nicht hervor. Ohne sich eine Wertung der ergangenen Entscheidungen des Höchstgerichtes anzumaßen, sei festzustellen, daß sowohl die Sach- als auch die Rechtslage bei den beiden erstgenannten Erkenntnissen bzw. bei dem letztgenannten Erkenntnis gleich gewesen seien.
Hieraus ergebe sich - so die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nach Wiedergabe der Rechtslage im wesentlichen weiter -, daß dem Argument der Beschwerdeführerin, der Anspruch auf Dienstzulage sei im Hinblick auf die gebotene fiktive Berücksichtigung des § 57 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 zu bemessen, nicht gefolgt werden könne. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Bestimmung des § 57 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in seiner derzeit geltenden Fassung bereits durch Art. I Z. 20 der 20. Gehaltsgesetz-Novelle mit Wirksamkeit vom 1. September 1970 eingefügt worden sei und seither keine Änderung erfahren habe. Demgegenüber habe § 58 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 durch Art. I Z. 54 der 31. Gehaltsgesetz-Novelle eine Änderung dahingehend erfahren, daß bei der Bemessung der Dienstzulage für einen Inhaber der in § 58 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Funktion dessen Verwendungsgruppe zu berücksichtigen sei. Der Gesetzgeber stelle daher nicht auf das Bemessungskriterium irgendeiner Verwendungsgruppe ab, sondern ausdrücklich auf die Verwendungsgruppe des Funktionsinhabers. Durch diese erst ab 1. Jänner 1978 eingetretene Rechtsänderung habe daher der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß durch die Bemessung der Dienstzulage des Funktionsinhabers nach § 58 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 nach dessen Verwendungsgruppe die Anwendung des § 57 Abs. 5 leg. cit. ausgeschlossen werde. Es wäre nämlich sinnwidrig, hätte der Gesetzgeber wohl die Bemessung der fraglichen Dienstzulage nach der jeweiligen Verwendungsgruppe des Funktionsinhabers vorgesehen, zum anderen aber diese Bestimmung durch § 57 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, nach welcher Bestimmung von einer anderen Verwendungsgruppe auszugehen wäre, ad absurdum geführt. Auf Grund dieser Überlegungen sei daher festzustellen gewesen, daß die Bemessung der Dienstzulage der Beschwerdeführerin ausgehend von der Verwendungsgruppe L 2 a 2 zu erfolgen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes beantragt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Gerichtshof hat in einem gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall ist ausschließlich die Frage strittig, ob der Beschwerdeführerin die Dienstzulage im Hinblick auf ihre Funktion als Fachvorstand an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe in X ausgehend von der Verwendungsgruppe L 2 a 2, der die Beschwerdeführerin angehört, oder ausgehend von der Verwendungsgruppe L 1 zu bemessen ist.
Gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, gebührt den Leitern von Unterrichtsanstalten eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalt in die Dienstzulagengruppe ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen.
Nach § 58 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, ebenfalls in der Fassung der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, gebührt weiters unter anderem eine Dienstzulage den Fachvorständen an mittleren und höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe sowie an den Fachschulen für das Bekleidungsgewerbe (Z. 13 der genannten Bestimmung).
Diese Dienstzulage hat nach Abs. 2 der genannten Bestimmung zwei Drittel der Dienstzulage zu betragen, die dem Inhaber der in Abs. 1 angeführten Funktion in seiner Verwendungsgruppe und in der Dienstzulagengruppe, in der die Schule eingereiht ist, nach § 57 Abs. 1 und 8 zustehen würde, wenn er Leiter wäre.
§ 57 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, auf den ausdrücklich verwiesen wird, besagt, daß die Absätze 1 bis 7 (des § 57) auf die zu Direktoren ernannten fachlichen Leiter von Universitätsinstituten und auf die zu Direktoren ernannten Leiter von Bundeskonvikten sinngemäß anzuwenden sind.
Der Abs. 5 des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 bestimmt, daß Leitern der Verwendungsgruppe L 2 a 2 an höheren Lehranstalten die Dienstzulage gebührt, die ihnen gemäß Abs. 2 lit. b gebühren würde, wenn sie in die Verwendungsgruppe L 1 überstellt worden wären. Der angeführte Abs. 2 enthält in lit. b die Ansätze der Dienstzulage für Leiter der Verwendungsgruppe L 1.
Mit dem Erkenntnis vom 11. Februar 1981, Zl. 09/2143/79, Slg. NF 10363/A, auf das sich die belangte Behörde beruft, hat der Verwaltungsgerichtshof zu der im Beschwerdefall strittigen Frage die Rechtsauffassung der belangten Behörde geteilt, daß gemäß § 58 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 bei der Bemessung der Dienstzulage für einen Inhaber der in Abs. 1 dieses Paragraphen angeführten Funktion lediglich dessen Verwendungsgruppe (für die Einstufung) maßgebend sei. Der Gesetzgeber habe nicht auf das Bemessungskriterium "irgendeiner" Verwendungsgruppe abgestellt, sondern ausdrücklich auf "seine", das bedeute, auf die Verwendungsgruppe des Funktionsinhabers.
Im Erkenntnis vom 12. Oktober 1987, Zl. 86/12/0247, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft, vertrat der Verwaltungsgerichtshof eine andere Rechtsauffassung. Die dafür maßgebende Überlegung war im wesentlichen, daß der Anspruch auf Dienstzulage nach § 58 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 hinsichtlich der Höhe an eine Fiktion, nämlich des Vorliegens einer Leiterfunktion (..., wenn er Leiter wäre), gebunden sei. Wäre der damalige Beschwerdeführer Leiter der Unterrichtsanstalt gewesen, so hätte ihm gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit Abs. 5 dieser Bestimmung eine Dienstzulage ausgehend von der Verwendungsgruppe L 1 gebührt. Da zur Fiktion des § 58 Abs. 2 (- nämlich: ..., wenn er Leiter wäre -) die weitere Fiktion des § 57 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 (nämlich, daß Leitern der Verwendungsgruppe L 2 a 2 die Dienstzulage gebührt, die ihnen zustehen würde, wenn sie in die Verwendungsgruppe L 1 überstellt worden wären) hinzutrete, hätte der damalige Beschwerdeführer in "seiner Verwendungsgruppe" (L 2 a 2), wenn er Leiter der Anstalt wäre, Anspruch auf eine Dienstzulage, wie sie ihm im Fall seiner fiktiven Überstellung in die Verwendungsgruppe L 1 zustehen würde.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag die erstgenannte Rechtsprechung nicht aufrecht zu erhalten.
Zwar ist der belangten Behörde einzuräumen, daß § 58 Abs. 2
des Gehaltsgesetzes 1956 für die Bemessung der Dienstzulage auf
die Verwendungsgruppe des Funktionsinhabers abstellt und diese
Formulierung für sich alleine gesehen dann eindeutig erscheint,
wenn der Konditionalsatz "wenn er Leiter wäre" außer Betracht
bleibt. Für eine solche isolierte Auslegung des ersten
Satzteils bietet aber der Gesetzestext keine Veranlassung, weil
dieser vielmehr im Zusammenhang (... "die Dienstzulage, die dem
Inhaber"... "in seiner Verwendungsgruppe und in der
Dienstzulagengruppe"... "zustehen würde, wenn er
Leiter wäre"....) gelesen werden muß. Der Gesetzgeber knüpft die Bemessung einerseits an die Fiktion "wenn er Leiter wäre" und andererseits an die Verwendungsgruppe und die Dienstzulagengruppe. Für die Feststellung, in welcher Höhe der Anspruch auf Dienstzulage gegeben ist, genügt die Verweisung im § 58 Abs. 2 auf § 57 Abs. 1 und Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht, weil diese Regelungen nur den anspruchsberechtigten Personenkreis und die für die Bemessung grundsätzlichen Faktoren festlegen, aber keine Aussage über die Einstufung und die Höhe bzw. die Erhöhungsfaktoren für die Dienstzulage enthalten. Aus dem Vorgesagten und auch unter Beachtung der Regelung des § 57 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956, nach dem die Absätze 1 bis 7 auf einen anderen Personenkreis sinngemäß anzuwenden sind, ergibt sich, daß die Absätze 1 bis 7 für die Bemessung der Dienstzulage grundsätzlich als zusammengehörig zu sehen sind. Wäre nun die Beschwerdeführerin als Bedienstete in der Verwendungsgruppe L 2 a 2 Leiter ihrer Unterrichtsanstalt, so würde ihr gemäß Abs. 5 des § 57 die Dienstzulage in der Höhe gebühren, wie wenn sie in die Verwendungsgruppe L 1 überstellt worden wäre.
An diesem aus dem Gesetzestext abgeleiteten Ergebnis ändert auch der Hinweis der belangten Behörde nichts, daß angeblich mit der 31. Gehaltsgesetz-Novelle der neue § 58 Abs. 2 des genannten Gesetzes eine Regelung im Sinne der Rechtsauffassung der belangten Behörde habe erhalten sollen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (673 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XIV. GP) finden sich keinerlei Hinweise für die von der belangten Behörde angenommene Absicht. Es heißt vielmehr in den Erläuterungen - soweit diese überhaupt für das gegenständliche Problem in Frage kommen - lediglich zu der maßgebenden Regelung des Art. I Z. 54 der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, daß in diesen Bestimmungen die Bezugsansätze der Beamten entsprechend dem Abschluß vom 20. Juni 1977 erhöht werden sollen. Im übrigen findet diese von der Behörde herangezogene Absicht im Gesetzeswortlaut keine ausreichende Deckung.
Die vom Verwaltungsgerichtshof 1987 vorgenommene und nunmehr aufrechterhaltene Auslegung befindet sich aber auch im Einklang mit dem Gebot der verfassungskonformen Interpretation. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 12. Oktober 1987, Zl. 86/12/0247, dargelegt hat, wird im § 58 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 neben der Verweisung auf § 57 Abs. 1 des genannten Gesetzes auch auf Abs. 8 dieser Gesetzesstelle verwiesen. Nach dieser Bestimmung sind die Regelungen des § 57 Abs. 1 bis 7 des Gehaltsgesetzes 1956 auf die zu Direktoren ernannten fachlichen Leiter von Universitätsinstituten und auf die zu Direktoren ernannten Leiter von Bundeskonvikten sinngemäß anzuwenden. Für diesen Personenkreis ist auf Grund der Verweisung somit ausdrücklich § 57 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. Da diesbezüglich kein sachlicher Grund für eine Unterscheidung zwischen Leitern von Unterrichtsanstalten nach § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 im Verhältnis zu den in § 58 Abs. 1 des genannten Gesetzes angeführten Bediensteten (Stellvertreter von Leitern, Abteilungsvorstände, Fachvorstände bzw. zwischen Funktionsträgern an Universitätsinstituten und höheren Lehranstalten bzw. Schülerheimen von höheren Lehranstalten) erkennbar bzw. dem Gesetz zu entnehmen ist, ergibt sich auch daraus, daß die Bestimmung des § 57 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, die der Bemessung der Dienstzulage von Leitern der Verwendungsgruppe L 2 a 2 die Verwendungsgruppe L 1 zu Grunde legt, auf Grund der Verweisung im § 58 Abs. 2 leg. cit. Anwendung zu finden hat.
Die vorstehend dargelegte Rechtsauffassung findet eine weitere Stütze darin, daß im letzten Satz des § 57 Abs. 6 leg. cit., der durch Art. I Z. 27 der 47. Gehaltsgesetz-Novelle eingefügt worden ist, ausdrücklich die Berücksichtigung eines Zuschlages zur Dienstzulage für Inhaber der im § 58 Abs. 1 bis 3 angeführten Funktionen untersagt ist. Eine vergleichbare Regelung ist hinsichtlich des Abs. 5 des § 57 im Verhältnis zu § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht getroffen worden.
Aus den dargelegten Gründen mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120003.X00Im RIS seit
06.07.2001