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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §57 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/12/0003 E VS 27. September 1990 VwSlg 13270 A/1990 RS 5Stammrechtssatz
Da kein sachlicher Grund für eine Unterscheidung zwischen Leitern von Unterrichtsanstalten nach § 57 GehG im Verhältnis zu den in § 58 Abs 1 GehG angeführten Bediensteten (Stellvertreter von Leitern, Abteilungsvorstände, Fachvorstände bzw zwischen Funktionsträgern an Universitätsinstituten und höheren Lehranstalten bzw Schülerheimen von höheren Lehranstalten) erkennbar bzw dem Gesetz zu entnehmen ist, ergibt sich auch daraus, daß die Bestimmung des § 57 Abs 5 GehG, die der Bemessung der Dienstzulage von Leitern der VGr L2a2 die VGr L1 zu Grunde legt, auf Grund der Verweisung im § 58 Abs 2 GehG Anwendung zu finden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120015.X01Im RIS seit
16.11.2000