RS OGH 1957/5/22 7Ob235/57, 7Ob349/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1957
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Norm

GehG 1956 §4
GÜG §12 Abs1

Rechtssatz

Auf die Kinderzulage steht nur dem Beamten selbst, nicht aber dem unversorgten Kinde ein Anspruch zu. Sie wird dem Beamten zur Erleichterung der mit der Erhaltung der Kinder verbundenen Lasten gewährt und daher ebenso wie die Kinderbeihilfe bei der Bemessung des Unterhaltes zu berücksichtigen sein.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 235/57
    Entscheidungstext OGH 22.05.1957 7 Ob 235/57
  • 7 Ob 349/57
    Entscheidungstext OGH 06.09.1957 7 Ob 349/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0059567

Dokumentnummer

JJR_19570522_OGH0002_0070OB00235_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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