Entscheidungsgründe: I. §311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. 189/1955, in der - hier maßgeblichen - Fassung des ArtXVII des Bundesgesetzes BGBl. 656/1983, hat, soweit er hier von Bedeutung ist, folgenden Wortlaut: "Überweisungsbeträge. §311. (1) Ist ein Dienstnehmer aus einem nach diesem Bundesgesetz pensionsversicherungsfreien oder nach früherem Recht rentenversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden oder scheidet er aus einem solchen Dienstv... mehr lesen...
Index: 66 Sozialversicherung66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzGehG 1956 §26 Abs3ASVG §311
Leitsatz: Gleichheitswidrigkeit der Beschränkung der Verpflichtung des
Dienstgebers zur Leistung eines Überweisungsbetrages bei
freiwilligem Austritt aus einem nach dem ASVG
pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis und Gewährung einer
eine bestimmte Höhe nicht überschreitenden Abfertigung auf
weibliche Bea... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. §26 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. 54 (im folgenden: GG 1956), in der hier maßgeblichen Fassung der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. 656/1983 (im folgenden: 41. GG-Novelle), die mit 1. Jänner 1984 in Kraft getreten ist, hat folgenden Wortlaut: "§26. (1) Dem Beamten, der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung. (2) Eine Abfertigung gebührt nicht a) wenn das Dienstverhältnis des Beamte... mehr lesen...
Index: 63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht63/02 Gehaltsgesetz 1956
Norm: B-VG Art7 Abs1 / Gesetz / VerletzungB-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätB-VG Art140 Abs3 dritter SatzB-VG Art140 Abs3 erster SatzB-VG Art140 Abs7 zweiter SatzB-VG Art144 Abs1 / BescheidB-VG Art144 Abs1 / PrüfungsmaßstabGehG 1956 §26 Abs3 Z3 idF BGBl 656/1983
Leitsatz: Feststellung der Gleichheitswidrigkeit der Abfertigungsregelung für
weibliche Beamte nach §26... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die Absätze 1 und 2 des §26 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, haben folgenden Wortlaut (Stammfassung): "(1) Dem Beamten, der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung. (2) Eine Abfertigung gebührt nicht, a) wenn das Dienstverhältnis des Beamten während der Probezeit gelöst wird; b) wenn der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des... mehr lesen...
Index: 63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht63/02 Gehaltsgesetz 1956
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzGehG 1956 §26 Abs3 Z2
Leitsatz: Verstoß der Z2 im §26 Abs3 idF BGBl. 656/1983 GehaltsG 1956
gegen den Gleichheitssatz aus den in VfSlg. 11155/1986 (betreffend
dieselbe, als landesgesetzliche Vorschrift in OÖ in Geltung
gestandene Regelung) dargelegten Gründen
Rechtssatz: Aufhebung der Z2 im §26 Abs3 des... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der oberösterreichische Landesgesetzgeber ordnete im §2 Abs1 des Landesbeamtengesetzes, LGBl. 27/1954, (mit gewissen Modifikationen) die sinngemäße Anwendung des damals geltenden Bundesbeamtendienstrechts für Landesbeamte an. Im Zusammenhang mit der weiteren Entwicklung des Bundesbeamtendienstrechtes wurde das so geschaffene Dienstrecht der Landesbeamten durch Landesgesetze laufend ergänzt und geändert, so ua. durch die "3. Ergänzung zum Landesbeamtenges... mehr lesen...
Index: L2 DienstrechtL2200 Landesbedienstete
Norm: B-VG Art7 Abs1 / Gesetz23. Ergänzung zum Oö LandesbeamtenG. LGBl 41/1985 ArtII Z4GehG 1956 §26 Abs3 Z2 Beachte Kundmachung am 13. Feber 1987, LGBl. für OÖ 6/1987; Anlaßfall
VfSlg. 11159/1986
Rechtssatz: GehaltsG; Präjudizialität des (als landesgesetzliche Vorschrift in OÖ geltenden) §26 Abs3 Z2 idF der 23. Ergänzung zum LandesbeamtenG, LGBl. für OÖ 41/1... mehr lesen...