RS OGH 2000/11/29 3Ob96/00i, 2Ob183/15y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2000
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Norm

ABGB §762
ABGB §763

Rechtssatz

Unter den in § 763 ABGB (iVm § 42 ABGB) genannten ehelichen und unehelichen Kindern, Enkeln und Urenkeln sind nur die leiblichen sowie die Adoptivkinder zu verstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114530

Im RIS seit

29.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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