Norm
GehG 1956 §4Rechtssatz
Auf die Kinderzulage steht nur dem Beamten selbst, nicht aber dem unversorgten Kinde ein Anspruch zu. Sie wird dem Beamten zur Erleichterung der mit der Erhaltung der Kinder verbundenen Lasten gewährt und daher ebenso wie die Kinderbeihilfe bei der Bemessung des Unterhaltes zu berücksichtigen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0059567Dokumentnummer
JJR_19570522_OGH0002_0070OB00235_5700000_001