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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §13a Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/21 89/12/0177 3Stammrechtssatz
Für die Frage der Gutgläubigkeit des Beamten im Sinne der Theorie der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle ist nicht entscheidend, ob der Beamte in Besoldungsfragen gebildet ist oder nicht bzw. ob er verpflichtet ist, Überprüfungen vorzunehmen; wesentlich ist vielmehr, ob auf Grund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem Sachverhalt es möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens eines Übergenusses zu erkennen. Selbst unter Berücksichtigung des verhältnismäßig hohen Abfertigungsbetrages ist die Auffassung der belBeh, daß es sich bei der Höhe des Übergenusses (ca. S 18.000,--) nicht bloß um eine geringfügige Differenz gehandelt habe, daß also der Beamte objektiv betrachtet Zweifel hätte haben müssen, nicht als rechtswidrig zu bezeichnen (Hinweis E 22.1.1987, 86/12/0293).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120105.X02Im RIS seit
11.07.2001