Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund der Beschwerde, der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und den für das verfassungsgerichtliche Verfahren vorgelegten und abgetretenen Verwaltungsakten von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck. Mit Wirkung vom 1. August 1985 erhielt der Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt in der Verwendungsgruppe C Dienstklasse IV eingereiht war u... mehr lesen...
Index: L24007 Gemeindebedienstete Tirol10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)63/02 Gehaltsgesetz
Norm: B-VG Art7;GdBG Innsbruck 1970 §26 Abs1;GdBG Innsbruck 1970 §26 Abs2;GehG 1956 §15 Abs1 impl;GehG 1956 §3 impl;GehG/Gemeindebeamten Innsbruck 1970 §26 Abs1;GehG/Gemeindebeamten Innsbruck 1970 §26 Abs2;NebengebührenV Innsbruck 1972 §6 Abs1;
Rechtssatz: Aus einer allenfalls zu Unrecht gewährten Gefahrenzulage nach de... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin stand bis 30. Juni 1989 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre letzte Dienststelle war das Bundeskanzleramt. Seit dem 20. Juni 1987 befand sich die Beschwerdeführerin gemäß § 75 Abs. 1 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 im Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge. Mit Bescheid des Bundeskanzlers vom 9. Juni 1989 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführerin gemäß § 26 iVm § 27 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 eine Abfertigung in der H... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §13a Abs1;GehG 1956 §26 Abs1;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/05/21 89/12/0177 3 Stammrechtssatz Für die Frage der Gutgläubigkeit des Beamten im Sinne der Theorie der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle ist nicht entscheidend, ob der Beamte in Besoldungsfragen gebildet ist oder nicht bzw. ob er v... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin stand als Volksschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Mit Schreiben vom 22. April 1988 erklärte sie ihren Austritt aus dem Schuldienst mit Ablauf des 31. Mai 1988. Der Dienstaustritt wurde mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 3. Mai 1988 zum genannten Termin bestätigt; mit Schreiben der genannten Behörde vom 17. Mai 1988 erging eine Verständigung über die Berechnung und Höhe der der B... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §13a Abs1;GehG 1956 §26 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Für die Frage der Gutgläubigkeit des Beamten im Sinne der Theorie der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle ist nicht entscheidend, ob der Beamte in Besoldungsfragen gebildet ist oder nicht bzw. ob er verpflichtet ist, Überprüfungen vorzunehmen; wesentlich ist vielmehr,... mehr lesen...