Begründung: Mit seinem gerichtlichen Testament vom 18. 1. 1980 setzte der Erblasser zwei Enkelkinder zu gleichen Teilen als Erben ein und beschränkte seine vier Kinder auf den gesetzlichen Pflichtteil. Mit rechtskräftiger Einantwortung vom 13. 2. 1997 (ON 16) wurde der Nachlass den Testamentserben auf Grund ihrer bedingten Erbserklärungen je zur Hälfte eingeantwortet. Gestützt auf die Behauptung, ein Sohn des Erblassers zu sein, beantragte der Revisionsrekurswerber, das Verlas... mehr lesen...
Norm: ABGB §762ABGB §763
Rechtssatz: Unter den in § 763 ABGB (iVm § 42 ABGB) genannten ehelichen und unehelichen Kindern, Enkeln und Urenkeln sind nur die leiblichen sowie die Adoptivkinder zu verstehen. Entscheidungstexte 3 Ob 96/00i Entscheidungstext OGH 29.11.2000 3 Ob 96/00i Veröff: SZ 73/189 2 Ob 183/15y Entscheidungstext OGH 2... mehr lesen...
Der am 26. August 1980 verstorbene Alfred K hinterlies eine Witwe, zwei Geschwister und den am 12. Feber 1962 geborenen unehelichen Sohn Alfred P; die Vaterschaft zu diesem Kind wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Ebreichsdorf vom 26. Juli 1962, C 50/62-11, rechtskräftig festgestellt. Alfred K hat mit Testament vom 19. Juni 1975 seine Gattin Margareta zur Alleinerbin eingesetzt. Diese gab auf Grund des Testamentes die unbedingte Erbserklärung ab, die vom Erstgericht zu Gericht angen... mehr lesen...
Norm: ABGB §762ABGB §763
Rechtssatz: Aus den Vorschriften der §§ 762 f ABGB ergibt sich, daß jemand dann pflichtteilsberechtigt ist, wenn er nur deshalb nicht auf Grund des Gesetzes Erbe wurde, weil der Erblasser testierte. Entscheidungstexte 1 Ob 709/81 Entscheidungstext OGH 16.09.1981 1 Ob 709/81 JBl 1982,646 = SZ 54/122 Europ... mehr lesen...
Norm: ABGB §754 Abs2ABGB §757 Abs2ABGB §762ABGB §763
Rechtssatz: Einem unehelichen Kind, das neben der Witwe gesetzlich erbberechtlich wäre, steht gegen die Witwe, die auf Grund eines Testamentes Alleinerbin wurde, ein Pflichtteilanspruch zu. Entscheidungstexte 1 Ob 709/81 Entscheidungstext OGH 16.09.1981 1 Ob 709/81 Veröff: JBl 1982,646 = SZ 54/122 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §754ABGB §763AußStrG §16 BIII2a
Rechtssatz: Die Ansicht, daß einem unehelichen Kind kein Pflichtteilanspruch zusteht, wenn ein Adoptivkind vorhanden ist, auch wenn dieses nur hinsichtlich eines Teiles des Nachlasses zum Erben eingesetzt ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte 5 Ob 685/78 Entscheidungstext OGH 07.11.1978 5 Ob 685/78 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §754ABGB §763AußStrG §16 BIII2a
Rechtssatz: Die Ansicht, daß einem unehelichen Kind nur dann ein Pflichtteil zusteht, wenn er gesetzlicher Erbe wäre, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte 5 Ob 685/78 Entscheidungstext OGH 07.11.1978 5 Ob 685/78 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1978:RS... mehr lesen...
Norm: ABGB §763AHVB Art5 III Z9 lita
Rechtssatz: Der Ausschluss des Art III Z 9 lit a letzter Satz AHVB, wonach aussereheliche Gemeinschaft in ihren Wuswirkungen der ehelichen gleichzuhalten ist, ist dahin zu verstehen, dass es für den Ausschluss ohne Bedeutung sein soll, ob das Angehörigenverhältnis ausschließlich durch Eheschließung oder zum Teil durch aussereheliche Beziehungen begründet wurde (hier ausserehelicher Enkel). ... mehr lesen...
Norm: ABGB §182bABGB §763HfD 10.05.1833. JGS 2610 allg
Rechtssatz: Erbrecht und Pflichtteilsrecht des Adoptivkindes. Entscheidungstexte 7 Ob 240/55 Entscheidungstext OGH 18.05.1955 7 Ob 240/55 Veröff: RZ 1955,146 7 Ob 582/95 Entscheidungstext OGH 31.01.1996 7 Ob 582/95 Auch; Beisatz: Nachkommen eines vorverstorbenen vor... mehr lesen...
Norm: ABGB §182bABGB §763
Rechtssatz: Solange der Adoptionsauflösungsvertrag nicht mit Erfolg angefochten wurde, kann das ehemalige Wahlkind nicht als Noterbe angesehen werden. Entscheidungstexte 2 Ob 216/54 Entscheidungstext OGH 24.03.1954 2 Ob 216/54 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0048791 ... mehr lesen...
Das Erstgericht erkannte die von der Klägerin auf den Kündigungsgrund des § 19, Abs. 2, Z. 11 MietG. gestützte Aufkündigung der dem verstorbenen Beklagten Johann F. vermieteten Wohnung als wirksam. Es begrundete diese Entscheidung damit, die Wohnung diene nunmehr den Bedürfnissen der minderjährigen Senta F., die bloß eine Großnichte des verstorbenen Mieters sei und daher nicht zu dem im § 19, Abs. 2, Z. 11 MietG. erwähnten Personenkreis gehöre. Aber auch dann, wenn sie die Tochter des... mehr lesen...