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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Gleichheitswidrigkeit der Beschränkung der Verpflichtung des Dienstgebers zur Leistung eines Überweisungsbetrages bei freiwilligem Austritt aus einem nach dem ASVG pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis und Gewährung einer eine bestimmte Höhe nicht überschreitenden Abfertigung auf weibliche Beamte; Abfertigungsanspruch bei freiwilligem Austritt aus dem Dienstverhältnis nach dem GehG 1956 unter bestimmten Voraussetzungen sowohl für weibliche als auch männliche BeamteRechtssatz
§311 Abs3 litb sublitaa und sublitbb ASVG idF des ArtXVII des BG BGBl 656/1983 werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Während der Gesetzgeber die unterschiedliche Behandlung weiblicher und männlicher Beamter in bezug auf den Abfertigungsanspruch bei freiwilligem Austritt aus dem Dienstverhältnis mit der Novellierung des §26 Abs3 GehG 1956 durch die 47. GehG-Nov, BGBl 288/1988, beseitigt hat, ist eine entsprechende Gleichstellung von weiblichen und männlichen Beamten auch im Geltungsbereich des §311 ASVG - also in bezug auf den vom Dienstgeber an den zuständigen Pensionsversicherungsträger zu leistenden Überweisungsbetrag - bisher unterblieben. Auch in diesem Bereich ist jedoch ein sachlicher Grund für diese Differenzierung nicht zu erkennen.
(Anlaßfall B552/90, E v 16.03.93, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde wird wegen ihrer aus der Rückwirkung der Aufhebung auf den Anlaßfall resultierenden Verpflichtung, bei der Erlassung des Ersatzbescheides so vorzugehen, als ob die aufgehobenen Bestimmungen nicht (mehr) dem Rechtsbestand angehörten, vom Bestehen der aus §311 Abs1 ASVG folgenden Verpflichtung ihres (ehemaligen) Dienstgebers zur Leistung eines Überweisungsbetrages auszugehen haben, weil der durch die Aufhebung bewirkte Entfall der Ausnahmebestimmungen die Anwendbarkeit der Regel, also des §311 Abs1 ASVG auf die Beschwerdeführerin zur Folge hat.).
Schlagworte
Sozialversicherung, Überweisung (Sozialversicherung), Dienstrecht, Abfertigung (Dienstrecht), geschlechtsspezifische Differenzierungen, Gleichheit Frau-Mann, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Aufhebung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:G273.1992Dokumentnummer
JFR_10069684_92G00273_01