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L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
B-VG Art7;Rechtssatz
Aus einer allenfalls zu Unrecht gewährten Gefahrenzulage nach dem GdBG Innsbruck und der darauf basierenden NebengebührenV Innsbruck an eine bestimmte (andere) Beamtengruppe kann der Beamte nichts für die Höhe seines Anspruches ableiten, da es nach dem Gesetz bzw der NebengebührenV darauf ankommt, welche Dienste der jeweilige Beamte verrichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120325.X03Im RIS seit
27.07.2001