Norm
ABGB §141 IERechtssatz
Die Kinderbeihilfe ist ein Bestandteil des Einkommens der anspruchsberechtigten Person, der sich lediglich bei der Unterhaltsbemessung durch Erhöhung des als Bemessungsgrundlage dienenden Einkommens auf die Unterhaltspflicht auswirkt. Die anspruchsberechtigte Person ist jedoch nicht zur Ausfolgung der Ernährungsbeihilfe (Kinderbeihilfe) an das Kind oder sonst zu einer bestimmten Verwendung derselben verpflichtet. Wenn das minderjährige eheliche Kind die Zahlung der Ernährungsbeihilfe vom Vater begehrt, macht es weder einen Bereicherungsanspruch noch einen Schadenersatzanspruch, sondern einen Anspruch auf Erhöhung des nach dem Gesetz gebührenden Unterhaltes geltend. Zur Entscheidung darüber, ist der Außerstreitrichter berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0047827Dokumentnummer
JJR_19521119_OGH0002_0030OB00660_5200000_001